Gemeindeabgabenänderungsgesetz 2024
LGBLA_ST_20240621_61Gemeindeabgabenänderungsgesetz 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, wird wie folgt geändert:
„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung der laufenden Kanalbenützungsgebühren. Die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 8 Abs. 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, LGBl. Nr. 42/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:
„(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind nach der Wassergebührenordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzten Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 5 Abs. 7 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, LGBl. Nr. 65/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Gebühren sind nach der Abfuhrordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzte Gebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 13 Abs. 6 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Steiermärkische Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 89/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „eines qualifizierten Hundetrainers“ durch die Wortfolge „eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers“ ersetzt.
Dem § 17a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 5 Abs. 3 Z 1 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 21. Juni 2024, in Kraft.“
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