Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes
LGBLA_ST_20241217_148Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des LandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 61 Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zum 1. Abschnitt lautet „Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (zu § 2 Abs. 1 Z 3, §§ 26 bis 29 St.-BSG)“.
b) Der Eintrag zum 9. Abschnitt lautet „Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (zu § 31 St.-BSG)“.
c) Der Eintrag zu § 20 lautet „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV)“.
d) Der Eintrag zum 11. Abschnitt lautet „Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den §§ 42 bis 46 St.-BSG)“.
e) Der Eintrag zu § 25 lautet „Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)“.
Die §§ 1 bis 10, § 12, § 12a, § 13 und § 14 Abs. 8 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die §§ 1 bis 10a, die §§ 11a bis 21, die §§ 23 bis 32, § 35 Abs. 2 Z 5 und § 40 Abs. 5 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In § 29 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:
In § 29 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
Dem § 31a wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 148/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, §1, die Überschrift des 9. Abschnittes, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 18 und 19 sowie § 29 Abs. 8 Z 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2024, in Kraft.“
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