Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
LGBLA_ST_20240808_83Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 8 Förderung der Errichtung von Eigenheimen“ die Zeile „§ 9 Förderung des Ankaufes von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen“ eingefügt.
§ 8 lautet:
(1) Für die Errichtung von Eigenheimen werden unter Berücksichtigung ökologischer und nachhaltiger Gesichtspunkte Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer maximalen jährlichen Verzinsung von 1,5 % dekursiv gewährt.
(2) Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:
(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich:
(4) Die Förderung gemäß Abs. l bis 3 wird für Eigenheime, das sind Gebäude mit ein oder zwei Wohnungen, gewährt. Bei Doppelhäusern auf getrennten Grundstücken oder bei Vorliegen von Wohnungseigentum kann jeder Eigentümer (Wohnungseigentümer) um die Förderung gemäß Abs. 1 bis 3 ansuchen.
(5) Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigener Wohnungsversorgung durch andere Maßnahmen als durch Errichtung oder Erweiterung von Eigenheimen wird die Förderung im Ausmaß gemäß Abs. 1 bis 3 gewährt.
(6) Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem für die zulässige Benützung der Baulichkeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen jeweils folgenden 1. April oder 1. Oktober, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
(1) Für den Ankauf von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen werden Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer maximalen jährlichen Verzinsung von 1,5% dekursiv sowie für die Durchführung einer Sanierung Förderungsbeiträge gewährt. Die Baubewilligung für die Errichtung des anzukaufenden Eigenheimes hat bei Einbringung des Antrages auf Förderung mindestens 30 Jahre zurückzuliegen.
(2) Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:
(3) Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich für jede weitere mitwohnende nahestehende Person um je Euro 10.000,--.
(4) Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem für die zulässige Benützung der Baulichkeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen jeweils folgenden 1. April oder 1. Oktober, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
(5) Innerhalb von drei Jahren nach Zusicherung des Förderungsdarlehens ist die Umsetzung umfassender energetischer Maßnahmen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen gemäß § 15a verpflichtend abzuschließen. Dafür werden Förderungsbeiträge in der Höhe von maximal Euro 30.000,-- je Eigenheim gewährt.
(6) Die Förderungshöhe je Förderungsfall ist mit maximal Euro 200.000,-- an Förderungsbeträgen aus Bundes- und Landesmitteln limitiert.“
(1) Für den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen werden Förderungsbeiträge gewährt.
(2) Bis zu einem Aufwand von Euro 100.000,-- wird ein Förderungsbeitrag in der Höhe von Euro 4.000,-- gewährt. Bei einem Aufwand von über Euro 100.000,-- beträgt der Förderungsbeitrag in Verbindung mit einem Darlehen (Abstattungskredit) Euro 10.000,-- .“
(1) Art. 1 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
(2) Auf Förderungsansuchen gemäß § 8 und § 16, die vor Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 83/2024 anhängig sind, kann auf Ansuchen die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 50/2024 bis 31. Oktober 2024 angewendet werden.
(3) Förderungsgegenstand gemäß § 8 kann auch der Abriss des Wohnbestandsgebäudes und gemäß § 9 der Ankauf eines Eigenheimes jeweils ab dem 1. Jänner 2024 sein.
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