Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG und Änderung des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes, des Steiermärkischen Behindertengesetzes, des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, des Steiermärkischen ...
LGBLA_ST_20240910_90Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG und Änderung des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes, des Steiermärkischen Behindertengesetzes, des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, des Steiermärkischen ...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20240910_90/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Ziel der Bestimmungen dieses Teiles ist
(2) Leistungen der Pflege und Betreuung (im Folgenden als „Leistungen“ bezeichnet) umfassen alle notwendigen Verrichtungen durch Dritte, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich der Leistungsberechtigten betreffen und diese in ihrer Lebensführung unterstützen, um einen möglichst langen Verbleib im privaten Haushalt oder, wenn dies nicht in Betracht kommt, Pflege und Betreuung in einer stationären Einrichtung zu ermöglichen. Notwendige Verrichtungen sind insbesondere Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, Planung, Zubereitung und Einnahme von ausgewogenen Mahlzeiten, Organisation und Einnahme von Medikamenten, Erhalt und Förderung der geistigen und körperlichen Mobilität sowie der Selbständigkeit.
(3) Altersbedingte Pflege und Betreuung ist die Pflege und Betreuung von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Leistungen sollen unter Beachtung des Grundsatzes des Vorranges der mobilen und (teil)stationären Leistungen vor vollstationären Langzeitpflege- und -betreuungsleistungen gewährt und in Anspruch genommen werden. Hiefür werden Beratungs- und Unterstützungsleistungen angeboten.
(5) Leistungen, die das Land oder eine Gemeinde/ein Gemeindeverband einer/einem Leistungsberechtigten gewährt, dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(6) Gemeinnützige Einrichtungen/Gemeinnützige Dritte sind Rechtsträger, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
(7) Öffentliche Einrichtungen sind Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über alle Leistungen, insbesondere über deren Nachfrage und deren Angebot, zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Pflege und Betreuung zu erstellen und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist bei Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz zu beachten.
(1) Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen:
(2) Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen Z 3, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(3) Die Gewährung der Leistungen gemäß Abs. 1 setzt den Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes, deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark voraus.
Die Pflegedrehscheibe ist vom Land für jeden politischen Bezirk, mit Ausnahme der Stadt Graz, einzurichten. Die Stadt Graz richtet eine eigene gleichartige Stelle ein. Zu den Aufgaben dieser Einrichtungen zählen neben den in diesem Gesetz geregelten Aufgaben jedenfalls die Beratung und Unterstützung der Bürgerinnen/Bürger in allen Fragen der Pflege und Betreuung betreffend die in diesem Gesetz geregelten Leistungen. Die Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegedrehscheibe ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, freiwillig und kostenlos.
(1) Die Leistung „Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste“ dient insbesondere der Entlastung der pflegenden Angehörigen und zur Unterstützung der Leistungsberechtigten durch mehrstündige Betreuung. Die Leistung umfasst insbesondere:
(2) Die Leistung kann von Personen in Anspruch genommen werden, die
(3) Die Leistung wird vom Land bereitgestellt. Die Erbringung der Leistung kann vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen werden. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass sich die beauftragten Dritten verpflichten, insbesondere die Qualitätsrichtlinien des Landes und die für die Förderung (Abs. 5) maßgeblichen Vorgaben für den Eigenleistungsanteil der Leistungsberechtigten einzuhalten.
(4) Den Organen des Landes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und Verrechnung mit dem Land maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(5) Der/Dem beauftragten Dritten kann zu den durch die Eigenleistungsanteile der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung bis zur Höhe der mit dem Land vereinbarten Normkosten gewährt werden.
(6) Die Kosten der Förderung werden vom Land getragen.
(1) Die Leistung „24-Stunden-Betreuung“ ist als Zuzahlung des Landes zu einer Förderung des Bundes nach § 21b Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Die Leistung kann befristet gewährt werden.
(2) Die Zuzahlung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4) Die Leistung ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen, die Gesamteinnahmen aus allen Bezugsquellen und das verwertbare Vermögen der/des Leistungsberechtigten nicht ausreichen, um die 24-Stunden-Betreuung zu sichern. Die Leistung ist höchstens bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Dabei sind alle Leistungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und den Vermögensgrenzen sowie zum Nachweis des Einkommens und Vermögens zu erlassen. Das Pflegegeld sowie verpflichtend zu leistende oder tatsächlich zufließende Unterhaltszahlungen und Leistungsansprüche gegenüber Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen. Den Leistungsberechtigten muss jedenfalls ein Betrag in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 und 2 lit. a und Abs. 5 StSUG verbleiben.
(5) Hat die/der Leistungsberechtigte Vermögen, dessen Verwertung ihr/ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung allfälliger Ersatzansprüche verfügt werden.
(6) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der/des Leistungsberechtigten.
(7) Über die Zuerkennung einer Zuzahlung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Inanspruchnahme der Leistung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(8) Die Leistungsempfängerin/Der Leistungsempfänger hat die Nachweise der laufenden Kosten der 24-Stunden-Betreuung unverzüglich nach Ablauf jedes Jahres ab Leistungsgewährung an die Behörde zu übermitteln. Die nicht zweckgemäß verwendeten oder nicht nachgewiesenen Zuschüsse sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten. Darüber entscheidet die Behörde mit Bescheid. Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(9) Leistungsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche oder bestellte Vertretung haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, längstens binnen 30 Tagen ab Kenntnis, jede Änderung der Einkommensverhältnisse, jede Änderung der Pflegegeldeinstufung und der Kosten der 24-Stunden-Betreuung anzuzeigen, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre. Die Anzeigepflicht besteht auch für die Einstellung der Leistungsinanspruchnahme. Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(10) Leistungen sind mit Bescheid einzustellen oder herabzusetzen, wenn eine Kostenübernahme insbesondere auf Grund der Höhe des Einkommens oder des Pflegegeldes der/des Leistungsberechtigten oder von Leistungen/Ersatzpflichten Dritter oder bei Änderung der Kosten der 24-Stunden-Betreuung nicht oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist. Leistungen sind anzuheben, soweit sie auf Grund geänderter Umstände um mindestens 20 Euro zu niedrig bemessen sind.
(11) Die Antragstellerin/Der Antragsteller und/oder deren gesetzliche oder bestellte Vertretung ist anlässlich der Leistungsgewährung über die Anzeige- und Rückerstattungspflicht zu informieren.
(12) Zum Ersatz der Kosten für gewährte Leistungen sind verpflichtet:
(13) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Beginn der Leistungsgewährung fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
(14) Die Kosten der Leistung werden vom Land und den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
(1) Die Leistung „Mobile Pflege- und Betreuungsdienste“ umfasst die Pflege und Betreuung von Leistungsberechtigten im privaten Haushalt durch die jeweils erforderlichen Dienste einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers (DGKP) und/oder einer Pflegefachassistenz und/oder Pflegeassistenz gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und/oder Heimhilfe gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG).
(2) Den Organen der Gemeinde sind von den beauftragen Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und die Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(3) Die Leistung ist von den Gemeinden selbst zu erbringen oder kann vertraglich an gemeinnützige Dritte, übertragen werden.
(4) Die Finanzierung der Leistung erfolgt durch:
(5) Voraussetzung für die Förderung der Leistung ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinien.
(1) Die Leistung „Tagesbetreuung“ ist eine teilstationäre Leistung, die Leistungsberechtigte in ihrer Lebensgestaltung unterstützt, deren soziale Kontakte fördert sowie deren pflegende oder betreuende Angehörige entlastet (Tageszentren). Tagesbetreuung soll von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, ganz- oder halbtags angeboten werden.
(2) Tagesbetreuung kann von den Gemeinden bereitgestellt werden. Die Gemeinde kann die Erbringung dieser Leistung vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen. Den Organen der Gemeinde und des Landes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle für die Einhaltung der Qualitätsrichtlinie und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(3) Die Gemeinde kann der/dem beauftragten Dritten zu den durch Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung gewähren.
(4) Die Kosten der Tagesbetreuung sind vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes zu tragen. Voraussetzung für die Tragung des Landeskostenanteils ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinie.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Tagesbetreuungseinrichtungen von Gemeindeverbänden, insbesondere Pflegeverbänden nach dem Steiermärkischen Pflegeverbandsgesetz, sinngemäß.
(1) Die „Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens“ umfassen die Organisation von physischen und psychischen Aktivierungsangeboten, um eine möglichst selbstbestimmte und sozial integrierte Lebensführung der Leistungsberechtigten zu fördern. Voraussetzung ist ein Mietverhältnis der/des Leistungsberechtigten in einem Mietobjekt.
(2) Die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Leistung sind von den Leistungsberechtigten abhängig von ihrem Einkommen zu tragen.
(3) Die Leistung kann von einzelnen Gemeinden bereitgestellt werden. Die Gemeinde kann die Erbringung dieser Leistung vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen.
(4) Den Organen der Gemeinde und des Landes sind von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(5) Die Gemeinde kann der/dem beauftragten gemeinnützigen Dritten zu den durch Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung gewähren.
(6) Die Kosten der Leistung im Rahmen des Betreuten Wohnens sind vom Land und von den Gemeinden zu tragen. Voraussetzung für die Tragung des Landeskostenanteils ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinie.
(1) Die Leistung „Kurzzeitpflege“ kann vom Land als Zuzahlung zu einer Förderung des Bundes nach § 21a Bundespflegegeldgesetz zur Entlastung pflegender Angehöriger für die Dauer einer vorübergehenden Ersatzpflege der gepflegten und betreuten Person in einer Einrichtung gemäß Abs. 4 für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr gewährt werden.
(2) Die Zuzahlung erfolgt auf schriftliches Ansuchen der/des Angehörigen, dem die Förderungszusage des Bundes (Sozialministeriumservice) anzuschließen ist.
(3) Die Zuzahlung erfolgt in Form einer Pauschale, gestaffelt nach der Pflegegeldstufe.
(4) Das Land kann das Vorhalten von Kurzzeitpflegebetten vertraglich mit nach § 27 anerkannten gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen vereinbaren.
(5) Die Kosten der Zuzahlung werden vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
(1) Die Leistung „Übergangspflege“ umfasst die vorübergehende Pflege und Betreuung von Menschen, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in einer Einrichtung gemäß Abs. 4 Pflege und Betreuung für höchstens 28 Tage in Anspruch nehmen müssen, damit danach die Führung eines selbständigen Lebens (mit oder ohne Betreuung) im privaten Haushalt oder die Aufnahme in eine Nachsorgeeinrichtung möglich ist.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist eine schriftliche Feststellung des entlassenden Krankenhauses, dass ein Bedarf für eine Übergangspflege besteht. Die Leistung kann um höchstens 60 Tage verlängert werden, wenn durch eine pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3 belegt wird, dass der Pflegebedarf nach wie vor gegeben ist und die Führung eines selbständigen Lebens (mit oder ohne Betreuung) im privaten Haushalt im Anschluss an eine verlängerte Leistungsgewährung nicht ausgeschlossen ist.
(3) Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung ist die Erbringung einer Eigenleistung der/des Leistungsberechtigten in der durch die Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Höhe.
(4) Das Land kann das Vorhalten von Übergangspflegebetten vertraglich mit nach § 27 anerkannten gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen vereinbaren.
(5) Die Kosten der Förderung werden vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
Ansuchen um Leistungen gemäß § 9 und § 10 sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark. Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden für das Land über eine Förderungsgewährung und allfällige Rückforderungen von Förderungen.
Das Land kann allein oder gemeinsam mit einer Gemeinde/mehreren Gemeinden neue Leistungen im Rahmen von Pilotprojekten erproben. Die Dauer der Erprobung der einzelnen Pilotprojekte darf drei Jahre nicht überschreiten.
Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen Langzeitpflege und -betreuung von Personen mit oder ohne psychiatrische Erkrankung in vollstationären Einrichtungen.
(1) Die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (§ 27) umfasst die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung. Bei Vorliegen der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, wenn
(2) Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 4 ist von einer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem Pflegewohnheim auszugehen und ist die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt. In allen anderen Fällen hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 zu prüfen. Bis zu Pflegegeldstufe 3 oder falls eine Pflegegeldeinstufung noch nicht erfolgt ist oder bei Pflegegeldbezug eines anderen Staates oder wenn ein fremder Staat kein Pflegegeld an Personen außerhalb seines Staates gewährt, ist vor Antragstellung auch eine Beratung durch eine Einrichtung gemäß § 3 in Anspruch zu nehmen und deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag anzuschließen.
(3) Leistungsberechtigte gemäß Abs. 1, die nicht krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, wie sie von Personen gemäß § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in Anspruch genommen werden können. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Kosten zur Gänze oder teilweise von der Antragstellerin/dem Antragsteller selbst getragen werden können, sind das Einkommen, das Pflegegeld und Leistungen Dritter (Abs. 5) zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens sowie welche Einkommen zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind, zu erlassen.
(5) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und nichttitulierten Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht. Ansprüche gegen Dritte können von den Leistungsberechtigten auf das Land oder die Stadt Graz übertragen werden, wenn diese der Übertragung zustimmen. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
(6) Leistungsberechtigte, die über eigenes Einkommen verfügen oder Pflegegeld beziehen, haben, sofern pflegegeld oder sozialversicherungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, als Eigenleistung zu erbringen:
(7) Leistungsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, eine monatliche Zuwendung zu gewähren. Die Höhe dieser Zuwendung ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Leistungsberechtigten, die nach Berechnung ihrer einkommensabhängigen Eigenleistung über weniger als die durch Verordnung festgelegte Zuwendung verfügen, ist eine monatliche Zuwendung in der Höhe der Differenz zur verordneten Zuwendung zu gewähren.
(8) Die der/dem Leistungsberechtigten zuerkannten Kosten sind von der Einrichtung mit der Stadt Graz und in den übrigen politischen Bezirken mit dem Land direkt zu verrechnen.
(9) Für die Tragung der Kosten dieser Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (Sozial- und Pflegeleistungsumlage).
(1) Kostenübernahmen gemäß § 14 werden Personen gewährt, die
(2) Kosten werden nicht übernommen für
(1) Leistungen nach § 14 sind auf Antrag der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertretung mit Bescheid zu gewähren. Bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit kann die Leistung auch von Amts wegen zuerkannt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren/dessen tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegewohnheim.
(2) Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen/Begutachtungen zu unterziehen.
(5) Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(6) Die Behörde kann Kostenübernahmen, soweit dies zur Einhaltung der Bestimmungen des § 14 erforderlich ist, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gewähren.
(7) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Antragstellerin/des Antragstellers das Verfahren auf Leistungsgewährung noch nicht abgeschlossen, dann sind die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer (Rechtsträger der Einrichtung) sowie die Verlassenschaft zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Fortsetzungsantrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Antragstellerin/des Antragstellers zu stellen.
Leistungen sind mit Bescheid einzustellen oder herabzusetzen, wenn eine Kostenübernahme insbesondere auf Grund der Höhe des Einkommens oder des Pflegegeldes der/des Leistungsberechtigten oder von Leistungen/Ersatzpflichten Dritter nicht oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist. Sie sind anzuheben, soweit sie auf Grund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
(1) Zum Ersatz der Kosten für gemäß § 14 gewährte Leistungen sind verpflichtet:
(2) Für den Kostenersatz können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(3) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
(1) Leistungsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche oder bestellte Vertretung haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen ab Kenntnis, anzuzeigen:
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten.
(3) Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(4) Die/Der Leistungsberechtigte und/oder deren/dessen Vertretung (Abs. 1) ist anlässlich der Leistungsgewährung über die Anzeige- und Rückerstattungspflicht zu informieren.
(1) Pflegewohnheime sind vollstationäre Einrichtungen für Pflege und Betreuung, in denen mehr als sechs Personen aufgenommen werden können.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Einrichtungen, die unter die Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, fallen.
(3) Die Landesregierung hat die von Betreiberinnen/Betreibern eines Pflegewohnheimes (im Folgenden als „Betreiberinnen/Betreiber“ bezeichnet) zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen und fachlichen Erfordernisse für Pflege und Betreuung, die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln durch Verordnung näher zu regeln.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat unter Berücksichtigung pflegerischer und medizinischer Notwendigkeiten vorzusorgen, dass die Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner beachtet und gewahrt werden und durch geeignete Maßnahmen und Angebote sicherzustellen, dass den Bewohnerinnen/Bewohnern die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird.
(2) Bewohnerinnen/Bewohner eines Pflegewohnheims haben jedenfalls ein Recht auf
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Bewohnerinnen/Bewohner und deren Vertrauenspersonen über die Rechte nachweislich schriftlich zu informieren.
(4) Verzichtserklärungen von Bewohnerinnen/Bewohnern auf ihre Rechte sind ungültig.
(1) Die Errichtung von Pflegewohnheimen ist von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Errichtung eines Pflegewohnheimes dem technischen und wissenschaftlichen Standard für Pflege und Betreuung entspricht. Die Errichtungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen.
(4) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung nachgewiesen werden kann. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Betreiberin/vom Betreiber zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – verlängerten Frist nachgewiesen werden kann.
(5) Mit Erlöschen oder Entziehung der Betriebsbewilligung erlischt die Errichtungsbewilligung, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
(6) Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 erster oder zweiter Satz Änderungen, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese so wesentlich sind, dass die Errichtungsbewilligung abgeändert werden müsste. In diesem Fall muss die Betreiberin/der Betreiber einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) stellen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt wird. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 4 zweiter Satz.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Zu- und Umbauten.
(8) Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über den Rechtsübergang zu melden. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(1) Der Betrieb von Pflegewohnheimen ist von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Betriebsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung weitere Unterlagen angefordert werden. Die Vorlage von Kopien ist zulässig, sofern die Einsichtnahme in die Originalurkunden für die Landesregierung möglich ist.
(4) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Pflegewohnheim der Errichtungsbewilligung entspricht und die gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen/Angaben eine den technischen und wissenschaftlichen Standards entsprechende Pflege und Betreuung gewährleisten. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, um die erforderlichen baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(5) Gutachten gemäß Abs. 2 Z 7 sowie Konzepte gemäß § 22 Abs. 2 Z 11 und 12 sind in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als drei Jahre betragen, zu evaluieren und auf die organisatorischen, technischen und wissenschaftlichen Standards zu bringen. Im Fall einer Ruhendstellung (Abs. 10) hat die Evaluierung vor der Wiederinbetriebnahme zu erfolgen. Die evaluierten Gutachten sind der Landesregierung gleichzeitig mit der Meldung der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern sowie die Sicherung deren Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde nicht hinreichend gewährleistet sind, ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(7) Jede Änderung der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten auch für Zu- und Umbauten.
(9) Inhaberinnen/Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über den Rechtsübergang zu melden. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Betriebsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(10) Der Betrieb eines Pflegewohnheimes kann für die Dauer von höchstens einem Jahr unter Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung zur Gänze oder teilweise ruhend gestellt werden. Diese Frist kann von der Landesregierung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Betrieb nach der Ruhendstellung ohne Verschulden der Betreiberin/des Betreibers nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden.
Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen haben, neben sonstigen in diesem Gesetz geregelten Melde- und Anzeigepflichten, der Landesregierung unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen, zu melden:
(1) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohnerinnen/Bewohner gänzlich oder soweit möglich teilweise zu entziehen, wenn einem Mängelbehebungsbescheid betreffend folgende Angelegenheiten nicht fristgerecht entsprochen wird:
(2) Die Betriebsbewilligung ist überdies zu entziehen, wenn
(3) Die der Landesregierung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für eine Verlegung von Bewohnerinnen/Bewohnern entstehenden Kosten sind von der Betreiberin/vom Betreiber zu tragen und von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben.
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
(1) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Pflegewohnheime gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen erteilt, die über eine Errichtungsbewilligung (§ 22) oder über eine Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 verfügen, soweit ein Bedarf an Pflegebetten nach Abs. 3 besteht und dies nicht gemäß § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Anerkannte Pflegewohnheime können mit dem Land/der Stadt Graz für die als Bedarf festgelegten Pflegebetten die festgelegte Tagsatz-Kategorie (Abs. 9) verrechnen.
(2) Ein Antrag der Betreiberin/des Betreibers auf Anerkennung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gestellt werden. Die Anerkennung kann vor Erteilung der beantragten Errichtungsbewilligung erteilt werden, sie wird aber erst mit Rechtskraft dieser Errichtungsbewilligung rechtswirksam. Umfasst die Errichtungsbewilligung eine geringere Anzahl als die anerkannte Anzahl von Pflegebetten, ist der Anerkennungsbescheid von Amts wegen abzuändern.
(3) Der Bedarf an Pflegebetten ist durch Verordnung der Landesregierung für die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst für jeden politischen Bezirk (im Folgenden alle als „Bezirke“ bezeichnet) gesondert festzulegen, wobei der Pflegebettenbedarf für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag gesondert auszuweisen ist. Bei der Festlegung des Bedarfs ist auf demografische, sozioökonomische und gesundheits- und pflegebezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme aller Pflege- und Betreuungsleistungen Bedacht zu nehmen und der Bedarfs- und Entwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf Pflegewohnheime nur anerkennen, soweit der festgelegte Bedarf nicht überschritten wird. Bereits erteilte Anerkennungen sind zu berücksichtigen. Pflegebetten mit Psychiatriezuschlag sind Bewohnerinnen/Bewohnern vorzubehalten, denen im Kostenübernahmebescheid ein Psychiatriezuschlag (Abs. 8 Z 1) zuerkannt wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für eine Erhöhung der Pflegebettenzahl in einem bereits anerkannten Pflegewohnheim.
(5) Die unmittelbare Verlegung des Betriebes eines anerkannten Pflegewohnheimes in ein betriebsbewilligtes Pflegewohnheim derselben Betreiberin/desselben Betreibers an einen anderen Standort innerhalb eines Bezirkes bedarf keiner Anerkennung. Die Anerkennung geht auf dieses Pflegewohnheim über. Die Verlegung und der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme am neuen Standort sind der Landesregierung vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor der Durchführung, zu melden. Sofern die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind, hat die Landesregierung den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt die Anerkennung. Die Landesregierung hat amtswegig festzustellen, dass die Anerkennung erloschen ist.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß, wenn der Betrieb eines anerkannten Pflegewohnheimes mit einem/mehreren anerkannten und betriebsbewilligten Pflegewohnheimen innerhalb eines Bezirkes zusammengelegt wird.
(7) Bei einem Wechsel der Betreiberin/des Betreibers und unmittelbarer Fortführung des Betriebes des Pflegewohnheimes entsprechend der erteilten Errichtungs- und Betriebsbewilligung, geht mit dem Einlangen der Meldung des Rechtsübergangs bei der Landesregierung, der die Vereinbarung über den Rechtsübergang anzuschließen ist, die Anerkennung auf die neue Betreiberin/den neuen Betreiber über.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
(9) Die Tagsatz-Kategorie ist für jede anerkannte Einrichtung mit Bescheid der Landesregierung festzulegen.
(1) Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn Ab- und Verrechnungsbestimmungen wiederholt gröblich verletzt werden.
(2) Die Anerkennung ist zur Gänze oder teilweise zu entziehen, wenn anerkannte Pflegebetten in einem Zeitraum von 3 Jahren zu durchschnittlich weniger als 80 % belegt wurden und der Bedarf an Pflegebetten aus diesem Grund nicht gedeckt werden kann.
(3) Wurde eine Anerkennung gemäß Abs. 1 entzogen, darf dieser Betreiberin/diesem Betreiber innerhalb von fünf Jahren keine Anerkennung erteilt werden.
(1) Die Anerkennung erlischt,
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 erster Fall darf dieser Betreiberin/diesem Betreiber innerhalb von fünf Jahren keine Anerkennung erteilt werden.
Sofern der Bedarf nach stationären Einrichtungen nicht gemäß § 27 sichergestellt werden kann und auch stationäre Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land die Deckung dieses Bedarfes sicherzustellen.
(1) Betreiberinnen/Betreiber müssen die von ihnen zu erbringenden Leistungen und die rechtlichen Beziehungen zu den Bewohnerinnen/Bewohnern durch ein Heimstatut regeln. Das Heimstatut muss in schriftlicher Form öffentlich zugänglich sein.
(2) Im Heimstatut sind jedenfalls zu regeln:
(1) Pflegewohnheime dürfen nur betrieben werden, wenn und soweit das für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird. Die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten, das in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehen ist. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen. Für das Fachpersonal sind von der Pflegedienstleitung Dienstpläne zu führen, auf welchen insbesondere die Qualifikation, das Beschäftigungsausmaß, die Soll-Stunden, Rufbereitschaften und verwendeten Abkürzungen (Legenden) auszuweisen sind. Für das Hilfspersonal sind die Dienstpläne von der Heimleitung oder von der Pflegedienstleitung gesondert zu führen. Die Dienstpläne müssen bis spätestens 15. des Monats für das folgende Monat erstellt sein. Die Ist-Stunden sowie Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen.
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Für Bewohnerinnen/Bewohner, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung noch keine Pflegegeldeinstufung haben, ist bis zur Pflegegeldeinstufung oder gegebenenfalls Erlassung eines Kostenübernahmebescheides (§ 14) Pflegepersonal der Pflegegeldstufe 4 vorzuhalten.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals, die Ausbildungsvoraussetzungen, die Zusammensetzung des Personals und die Besetzung von Nachtdiensten zu erlassen. Für die Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern in Kurzzeit- und Übergangspflege sowie mit fachärztlichen psychiatrischen Diagnosen sind entsprechend deren Pflege- und Betreuungsbedarf eigene Regelungen zu erlassen.
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber hat, sofern sie/er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt, eine Angehörige/einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung für Führungsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleitung zu beschäftigen. Eine Pflegedienstleitung kann bei Vollzeitbeschäftigung beschäftigt sein:
(5) Die Pflegedienstleitung und die DGKPbmM sind am Dienstplan, insbesondere mit ihrer Qualifikation, ihrem Beschäftigungsausmaß, ihren Dienstzeiten, Rufbereitschaften und Legenden auszuweisen. Der Dienstplan muss von der Pflegedienstleitung bis spätestens 15. des vorangehenden Monats erstellt sein. Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 und 5 erlassen.
(7) Die Betreiberin/Der Betreiber hat auf Vorschlag der Pflegedienstleitung für die Pflegedienstleitung und die DGKPbmM für geeignete Stellvertretungen im jeweils erforderlichen Beschäftigungsausmaß vorzusorgen. Die Pflegedienstleitung hat vorzusorgen, dass im Verhinderungsfall, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung, die Stellvertretungen mit den jeweiligen Aufgaben betraut werden. Ab der neunten Woche der Verhinderung der Pflegedienstleitung/DGKP-bmM sind die Stellvertretungen in der Berechnung der Anzahl des Fachpersonals nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Betreiberin/Der Betreiber hat jeden Wechsel der Pflegedienstleitung und der DGKPbmM unter Angabe des Ausmaßes des Anstellungsverhältnisses unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(9) Für die Organisation, Qualitätssicherung und Leitung der Verwaltung hat die Betreiberin/der Betreiber eine Heimleitung sowie eine geeignete Ansprechperson anzustellen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat vorzusorgen, dass die Ansprechperson im Verhinderungsfall der Heimleitung, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung, mit deren Aufgaben betraut wird. Das Beschäftigungsausmaß, die Dienstzeiten der Heimleitung und der Ansprechperson sind von der Heimleitung am Dienstplan auszuweisen. Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung und der Ansprechperson sowie je nach Größe des Pflegewohnheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sowie diesbezüglichen Dokumentationspflichten festzulegen.
Betreiberinnen/Betreiber und das Personal von Pflegewohnheimen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten der Bewohnerinnen/Bewohner. Sie besteht gegenüber Personen, denen kein gesetzliches Recht auf Auskunft eingeräumt ist. Sie besteht auch nach Beendigung der Führung des Pflegewohnheimes oder des Beschäftigungsverhältnisses weiter. Betreiberinnen/Betreiber sind verpflichtet, das Personal nachweislich auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
(1) Für jede Bewohnerin/jeden Bewohner ist ab dem Tag der Aufnahme eine Pflegedokumentation anzulegen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:
(2) Die Pflegedokumentation kann auch elektronisch geführt werden. Dabei ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann und eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird.
(3) Auskünfte über die Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung der Bewohnerin/des Bewohners oder der gesetzlichen/beauftragten Vertretung der Bewohnerin/des Bewohners zulässig.
(4) Die Pflegedokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Bewohnerin/dem Bewohner zehn Jahre lang aufzubewahren.
Die Pflegedienstleitung und die DGKPbmM (§ 32 Abs. 4) haben sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche oder fachärztliche Versorgung zeitnah angefordert wird.
(1) Die Landesregierung kann für die Dauer von Katastrophen oder Krisen, wie Naturkatastrophen, Pandemien, auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid gemäß § 57 AVG Ausnahmen von den Bestimmungen der § 22, § 23 und § 32 gewähren, um die unumgänglich erforderliche Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner zu gewährleisten. Ist dies nicht möglich, kann die Verlegung von Bewohnerinnen/Bewohnern in ein anderes Pflegewohnheim aufgetragen und erforderlichenfalls die Aufnahmepflicht eines anderen Pflegewohnheims bestimmt werden.
(2) Im Bescheid ist
(1) Pflegeplätze sind Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden. Diese Anzahl verringert sich um die Zahl von haushaltsverbandsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.
(2) Als einem Haushaltsverband angehörig gelten Ehepartnerinnen/Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, deren Eltern, Großeltern, Geschwister sowie Kinder und deren Nachfahren.
(1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung eingerichtet werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
(3) Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen. Die Zimmer sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
(4) Die Bestimmungen der § 33, § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 9 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des GuKG fallen, so hat die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber, soferne sie/er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, für die Erbringung dieser Leistungen entsprechend qualifizierte Personen heranzuziehen und deren Einsatzzeiten und erbrachten Tätigkeiten zu dokumentieren.
(5) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, um die erforderlichen baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine technisch sichere Unterbringung und fachlich qualifizierte Pflege und Betreuung zu gewährleisten.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen der Pflegeplatz die erforderliche technische Sicherheit oder fachgerechte Pflege und Betreuung nicht hinreichend gewährleistet sind, so ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(7) Die Landesregierung hat, wenn sie bei der Kontrolle Mängel feststellt, insbesondere dass Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene der Bewohnerinnen/Bewohner mangelhaft sind, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(8) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen,
(1) Pflegewohnheime und Pflegeplätze unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts und der dazu erlassenen Verordnungen zumindest einmal jährlich ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen.
(2) Den Organen der Aufsichtsbehörde ist uneingeschränkter Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten und sind alle für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und jederzeit unverzüglich Einsicht in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen, zu gewähren. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist zu übermitteln. Sie können von den Organen der Aufsichtsbehörde auch selbst hergestellt werden.
(3) Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(4) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde der Betreiberin/dem Betreiber die Behebung der Mängel je nach Schwere entweder unter Setzung einer angemessenen Frist mit schriftlicher Verfahrensanordnung oder sonst mit Bescheid aufzutragen. Wird der Verfahrensanordnung nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Mängelbeseitigung mit Bescheid aufzutragen. Mit dem Mängelbehebungsbescheid können gleichzeitig angeordnet werden:
(5) Ergibt eine Kontrolle, dass Gefahr in Verzug gegeben ist, sind nach vorhergehender Verständigung der Betreiberin/des Betreibers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person oder erfolglosem Verständigungsversuch einer dieser Personen die zum Schutz der Bewohnerinnen/Bewohner erforderlichen Maßnahmen anzuordnen oder von der Aufsichtsbehörde selbst zu veranlassen.
(6) Die Kosten für die von der Aufsichtsbehörde veranlassten Maßnahmen sind von der Aufsichtsbehörde der Betreiberin/dem Betreiber vorzuschreiben.
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
(2) Das Amt der Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen sowohl in elektronischer als auch in jeder anderen Form den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Sozialhilfeträgern, dem Sozialministeriumservice, den Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie den Fremdenbehörden übermitteln, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Zur Information der Leistungsberechtigten bzw. deren Angehörigen ist das Amt der Landesregierung befugt, die von stationären Einrichtungen gemeldeten freien Plätze auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(4) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, die in Abs. 1 angeführten Daten auch zum Zweck der Qualitätssicherung, Preisbestimmung, Planung, Umsetzung des Controllings, Statistik und Information zu verarbeiten.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Gewährung der 24-Stunden-Betreuung, von Leistungen nach dem 1. Teil 3. Abschnitt, der Entscheidung über Rückzahlungspflichten, der Einhebung von Kostenbeiträgen und Kostenersätzen sowie der Leistungsabrechnung verarbeiten:
(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
(7) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind als datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen folgende personenbezogene Daten von Leistungsberechtigten zu verarbeiten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankdaten, Gesundheitsdaten, Pflegedokumentation, gerichtliche Erhebungen/Akten, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen und Daten über Kostenbeiträge, Identifikationsdaten von Vertreterinnen/Vertretern und Bevollmächtigten, Identifikationsdaten von Haushaltsangehörigen.
(8) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind überdies ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung von (potenziellem) Personal Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.
(9) Die nach Abs. 1, 5 und 7 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens10 Jahre zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern nach anderen rechtlichen Bestimmungen keine längeren Fristen vorgesehen sind oder diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern sind nach ihrer Überprüfung vom jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen unverzüglich zu löschen.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates („Blaue Karte“), ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, umgesetzt.
Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde genannt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlich ist, Abfragen folgender Datenbanken durchzuführen:
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Landesregierung oder der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung oder zur Ermittlung von Kostenersatzpflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
(3) Vertretungsbefugte und Personen, deren Einkommen für die Zuerkennung einer Leistung zu berücksichtigen ist, oder die ersatzpflichtig sind, haben
(4) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind verpflichtet, der Landesregierung:
(5) Unrichtige Daten nach Abs. 4 Z 2 sind unverzüglich von den Betreiberinnen/Betreibern von Pflegewohnheimen und beauftragten Dritten zu korrigieren.
Bescheide und Amtshandlungen in Verfahren über Kostenübernahmen (§ 5 und § 14) sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Werden in diesen Verfahren nichtamtliche Sachverständige herangezogen, sind deren Gebühren von Amts wegen zu tragen.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind wie folgt zu bestrafen:
(3) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätze gelten die Bestimmungen des Teiles E 1 sowie § 18 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023. Es dürfen keine neuen zu betreuenden Personen mehr aufgenommen werden. Diese Einrichtungen dürfen längstens bis 31. Dezember 2030 weiterbetrieben werden.
(2) Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, bescheidförmig zuerkannt sind, sind weiter zu gewähren und gelten hiefür die diese Leistungen betreffenden Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.
(3) Für von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde im Zeitpunkt gemäß § 44m SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsrichtlinien nicht zur Gänze gewährleisten, gilt § 44m SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, bewilligte Pflegeheime gelten als Pflegewohnheime nach diesem Gesetz. Sie haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die gemäß § 15 Abs. 5 StPHG vorgelegten Gutachten gelten als Gutachten gemäß § 23 Abs. 5.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Anerkennungen gemäß § 13a SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz.
(6) Anträge gemäß § 15 StPHG 2003, LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß § 22. Die in § 22 Abs. 2 festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.
(7) Anträge gemäß § 13a SHG, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Anerkennung gemäß § 27.
(8) Personen, die vor oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 91/2022, das ist der 8. Dezember 2022, als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes.
(9) Für Sicherstellungen gemäß § 5 Abs. 4 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, gelten die sie betreffenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.
(10) Stationäre Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens LGBl. Nr. 90/2024 mit dem Land einen Vertrag gemäß § 13 Abs. 1 SHG in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 abgeschlossen haben, gelten für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses als gemäß § 27 anerkannte Einrichtungen. Die §§ 27 bis 29 gelten für diese Einrichtungen nicht. Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden ist der zwischen dem Land und der jeweiligen Einrichtung abgeschlossene Vertrag.
(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren gemäß § 9, § 10, § 13, § 14 und § 31 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für die Dauer der Gewährung dieser Leistungen gelten die sie betreffenden Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.
(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge über die Erbringung von „Leistungen im Rahmen Betreutes Wohnen“ mit nichtgemeinnützigen Dritten gelten weiterhin und dürfen hinsichtlich der Grundleistung und Qualitätsrichtlinie angepasst werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit a und b lauten:
In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 24 und § 25 Finanzausgleichsgesetz 2017, FAG 2017“ durch die Wortfolge „§ 25, § 26 und § 27 Finanzausgleichsgesetz 2024, FAG 2024“ ersetzt.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Ergibt sich aus der Berechnung der Umlagen gemäß § 2, § 3 und § 4, dass die Ertragsanteile einer Gemeinde zur Bedeckung der Umlagen nicht ausreichen, kann das Land den Anteil der Umlagen, der nicht durch die auf die betroffene Gemeinde entfallenden Ertragsanteile bedeckt ist (unbedeckte Umlage), der Gemeinde vorschreiben. Die Gemeinde hat die unbedeckte Umlage binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.“
Verweise in diesem Gesetz auf das Finanzausgleichsgesetz 2024 sind als Verweise auf BGBl. I Nr. 168/2023 zu verstehen.“
In § 8 Abs. 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 4 und 5“ die Wortfolge „sowie § 4a“ eingefügt.
In § 8 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 4 und 5“ jeweils die Wortfolge „sowie § 4a“ eingefügt.
In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 24 und § 25 FAG 2017“ durch die Wortfolge „§ 25, § 26 und § 27 FAG 2024“ ersetzt.
§ 10 Abs. 3 letzter Satzteil lautet:
„gelten § 2 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten in Kraft:
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 19 lautet „(entfallen)“.
b) Nach dem Eintrag „§ 43 Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe“ wird die Zeile „§ 43a Bedarfs- und Entwicklungsplan“ eingefügt.
c) Der Eintrag zu § 44 lautet „Errichtungsbewilligung“.
d) Nach dem Eintrag „§ 44 Errichtungsbewilligung“ wird die Zeile „§ 44a Betriebsbewilligung“ eingefügt.
e) Der Eintrag zu § 45 lautet „Widerruf der Betriebsbewilligung“.
f) Nach dem Eintrag „§ 45 Widerruf der Betriebsbewilligung“ wird die Zeile „§ 45a Erlöschen der Betriebsbewilligung“ eingefügt.
g) Der Eintrag zu § 47 lautet: „Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe“.
h) Der Eintrag zu § 49a lautet „Amtshilfe und Auskunftspflichten“.
i) Nach dem Eintrag „§ 55 Strafbestimmungen“ wird die Zeile „§ 55a Verweise“ eingefügt.
j) Nach dem Eintrag „§ 57d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024“ wird die Zeile „§ 57e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2024“ eingefügt.
§ 3 Z 8 entfällt.
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
§ 7 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.“
„(3) Dem Menschen mit Behinderung gebührt eine monatliche Zuwendung in Höhe von 15 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a. Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Zuwendung in Höhe von 20 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.“
In § 11 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „das Taschengeld“ durch die Wortfolge „die Zuwendung“ ersetzt.
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 5, § 7, § 8 und § 18 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.“
„(2) Dem Menschen mit Behinderung gebührt bei teilstationärer Leistungsinanspruchnahme eine monatliche Zuwendung in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a.“
§ 19 entfällt.
In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder in Pflegeheimen gemäß § 19“.
§ 22a lautet:
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-beeinträchtigten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 zu ermöglichen.“
§ 33 Abs. 1 lit. c lautet:
§ 35 Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 39 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Beiträge zu leisten.“
„(3) Zählen zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf das Land oder die Stadt Graz über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann das Land oder die Stadt Graz durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf das Land oder die Stadt Graz übergehen. Ist der gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.“
„(5) Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 und 4 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.“
§ 42 Abs. 2a Z 2 lit. a lautet:
§ 42 Abs. 4 Z 1 lit. b lautet:
§ 42 Abs. 5 Z 2a erster Satz lautet:
„Nach Abs. 4 Z 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 8, § 16, § 18 und § 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Abs. 6 einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt.“
„(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 44a erfüllen.“
„(4) Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß § 44a Abs. 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.“
Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(1) Die Errichtung von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Errichtungsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(5) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung gemäß § 44a erteilt wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Einrichtung zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Fristverlängerung nachgewiesen werden kann.
(6) Die Errichtungsbewilligung erlischt auch mit Widerruf der Betriebsbewilligung gemäß § 45 oder Erlöschen der Betriebsbewilligung gemäß § 45a, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
(7) Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 erster oder zweiter Satz Änderungen betreffend die Errichtungsbewilligung, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese einer Genehmigung bedürfen und hat die Einrichtung zutreffendenfalls einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) einzubringen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 5 zweiter Satz.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Um- und Zubauten oder zusätzliche Betreuungsplätze.
(9) Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.“
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen, wenn
(2) Der Betrieb von Diensten der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen, die dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen, anzuschließen:
(3) Der Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe kann von der Landesregierung beauftragt werden, wenn sie auf einem Sonderkonzept beruhen und die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen.
(4) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung zur Eignungsfeststellung weitere Unterlagen angefordert werden.
(5) Die Betriebsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechende Betreuung von Menschen mit Behinderung, deren Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde nicht hinreichend gewährleistet sind, ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen zulässig. Der mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
(7) Jede Änderung der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist mitteilungs- und bewilligungspflichtig.
(8) Inhaberinnen/Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Betriebsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(9) Der Betrieb einer Einrichtung oder eines Dienstes kann für die Dauer von höchstens einem Jahr unter Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung zur Gänze oder teilweise ruhend gestellt werden. Das Ruhen des Betriebes ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Frist kann von der Landesregierung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Betrieb nach der Ruhendstellung ohne Verschulden der Einrichtung oder des Dienstes nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden.
(10) Keiner Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht.
(11) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes die Erprobung von neuen Leistungen beauftragen. Die Dauer der Erprobung der einzelnen Pilotprojekte darf drei Jahre nicht überschreiten. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.“
(1) Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Betriebsbewilligung gänzlich oder soweit möglich teilweise zu widerrufen, wenn
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Betriebsbewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
(3) Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Betriebsbewilligung ist die Landesregierung verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere bedarfsgerechte und geeignete Betreuung zu suchen.“
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
„(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern gemäß § 44a Abs. 10 oder Geldleistungen geregelt werden.“
(1) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (§ 44) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Einrichtungen können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
(2) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 1) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung (§ 44) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft der Betriebsbewilligung (§ 44a) rechtswirksam.
(3) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Dienste erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (§ 44a) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
(4) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 3) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 44a) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam.
(5) Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (§ 44a Abs. 10) sowie für Leistungen im Rahmen eines Sonderkonzepts (§ 44a Abs. 3) oder Pilotprojekts (§ 44a Abs. 11) zur Verrechnung der zu erbringenden Hilfeleistung erteilen. Gemeinnützige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
(6) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte möglich. Bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44a Abs. 3 und 11 erfolgt die Verrechnung maximal in der Höhe der bescheidmäßig festgelegten Entgelte. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 5 möglich.
(7) Die Anerkennung erlischt,
(8) Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
(9) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.“
„(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder den festgesetzten Bestimmungen im Rahmen eines Pilotprojekts.“
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Ablehnung, Aberkennung oder Einstellung der Leistungen, der Entscheidung über Rückzahlungspflichten, der Einhebung von Kostenbeiträgen und Kostenersätze sowie der Leistungsverrechnung, verarbeitet werden:
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der/dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine Betroffene/ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist die/der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
(5) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auf Anfrage den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Träger der Sozialunterstützung, dem Arbeitsmarktservice, dem Sozialministeriumservice und dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Eine Datenübermittlung auf Anfrage ist auch an Organe des Bundes und andere öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes sowie an das Land zulässig, soweit diese Daten zur Gewährung von Leistungen, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind, erforderlich sind.
(6) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Leistungsbezieherinnen/Leistungsbeziehern verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikationsdaten, Adresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankdaten, Gesundheitsdaten, Identifikationsdaten von Vertreterinnen/Vertretern und Bevollmächtigten, Identifikationsdaten von Haushaltsangehörigen, gerichtliche/polizeiliche Erhebungen/Akten, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Schul- und Ausbildungsdaten und Daten über Kostenbeiträge.
(7) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, sind überdies ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung von (potenziellem) Personal Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es ist umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016, S. 20, zuletzt geändert durch den delegierten Beschluss 2016/790/EU, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
(8) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens 10 Jahre zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 6 sind nach ihrer Überprüfung vom jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen unverzüglich zu löschen.
(9) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, die in Abs. 1 und 2 angeführten Daten, insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, Preisbestimmung, Planung, Umsetzung des Controllings, Statistik und Information zu verarbeiten.“
(1) Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der nach § 49 Abs. 1 und 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist, folgende Abfragen durchzuführen:
(2) Folgende Behörden und Gerichte haben der Behörde in den Angelegenheiten des § 49 Abs. 1 und 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
(3) Personen, die Dienstgeberinnen/Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut oder denen gegenüber ein Mensch mit Behinderung unterhaltsberechtigt ist, sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind verpflichtet:
„Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 47) gilt:“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a. Einrichtungen der Behindertenhilfe haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden.
(2) Anträge auf Bewilligung von Einrichtungen gemäß § 44 Abs. 2 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß § 44. Die in § 44 Abs. 2 festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.
(3) Anträge auf Bewilligung von Diensten gemäß § 44 Abs. 3 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 44a Abs. 2.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auf Grundlage eines Sonderkonzepts gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a.
(5) Pilotprojekte gemäß § 44 Abs. 5 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
(6) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 einen Vertrag gemäß § 47 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 mit dem Land abgeschlossen haben, gelten bis 1. Jänner 2030 als gemäß § 47 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 anerkannt. Wird der Antrag auf Anerkennung gemäß § 47 bis spätestens 31. Dezember 2030 gestellt, entfällt die Voraussetzung der gemeinnützigen Betriebsführung im Sinne der §§ 34 ff BAO.
(7) Menschen mit Behinderung, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 eine Leistung gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 gewährt wird, sind diese Leistungen bis zum jeweiligen Bescheidende weiter zu gewähren, wenn die geforderten Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin gegeben sind.“
„(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten in Kraft:
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Leistungen gemäß Abs. 1 können auf Grundlage des Privatrechts auch Personen gewährt werden, die über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in der Steiermark aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“
„(1) Die Kosten einer einfachen Bestattung können für alle verstorbenen Personen auf Grundlage des Privatrechts übernommen werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.“
„(2) Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 und § 10 sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn
Dem § 19 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
Der Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Wird das Land als Träger von Privatrechten tätig, besorgen diese Angelegenheiten – mit Ausnahme des § 12 – die Bezirkshauptmannschaften.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten § 9, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und § 21 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat, sofern sie/er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt, eine Angehörige/einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung für Führungsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleitung zu beschäftigen. Eine Pflegedienstleitung kann bei Vollzeitbeschäftigung beschäftigt sein:
„(3a) Die Pflegedienstleitung und die DGKPbmM sind am Dienstplan, insbesondere mit ihrer Qualifikation, ihrem Beschäftigungsausmaß, ihren Dienstzeiten, Rufbereitschaften und Legenden auszuweisen. Der Dienstplan muss von der Pflegedienstleitung bis spätestens 15. des vorangehenden Monats erstellt sein. Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen.
(3b) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 3 und 3a erlassen.“
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten § 8 Abs. 3, 3a und 3b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2024, in Kraft.“
Das Steiermärkische Nächtigungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2022, wird wie folgt geändert:
§ 3 Z 3 lit. b lautet:
Dem § 14 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 tritt § 3 Z 3 lit. b mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Das Steiermärkische Jugendgesetz, LGBl. Nr. 81/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
§ 27 Abs. 5 Z 2 lautet:
Dem § 32a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 tritt § 27 Abs. 5 Z 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.