Änderung der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
LGBLA_ST_20241217_146Änderung der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 30 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2023, wird verordnet:
Die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005, LGBl. Nr. 90/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 20 lautet: „Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten“
b) Der Eintrag zu § 21 lautet: „Auflegung der Wählerverzeichnisse“.
c) Nach dem Eintrag „§ 21 Auflegung der Wählerverzeichnisse“ wird die Zeile „§ 21a Ausfolgung des Wählerverzeichnisses an die Wählergruppen“ eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 51 lautet: „Ausstellung der Wahlunterlagen“.
e) Der Eintrag zu Anlage 3 lautet „Rückkuvert (Vorderseite), § 51 Abs. 2, Rückkuvert (Rückseite), § 51 Abs. 2“
„(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer/seiner Stellvertreterin, ihrem/seinem Stellvertreter, ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht (§ 24 Abs. 1 und 2 Landwirtschaftskammergesetz) besitzen. Personen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wählergruppe vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede/jeder Wahlberechtigte (Abs. 3) verpflichtet ist, die/der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.“
„Den Wahlbehörden obliegen die Durchführung und Leitung der Wahl.“
In § 5 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „- GemO, LGBl. Nr. 115/1967,“.
§ 7 Abs. 5 entfällt.
§ 8 Abs. 5 entfällt.
§ 9 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
§ 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber derjenigen/demjenigen, die/der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einer/einem von dieser/diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.“
„(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der/dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.“
„(2) Auch steht es den Organen, die ständige Vertreterinnen/Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen/Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Wählergruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Wählergruppe, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so verlieren die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde und alle Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in allen nachgeordneten Wahlbehörden dieses Wahlkreises ihr Mandat, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Wählergruppe auch in keinem anderen Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem anderen Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der betroffenen Wahlbehörden nach den Vorschriften des § 12 Abs. 3 auf die Wählergruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.“
„(1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.“
In § 18 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1)“ ersetzt.
§ 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Wahlberechtigten auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen.“
„(4) Die Gemeinden erstellen das Wählerverzeichnis mit Hilfe eines technischen Systems, das von der Landwirtschaftskammer bereitgestellt wird. Die Landwirtschaftskammer übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In gleicher Weise ist auch jede Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungsverfahren ergibt, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich bekannt zu geben.“
In § 21 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Einspruchsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz)“ ersetzt.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
(1) Die Gemeinden haben auf Antrag der/des zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters einer in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und/oder der Vollversammlung der Bezirkskammern vertretenen Wählergruppe sowie der/des zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters anderer Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke der Vorbereitung der Wahl, der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung oder der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde mittels Ausdrucke oder in einheitlicher verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung spätestens am ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse auszufolgen. Die Empfängerinnen der Ausdrucke oder Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung der Wählerverzeichnisse an die zur Anlage des Wählerverzeichnisses berufene Gemeinde zu stellen. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruchs. Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(3) Die Landwirtschaftskammer als Auftragsverarbeiterin aller Gemeinden kann die Wählerverzeichnisse der Gemeinden als Gesamtdatensatz zur Verfügung stellen. Die Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein solcher Antrag bei der Landwirtschaftskammer einzubringen ist.“
„Die Gemeinden haben die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, unverzüglich im Wege der Bezirkswahlbehörde, der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.“
„Mit der Wählerverständigung ist auch ein Antragsformular auf Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 51) zu übermitteln.“
„(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.“
§ 26 Abs. 2 entfällt.
§ 26 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
§ 27 Abs. 3 Z 1 lautet:
In § 27 Abs. 3 Z 2, § 28 Abs. 3 und § 68 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Parteiliste“ durch das Wort „Wählergruppenliste“ ersetzt.
In § 30 Abs. 1 wird das Wort „Parteilisten“ durch das Wort „Wählergruppenlisten“ ersetzt.
In § 30 Abs. 2 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „34“ ersetzt.
In § 31, § 32 und § 34 Abs. 1 und 2 wird die Zahl „26“ durch die Zahl „34“ ersetzt.
§ 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Falls eine Wählergruppenliste mehr als doppelt so viele Bewerberinnen/Bewerber enthält, als Kammerrätinnen/Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerberinnen/Bewerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag in der Grazer Zeitung, an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu veröffentlichen.“
„Bei mehreren Miteigentümerinnen/Miteigentümern ist jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer wahlberechtigt.“
„Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (§ 24 Abs. 2a zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.“
„Dem Abstimmungsverzeichnis sind allfällige Vollmachten gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz anzuschließen.“
(1) Die Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine Wahlberechtigte/einen Wahlberechtigten, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung der Wahlunterlagen sind nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß § 46 Abs. 3 das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Das Ausstellen der Wahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Die Wahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Wahlunterlagen (Rückkuverts) sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.
(2) Das Rückkuvert ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 EGovernment-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz EGovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem Rückkuvert ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe auszufolgen. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigen. Wahlberechtigte, die im Besitz der Wahlunterlagen sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde ausüben. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Rückkuverts ist ein Ersatz nicht möglich.
(3) Für den Fall, dass die Wahlunterlagen der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt werden, können diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Die Wahlunterlagen sind unmittelbar nach der Stimmabgabe ungeöffnet bis zur Stimmenzählung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(4) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(5) Sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Wahlunterlagen sind von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Wahlunterlagen sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(6) Zur Prüfung, ob die eingelangten Wahlunterlagen einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig.“
„(2a) Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Wahlunterlagen (Rückkuverts) (§ 51 Abs. 5) auf Nichtigkeitsgründe nach § 51 Abs. 4 Z 1 bis 5. Wahlunterlagen (Rückkuverts), bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde die Rückkuverts. Wahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 51 Abs. 4 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung begonnen werden. Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nichtigen Wahlunterlagen (§ 51 Abs. 4) ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlunterlagen sind in der Niederschrift (§ 57) festzuhalten.“
In § 56 Abs. 4 Z 4, § 61 Abs. 2 Z 4, § 62 Abs. 3 und 4, § 65 Abs. 3 Z 4, § 66 Abs. 3, § 70 Abs. 1 und § 85a Abs. 1 wird der Begriff „Parteisumme“ jeweils durch den Begriff „Wählergruppensumme“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
In § 57 Abs. 2 Z 9 wird der Verweis „§ 56 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „§ 56 Abs. 2a, 3 und 4“ ersetzt.
§ 83 lautet:
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Der valorisierte Pauschalbetrag ist von der Landwirtschaftskammer auf ihrer Website und in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.“
In § 85 entfällt die Wortfolge „und Verordnungen“
In § 85a Abs. 1 wird das Wort „Wahlparteien“ durch das Wort „Wählergruppen“ ersetzt.
In § 85a Abs. 2 wird die Wortfolge „Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967“ durch die Wortfolge „Steiermärkische Gemeindeordnung 1967“ ersetzt.
Dem § 88 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 146/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1 und 4, § 20, § 21 Abs. 1, § 21a, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 5, § 27 Abs. 3 Z 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 letzter Satz, § 51, § 56 Abs. 2a und 4 Z 4, § 57 Abs. 2 Z 9, § 61 Abs. 2 Z 4, § 62 Abs. 3 und 4, § 65 Abs. 3 Z 4, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 2 Z 5, § 70 Abs. 1, § 83, § 85 und § 85a Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2024, in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 5 und § 26 Abs. 2 außer Kraft.“
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