Änderung der StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung
LGBLA_ST_20241015_107Änderung der StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-UmgebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20241015_107/image001.jpg
Auf Grund des § 14 Abs. 1, 1b, 1c und Abs. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung des Tarifs und des Mindestentgelts für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) im Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung, LGBl. Nr. 8/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Der Tarif setzt sich aus dem Grundtarif und Kilometertarif sowie gegebenenfalls Warteentgelt und Zuschlag zusammen.
(2) Der Grundtarif beträgt für Tag- und Nachtfahrten € 4,90.
(3) Der Kilometertarif beträgt automatisch geschaltet:
bei Tagfahrten (zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr) ausgenommen Sonn- und Feiertage
a)
Fahrten bis 12.000 m
€ 2,30/km
Fahrten über 12.000 m
€ 2,80/km
bei Nachtfahrten (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen
b)
Fahrten bis 12.000 m
€ 2,50/km
Fahrten über 12.000 m
€ 2,80/km
(4) Das Warteentgelt beträgt für jede volle Stunde € 34,00.
(5) Ein Zuschlag entspricht € 2,70. Folgende Zuschläge sind zu verrechnen:
„(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ist zumindest das Mindestentgelt zu verrechnen. Das Mindestentgelt errechnet sich aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 4,90 und € 2,10 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke, wenn die Fahrt im Tarifgebiet dieser Verordnung beginnt und endet. Liegt der Beginn und/oder das Ende der Fahrt außerhalb des Tarifgebietes dieser Verordnung so errechnet sich das Mindestentgelt aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 5,00 und € 2,50 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Dieses Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.“
3.§ 5 lautet:
Der in der Verordnung LGBl. Nr. 8/2023 festgelegte Tarif darf bis 31. März 2025 angewendet werden.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2024 treten § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.