Änderung des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes
LGBLA_ST_20240920_96Änderung des Steiermärkischen NächtigungsabgabegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Nächtigungsabgabegesetz – StNAG, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 352/1995)“.
Dem § 4a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Werden von Diensteanbietern/Diensteanbieterinnen keine Daten nach Abs. 3 übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung (BAO) an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024 treten § 2 Abs. 1 lit. c, § 4a Abs. 4 und § 13a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.“
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