Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012
LGBLA_ST_20241114_123Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20241114_123/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 und BGBl. I Nr. 24/2024, des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2022 und des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2024, beschlossen:
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 110 Mitteilung an den Landeshauptmann bzw. die Bundesgesundheitsagentur“ die Zeile „§ 110a Datenverarbeitung“ eingefügt.
§ 3 Abs. 7 Z 2 lautet:
§ 3a Abs. 2 Einleitungssatz sowie Z 1 und 2 lauten:
„Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ durch die Wortfolge „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
§ 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (G-ZG) geregelt ist, entfällt die Prüfung nach Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 5.“
„(6) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.“
§ 7 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
§ 7 Abs. 3a entfällt.
§ 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt, wenn
§ 7 Abs. 8 entfällt.
In § 7 Abs. 9 wird die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ durch die Wortfolge „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 6 – ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Gesundheitsfonds Steiermark hinsichtlich des Bedarfs unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß § 7 Abs. 3 einzuholen.“
„(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 6 – und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 haben betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.“
§ 8 Abs. 5 entfällt.
§ 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 5 gegeben sind.“
„(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.“
§ 19 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.“
§ 23 Abs. 2 Z 8 lautet:
§ 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung eine ausreichende Zahl an entsprechenden Ausbildungsstellen zur Verfügung steht.“
„(3) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
§ 55 Abs. 8 und 9 entfallen.
§ 61 Abs. 1 lautet:
„(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 62 erstellten Arzneimittelliste entsprechen, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patientinnen/Patienten nur unter der Verantwortung einer Ärztin/eines Arztes verabreicht werden.“
„Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d KAKuG nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:“
„(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.“
In § 72 Abs. 1 wird in Z 6 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt sowie am Ende der Z 7 das Wort „oder“ und folgende Z 8 angefügt:
§ 80 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Der Abzugsbetrag ist entsprechend den Erhöhungen der Nebengebühren gemäß § 12 Abs. 2 Steiermärkischen KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht (StKDBR), LGBl. Nr. 100/2023, anzuheben.“
„(10) Übersteigt der schließlich für die Auszahlung des Arzthonorars für jede einzelne Ärztin bzw. Zahnärztin/jeden einzelnen Arzt bzw. Zahnarzt ermittelte Punktewert einen Höchstwert von 266 Euro unter Einrechnung der Ärztedienstvergütung (§ 12 StKDBR), so ist der diesen Wert übersteigende Betrag zur Gänze in die Aufstockungsmasse gemäß Abs. 8 Z 1 einzubringen.“
(1) Die Landesregierung darf als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(2) Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 118 Abs. 7 entfällt.
Dem § 118a Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2022 treten § 55 Abs. 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 123/2024 treten in Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.