Steiermärkische Pflegewohnheimverordnung – StPWHVO
LGBLA_ST_20241217_154Steiermärkische Pflegewohnheimverordnung – StPWHVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, wird verordnet:
(1) Pflegewohnheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.
(2) Eine Pflegeeinheit darf maximal 50 bewilligte Betten umfassen. Eine Pflegeeinheit für psychiatrisch erkrankte Bewohnerinnen/Bewohner, welchen der Psychiatriezuschlag gewährt wird, darf maximal 15 bewilligte Betten umfassen, wobei maximal sieben Pflegeeinheiten möglich sind. Sie haben jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:
(3) Die Pflegeeinheiten müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(4) Die Einrichtung soll nach dem Kriterium der Überschaubarkeit errichtet sein und soll die Möglichkeit bieten, dass primäre Gruppen entstehen. Bereits die bauliche Beschaffenheit soll die Bildung freundschaftlicher Kleingruppen ermöglichen und unterstützen und auf mögliche Rückzugsräume, beispielsweise in einen halböffentlichen Ruheraum, Bedacht nehmen. Die Einrichtung soll ebenso über eine Grünfläche verfügen.
(5) Pflegewohnheime müssen über folgende Funktions- und Nebenräume in ausreichender Anzahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend verfügen:
(6) Die gemeinsame Nutzung von Funktions- und Nebenräumen durch zwei oder mehrere Pflegeeinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen zulässig:
(1) Die Zimmer der Bewohnerinnen/Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen (jeweils ohne die Nasszelle und Vorraum):
(2) Die Richtgrößen können geringfügig unterschritten werden, wenn unter Einhaltung der Ausstattungsanforderungen gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohnerinnen/Bewohner nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn eine individuelle Raumgestaltung möglich ist und insbesondere folgende Ausstattungsanforderungen vorliegen:
(4) Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn insbesondere folgende Ausstattungsanforderungen vorliegen:
Der Pflegestützpunkt muss jedenfalls folgenden Ausstattungsanforderungen entsprechen:
Das Pflegebad muss jedenfalls folgenden Ausstattungsanforderungen entsprechen:
Räumlichkeiten für Therapien haben jedenfalls folgenden Ausstattungsanforderungen zu entsprechen:
(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (insbesondere Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche Animationsraum, barrierefreier überdachter Raum im Außenbereich mit Notrufmöglichkeit etc.) müssen an die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.
(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Bewohnerinnen/Bewohner entsprechen.
(3) Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.
(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos und barrierefrei erreichbar sein.
(2) Türschwellen und Niveauunterschiede sollen vermieden werden. Notwendige Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Innentüren dürfen nicht größer als 2 cm sein. Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Außentüren, die der direkten Witterung ausgesetzt sind, dürfen höchstens 3 cm betragen.
(3) Auf beiden Seiten folgender Türen muss ein barrierefreier Anfahrbereich vorgesehen werden, der von Möblierung freizuhalten ist:
(1) Das Hygienekonzept und das Hygienegutachten müssen von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:
(2) Das Konzept hat zumindest eine strukturelle Beschreibung von hygienerelevanten Räumlichkeiten und die Prozesse des Hygieneplans zu enthalten.
(3) Das Hygienegutachten hat die gutachterliche Beurteilung der hygienerelevanten Strukturen der Einrichtung sowie der Beurteilung des Hygieneplans zu enthalten.
(4) Für den Bereich „Hygiene“ hat die Betreiberin/der Betreiber eines Pflegewohnheimes folgende personelle Strukturen zu gewährleisten:
(5) Im Hygieneplan sind insbesondere darzustellen:
(6) Der Hygieneplan ist alle zwei Jahre (im Rahmen der Begehung) zu evaluieren und auf den aktuellen Stand der Wissenschaft zu bringen.
(7) Bei akutem Infektions-/Ausbruchsgeschehen insbesondere von multiresistenten Erregern (MRE-Infektionen) und/oder sonstigen ansteckenden bzw. anzeigepflichtigen Erkrankungen, ist unter Hinzuziehung einer Hygienefachkraft in Zusammenarbeit mit einer Fachärztin/einem Facharzt für Klinische Mikrobiologie und Hygiene die weitere Vorgehensweise festzulegen, umzusetzen und zu dokumentieren.
Das Pflege- und Betreuungskonzept hat insbesondere zu enthalten:
(1) Das Krisenvorsorgekonzept ist auf die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung auszulegen.
(2) Das Krisenvorsorgekonzept hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Für das Personal sind zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu dokumentieren.
(1) Das Konzept für die Notstromversorgung (Ersatzstromversorgung) der Einrichtung hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Für den Nachweis über die erfolgte Umsetzung des Notstromkonzepts sind der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
Der Bewohnerin/Dem Bewohner wird das Zimmer und die Infrastruktur der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Es besteht keine Verpflichtung Einbettzimmer zur Verfügung zu stellen. Zu den Leistungen der Unterkunft zählen zumindest folgende Leistungen:
(1) Es sind täglich fünf bedarfsgerechte, angemessene und ortsübliche Mahlzeiten wie beispielsweise Frühstück, Vormittagsjause, Mittagessen, Nachmittagsjause oder Abendessen und eine Spätmahlzeit anzubieten. Das Mittagessen wird jeden Tag und das Abendessen mindestens drei Mal pro Woche als Warmspeise geleistet. Ein Menüplan ist zu erstellen und auszuhängen. Zu Mittag ist täglich ein bedarfsgerechtes Menü und bei Unverträglichkeit/Abneigungen ein Alternativessen anzubieten. Kulturelle Unterschiede in Bezug auf Ernährungsgewohnheiten sind zu berücksichtigen (Schweinefleisch, vegetarische Ernährung und Ähnliches).
(2) Zu den Mahlzeiten ist jeweils ein alkoholfreies Getränk anzubieten. Zu den übrigen Zeiten werden Tees oder Säfte zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.
(3) Schon- und Diätkost sind im erforderlichen Ausmaß entsprechend einer schriftlichen ärztlichen Anordnung anzubieten, Zusatz- und Sondennahrung im erforderlichen Ausmaß entsprechend einer schriftlichen ärztlichen Anordnung zu organisieren.
(4) Die Mahlzeiten sind in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu servieren. Im begründeten Einzelfall (wie Krankheit) ist die Essenseinnahme im Zimmer zu ermöglichen.
(5) Für Bewohnerinnen/Bewohner sind die Verpflegungsleistungen auf deren übliche Lebensverhältnisse abzustimmen. Abneigungen und Vorlieben in Bezug auf bestimmte Nahrungsmittel sind in die Ernährungsplanung aufzunehmen und zu berücksichtigen. Regelmäßige Gewichtsbilanzen, diätische Beratung, gezielte vitaminreiche oder spezielle Kostformen können angeboten werden.
(1) Die individuelle Wäsche der Bewohnerinnen/Bewohner ist, sofern diese in der Waschmaschine waschbar ist, zu reinigen und gegebenenfalls zu bügeln, wobei die Bügelleistungen nur Bewohnerinnen/Bewohnern, die über keinen Pensionsbezug verfügen, kostenfrei zu erbringen sind.
(2) Leistungsberechtigte ohne Pensionsbezug haben Anspruch auf die bedarfsgerechte Versorgung mit Hygieneartikeln, das sind Zahnpasta, Gebissreiniger, Zahnbürste, Haarshampoo, Handseife (fest oder flüssig), Duschgel, Rasierschaum und Rasierklingen, in angemessenem Umfang. Leistungsberechtigte mit Pensionsbezug haben Anspruch auf diese Hygieneartikel, für die Dauer von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung.
(3) Für Betreuungsleistungen/Aktivitäten gilt:
(4) Pflegeleistungen:
(1) Die Betreuungsleistung für psychisch erkrankte Bewohnerinnen/Bewohner hat zusätzlich zu den vorstehenden Leistungen insbesondere durch Betreuung, Begleitung und Assistenz Folgendes sicherzustellen:
(2) Das Pflege- und Betreuungskonzept (§ 9) hat zusätzlich insbesondere zu enthalten:
Für die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner (im Folgenden als Bewohnerinnen/Bewohner bezeichnet) gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3.
Der Pflegeplatz hat die baulichen Voraussetzungen für einen, dem Pflegebedarf der Bewohnerinnen/Bewohner angemessenen Zugang zu einer Nasszelle zu gewährleisten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 entspricht.
(1) Zur Kontaktpflege und Teilnahme am sozialen Leben der Mitglieder des Haushaltsverbandes sowie für tagesstrukturierte Aktivitäten ist die Mitbenützung von allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, wie Wohnzimmer, Balkon oder Terrasse, Küche und Außenflächen zu gewährleisten.
(2) Die Pflegeplatzbetreiberin/Der Pflegeplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen/Bewohner nach pflegefachlichen Erfordernissen gepflegt und betreut wird.
Die Beurteilung der Hygienestandards hat insbesondere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen bei der Reinigung der Bewohnerinnen-/Bewohnerzimmer, Sanitärräume, bei der Wäschereinigung und im Küchenbereich zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Pflegeheimverordnung (StPHVO), LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, außer Kraft.
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