Änderung der Verordnung Naturpark Südsteirisches Weinland
LGBLA_ST_20241202_137Änderung der Verordnung Naturpark Südsteirisches WeinlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20241202_137/image001.jpg
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der das südsteirische Weinland im politischen Bezirk Leibnitz das Prädikat „Naturpark“ erhält, LGBl. Nr. 21/2001, wird wie folgt geändert:
Im Titel wird die Wortfolge „das südsteirische Weinland im politischen Bezirk Leibnitz“ durch die Wortfolge „Bereiche der Süd- und Weststeiermark im Bezirk Leibnitz“ ersetzt.
§ 1 Abs. 1 lautet:
(1) Ein in den Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Leutschach an der Weinstraße, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, Sankt Nikolai im Sausal, Straß in Steiermark, Tillmitsch und Wagna, im Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Südsteiermark“ bezeichnet.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024 treten die Änderungen im Titel und § 1 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Dezember 2024, in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.