Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 und des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes
LGBLA_ST_20241114_122Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 und des Steiermärkischen Gemeinde-BezügegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2024, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 29 lautet: „Mandatsverlust, befristeter Mandatsverzicht“.
b) Nach dem Eintrag zu § 32 „Verhinderung und Abgang des Bürgermeisters“ wird folgende Zeile eingefügt: „§ 32a Karenz des Bürgermeisters“.
„(2a) Ein Mitglied des Gemeinderates kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 20 Abs. 7, auf die Ausübung seines Mandates für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.“
„(4) Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird oder gemäß § 29 Abs. 2a auf sein Mandat befristet verzichtet, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des § 24 bzw. der § 28 und § 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 55 Abs. 3 länger als drei Monate freigestellt oder hat ein Bürgermeister gemäß § 32a auf sein Mandat länger als drei Monate verzichtet, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 23 zu wählen. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.“
(1) Ein Bürgermeister kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 20 Abs. 7, auf die Ausübung seiner Funktion für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Funktionsverzicht ist schriftlich zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Erklärung wird mit Einlangen im Gemeindeamt rechtswirksam; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 auf die Ausübung seiner Funktion verzichtende Bürgermeister gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und verzichtet dieser länger als drei Monate, gilt die Erklärung gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Erklärung gemäß § 29 Abs. 2a.“
„(3) Eine vom Bürgermeister beantragte Freistellung von seiner Funktion über einem Monat bis zu einem Jahr, ausgenommen die Gründe des § 32a, bewilligt der Gemeinderat.“
„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2a, § 31 Abs. 4, § 32a sowie § 55 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20 „Mandatsverlust, Behinderung an der Ausübung des Mandates, befristeter Mandatsverzicht, Einberufung von Ersatzmännern“.
Die Überschrift des § 20 lautet:
„(7) Ein Gemeinderatsmitglied kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 27 Abs. 9, auf die Ausübung seines Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.
(8) Auf den befristeten Mandatsverzicht gemäß Abs. 7 ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf das befristet ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.“
§ 111b Abs. 6 vorletzter Satz entfällt.
Dem § 113 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 111b Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“
Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Verzichtet ein Bürgermeister gemäß § 32a GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Abs. 1 und 5).“
„(3) Verzichtet ein Bürgermeister vorrübergehend auf seine Funktion gemäß § 32a GemO und bezieht dieser für diese Karenz sonstige Sozialleistungen, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich sein Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist vom Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden.“
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 tritt § 6 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.“
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