Änderung des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017
LGBLA_ST_20241217_145Änderung des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, und des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2022, beschlossen:
Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017, LGBl. Nr. 2/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 7. Vor dem Eintrag „§ 27 Verweise“ wird die Zeile „§ 26a Datenverarbeitung, Erhebungen“ und nach der Zeile „§ 28 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 28a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 145/2024“ eingefügt.
§ 1 lautet:
„Im Sinne dieses Gesetzes sind:
„Die Tätigkeit des Fonds hat sich an den Prinzipien, Zielen und Handlungsfeldern der Vereinbarung ZG, insbesondere am Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“, sowie an den Prinzipien des Gender-Mainstreaming und an der vom Landtag Steiermark beschlossenen Charta des Zusammenlebens zu orientieren und hat Anwendung und Umsetzung der Gender- und Diversitätskriterien zu berücksichtigen.“
„(6) Der Fonds hat eine dem Public Health Action Cycle entsprechende Gesundheitsberichterstattung sowie die fachliche Unterstützung im Rahmen der Subventionsvergabe im Bereich der Gesundheitsförderung wahrzunehmen.“
„(6a) Der Fonds hat die Suchtkoordination und die Psychiatriekoordination im Sinne des jeweils geltenden Konzeptes zur ambulanten psychiatrischen Versorgung in der Steiermark sowie die Demenzkoordination wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Darstellung der jeweils aktuellen Versorgungssituation, die Planung und Koordination einschließlich der Evaluierung, Steuerung und Führen einer Dokumentation des Leistungsgeschehens.“
In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Art. 28 Abs. 1 Z 1 bis 7 Vereinbarung OFG“ durch die Wortfolge „Art. 29 Abs. 1 Z 1 bis 7 Vereinbarung OFG“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verwendung der Mittel ergibt sich aus den dem Fonds gesetzlich und durch die Vereinbarungen OFG und ZG übertragenen Aufgaben sowie durch die gemäß Art. 31 der Vereinbarung OFG vorgesehene Zweckwidmung zusätzlicher Mittel zur nachhaltigen Stärkung des solidarischen Gesundheitssystems.“
„(3) Die Durchführung aller Maßnahmen der Gesundheitsförderung hat sich an der gemäß Art. 12 Abs. 4 der Vereinbarung OFG gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie zu orientieren und damit das Zielsteuerungssystem im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblich weiterzuentwickeln und zu stärken. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie bzw. der erneuerten Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe im Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten.“
In § 6 Abs. 4 wird der Wert „66%“ durch den Wert „75%“ ersetzt.
§ 7 entfällt.
§ 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landes-Zielsteuerungskommission gem. § 21 Abs. 2 Z 1 bis 10 erfolgt durch die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer als gleichberechtigte Koordinatorinnen/Koordinatoren. In dieser Funktion sind sie dem Vorschlagsrecht gem. Abs. 1 folgend ausschließlich der/dem jeweiligen Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich.“
„(5) Die/Der Vorsitzende hat innerhalb von drei Jahren zumindest einmal eine Gesundheitskonferenz abzuhalten.“
„Die Gesundheitsplattform besteht aus 22 Mitgliedern. Als solche gehören ihr jeweils mit Stimmrecht an:“
In § 14 Abs. 1 Z 2 wird das Zahlwort „drei“ durch das Zahlwort „vier“ und das Zahlwort „vier“ durch das Zahlwort „fünf“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „ein Mitglied“ durch die Wortfolge „zwei Mitglieder“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Z 10 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, die Z 11 entfällt und folgender Schlusssatz wird angefügt:
„Darüber hinaus gehört ihr ohne Stimmrecht ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied an.“
(1) Den Vorsitz führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz.
(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 13 Abs. 1.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest fünf Landes- sowie fünf Sozialversicherungsvertreter, vertreten sind.
(4) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt für Beschlussfassungen in den nachstehenden Angelegenheiten Folgendes:
(5) Die Landtagsparteien, welche nicht bereits durch die Mitglieder gem. § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten sind, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.
(6) Weiters sind die/der Vorsitzende des Fachbeirates für gendergerechte Gesundheit (Abs. 11) sowie die/der Vorsitzende der Qualitätssicherungskommission (Abs. 12) und je eine Angehörige/ein Angehöriger der für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen.
(7) Die in Abs. 5 und 6 genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 14 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.
(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Art. 18 Abs. 2 der Vereinbarung OFG).
(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten ist ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 10. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform ist ein Präsidium, welchem Personen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 angehören, vorzusehen.
(10) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Fonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen sind je eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen sowie der für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer beizuziehen.
(11) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für gendergerechte Gesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben geschlechtergerecht wahrzunehmen.
(12) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.
(13) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass
(14) Die Tätigkeit der Ausschüsse sowie der Fachbeiräte ist von der Gesundheitsplattform ebenfalls durch Geschäftsordnung zu regeln.“
§ 16 Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 16 Abs. 5 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
In § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b wird das Zahlwort „drei“ durch das Zahlwort „vier“ und das Zahlwort „vier“ durch das Zahlwort „fünf“ ersetzt.
In § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „ein Mitglied“ durch die Wortfolge „zwei Mitglieder“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 wird das Zahlwort „drei“ durch das Zahlwort „vier“ ersetzt.
§ 20 Abs. 7 lautet:
„(7) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vorzusehen. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten kann die Landes-Zielsteuerungskommission Beiräte einrichten.“
„In der Landes-Zielsteuerungskommission ist das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen (§ 22);“
„(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
In § 21 Abs. 4 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
§ 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Der RSG hat unter Beachtung des Art. 5 der Vereinbarung OFG und des § 4 Abs. 2, 5 und 6 und des § 7 Abs. 2 und 3 StKAG jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
„(1) Dem Bund, der bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren ist, ist der Entwurf des RSG mindestens vier Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung sowie Behandlung in der Gesundheitsplattform und damit jedenfalls vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Vor Einbringung des RSG zur Beschlussfassung ist mit dem Bund insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.“
„(3) Der beschlossene RSG und seine Änderungen sind dem Landeshauptmann und der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Der Landeshauptmann hat den RSG im RIS und auf der Website des Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.“
§ 26 Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 26 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Art. 45 der Vereinbarung OFG“ durch die Wortfolge „Art. 47 der Vereinbarung OFG“ ersetzt.
Nach § 26 wird in den 7. Abschnitt folgender § 26a eingefügt:
(1) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Fonds auch weitere Daten zu verarbeiten und dem Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, sind so zu übermitteln, dass der Fonds die Identität dieser anderen betroffenen Personen nicht bestimmen kann. Der Fonds darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten verarbeitet und angefordert werden (Art. 17 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus nach den diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).
(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,
(4) Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(5) Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 4 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.“
§ 27 Abs. 2 lautet:
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 145/2024 treten in Kraft:
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