StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO
LGBLA_ST_20241217_156StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20241217_156/image001.jpg
Auf Grund des § 27 Abs. 8 Z 2 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024 wird verordnet:
(1) Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
(2) Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.
(1) Die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime setzt einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG voraus.
(2) Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt:
(3) Rechnungslegungsdetails und Weitergewährung der Tagsätze im Falle der Abwesenheit der Leistungsberechtigten:
(4) Kontrolle der Abrechnung:
Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzuhalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.