Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019 und des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019
LGBLA_ST_20240618_58Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019 und des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 27 Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter Allgemeines und Voraussetzungen“ wird die Zeile „§ 27a Vormerkung für die Aufnahme von Kindern“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 35 Mitwirkung betriebsfremder Personen“ werden folgende zum 2. Hauptstück gehörende Zeilen eingefügt:
c) Nach dem Eintrag „§ 68 Übergangsbestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ wird die Zeile „§ 68a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2024“ eingefügt.
(1) Der Aufnahme eines Kindes bei einer institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ausgenommen Saisonbetriebe hat die Vormerkung unter Verwendung des Kinderportals gemäß § 35c voranzugehen. Die Erhalterinnen/Erhalter haben den Eltern/Erziehungsberechtigten bei Bedarf Unterstützung anzubieten.
(2) Die Erhalterinnen/Erhalter institutioneller Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ausgenommen Saisonbetriebe dürfen Vormerkungen nur über das Kinderportal entgegennehmen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bestehen nur für jene Arten von Einrichtungen, für die diese Funktionen im Kinderportal technisch im Echtbetrieb angeboten werden. Der Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des Kinderportals, bezogen auf die einzelnen Arten von Einrichtungen, ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Vormerkung eines Kindes bei einer nicht institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung unter Verwendung des Kinderportals ist nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten zulässig.“
(1) Die Landesregierung hat eine Evidenz der bewilligten Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen zu führen (Einrichtungsdatenbank). Sie ist ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere folgende:
(2) Die Stammdaten sind von der Einrichtungsdatenbank an das Erhalterportal zu übergeben.
(3) In die Evidenz können auch die Daten von beantragten Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen aufgenommen werden.
(1) Die Landesregierung hat ein zugangsbeschränktes Onlineportal zu betreiben und den Erhalterinnen/Erhaltern der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen („Erhalterportal“). Es dient folgenden Zwecken:
(2) Die Erhalterinnen/Erhalter sind berechtigt, im Erhalterportal ihre Daten um zusätzliche Informationen zu ergänzen (Angebotsdaten). Die Stamm- und Angebotsdaten sind zum Zweck der öffentlichen Information über das landesweite Kinderbetreuungsangebot aus dem Erhalterportal an das Kinderportal zu übergeben.
(3) Die bei einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung vorgemerkten Kinder sind im Erhalterportal für die jeweilige Erhalterin/den jeweiligen Erhalter ersichtlich zu machen, dies durch Übernahme der im Kinderportal bei der Vormerkung verarbeiteten Daten (§ 35c Abs. 5). Diese Daten sind der Erhalterin/dem Erhalter der betreffenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen und im Falle der Aufnahme eines Kindes vom Erhalterportal zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Wird ein Kind bei keiner Einrichtung aufgenommen, sind die Eltern von den Erhalterinnen/Erhaltern im Weg über das Kinderportal darüber zu informieren.
(4) Die Daten der nicht aufgenommenen Kinder gem. Abs. 3 sind längstens bis zum Beginn des nächsten Vormerkungszeitraums zu speichern (Warteliste).
(5) Für den Zeitraum der Vormerkung sind das Amt der Landesregierung und die Erhalterinnen/Erhaltern der dabei ausgewählten Einrichtungen gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO.
(6) Zum Zweck der Rechte- und Rollenverwaltung im Erhalterportal werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der Benutzerinnen/Benutzer verarbeitet.
(7) Der Stadt Graz ist Zugriff auf die Daten von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen mit Standort im Gemeindegebiet von Graz zu geben, soweit und solange dieser erforderlich ist, damit sie die auf Basis ihres Fördersystems für deren Erhalterinnen/Erhalter vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 durchgeführte Koordination und Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen weiter durchführen kann.
(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der Vormerkung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen ein Onlineportal zu betreiben („Kinderportal“).
(2) Im Kinderportal sind die aus dem Erhalterportal übernommenen Stamm- und Angebotsdaten der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können nach ihrer Registrierung im Kinderportal ihr Kind bei mehreren Einrichtungen vormerken.
(4) Bei der Vormerkung werden die für die Beurteilung der Aufnahmekriterien durch die Erhalterinnen/Erhalter erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet, insbesondere:
(5) Die nach Abs. 4 verarbeiteten Daten sind an das Erhalterportal zu übergeben und vom Kinderportal zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.“
(1) Das Amt der Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind Verantwortliche in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Verantwortlichen sind ermächtigt, (personenbezogene) Daten zu verarbeiten, soweit sie für die Vollziehung dieses Gesetzes sowie die Erfüllung der durch dieses Gesetz festgelegten Zwecke erforderlich sind.“
(1) § 27a und § 35c sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden.
(2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 kann die Landesregierung die freiwillige Nutzung des Kinderportals durch die Eltern (§ 35c) nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten anbieten.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 27a, im 2. Hauptstück der 2a. Abschnitt, § 66 und § 68a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2024, in Kraft.“
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2023, wird geändert wie folgt:
§ 4 Abs. 1 lit. h entfällt.
Dem § 29a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 1 lit. h tritt gemäß LGBl. Nr. 58/2024 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2024, außer Kraft.“
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