Änderung der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015
LGBLA_ST_20241217_151Änderung der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 24a Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 46 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, wird verordnet:
Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 40/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Das Krisenvorsorgekonzept ist auf die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung, für die im Gesetz festgelegte Dauer auszulegen.
(2) Das Krisenvorsorgekonzept hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Für das Personal sind zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu dokumentieren.
(1) Das Konzept für die Notstromversorgung (Ersatzstromversorgung) der Einrichtung hat folgende Punkte zu enthalten:
(2) Der Nachweis über die erfolgte Umsetzung des Notstromkonzepts hat über die Vorlage folgender Unterlagen zu erfolgen:
(1) Das Gewaltschutzkonzept ist auf die standortspezifische Sicherstellung eines gewaltfreien Betriebs für Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auszulegen und muss den Prinzipien Prozessorientierung, Partizipation und Transparenz folgen.
(2) Das Gewaltschutzkonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
„(12) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, LGBl. Nr. 151/2024 in den Hilfeleistungen III.A‚ Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung‘, III.B ‚Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung‘ und III.C ‚Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung‘ tätig sind oder innerhalb von 3 Jahren ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt eine solche Tätigkeit wieder aufnehmen und über eine abgeschlossene Ausbildung als Akademische Frühförderin/Akademischer Frühförderer und Familienbegleiterin/Familienbegleiter oder Diplomierte Frühförderin und Familienbegleiterin/Diplomierter Frühförderer und Familienbegleiter verfügen, gelten auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechenden Hilfeleistungen als qualifiziert.“
„(15) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 151/2024 treten der 2a. Abschnitt samt den § 9a, § 9b, § 9c sowie § 10 Abs. 12 und die Anlagen 1, 2 und 3 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.“
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