Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20241128_132Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 155 Vorrückungsstichtag“ wird die Zeile „§ 155a Vorrückungsstichtag und europäische Integration“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 183a Fixgehalt“ werden die Zeilen „§ 183b Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen“ und „§ 183c Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen“ eingefügt.
c) Die Einträge zu § 256, § 293 und § 294 lauten „(entfallen)“.
d) Nach dem Eintrag „§ 300o Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2023 – Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ wird die Zeile „§ 300p Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 132/2024 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag“ eingefügt.
§ 12 Abs. 3 entfällt.
Der Text des § 52a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der/Die Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.“
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.“
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
(2) Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Abs. 1 Z 2 in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:
(3) Anlässlich eines neuerlichen Eintritts eines/einer Bediensteten in den Landesdienst erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, wenn zwischen dem Ende des einvernehmlich gelösten oder durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses zum Land und dem neuerlichen Eintritt ein Zeitraum von mehr als zehn Wochen liegt; für den Zeitraum von bis zu zehn Wochen bis zum neuerlichen Eintritt wird die Vorrückung gehemmt.
(4) Anlässlich einer neuen Verwendung eines/einer Bediensteten im Landesdienst erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
(5) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.“
(1) Einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat ist ein Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich gleichzuhalten.
(2) Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 auf, die gemäß § 155 Abs. 1 Z 2 noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3) Gleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn
(1) Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.
(2) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
(1) Amtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß § 183b stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.
(2) Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 155 und § 155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.
(3) Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(4) Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N lässt das Recht auf Führung des Amtstitels von Beamten/Beamtinnen unberührt.“
§ 256 entfällt.
§ 260 Abs. 2 Z 2 lautet:
Nach § 260 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Zu den Zeiten im Sinne des Abs. 2 Z 2 zählen:
„(3) Soweit Abs. 2a die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“
§ 293 und § 294 entfallen.
Nach § 300o wird folgender § 300p eingefügt:
(1) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind § 155 und § 155a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß § 155 und § 155a bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.
(2) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
(3) Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.
(4) Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von § 155, § 256, § 293 und § 294, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, getroffenen Festlegungen bestehen.
(5) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 153 in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Abs. 1 ermittelt werden.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In § 303 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:
Dem § 306 wird folgender Abs. 45 angefügt:
„(45) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 132/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 52a, § 153, § 155, § 155a, § 183b, § 183c, § 260 Abs. 2 Z 2, § 260 Abs. 2a und 3, § 300p, § 301 Abs. 2 sowie § 303 Z 11, 12 und 13 mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 256, § 293, § 294 und die Anlage 1 zu § 256 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.“
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