Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20241108_111Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2024, wird wie folgt geändert:
761 Euro.“
„(1a) Für Pflegekinder, für die erhöhte Familienbeihilfe und/oder Pflegegeld bezogen wird oder die im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut werden, erhöht sich das Pflegekindergeld nach Abs. 1 um 20 %.“
„(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 1 000 Euro. Die Erstausstattungspauschale erhöht sich auf 1 500 Euro, wenn für das Pflegekind erhöhte Familienbeihilfe und/oder Pflegegeld bezogen wird oder dieses im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut wird.“
„(24) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/2024 treten § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a, § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.“
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