Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 2024 – StBNWG
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sowie die Aufsichtstätigkeit der Berg- und Naturwachtorgane.
(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie hat ihren Sitz in Graz.
(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
(3) Mitglieder sind
(4) Die Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht haben alles zu unterlassen, was gegen die Interessen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht gerichtet ist oder ihr Ansehen schädigen könnte. Zur bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Mitglieder laufend fortzubilden.
(5) Die Mitgliedschaft zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat folgende Aufgaben:
(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Bezirkseinsatzgebiete und Einsatzgebiete gegliedert ist.
(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes. Solange die politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen besteht, ist diese ein eigenes Bezirkseinsatzgebiet. Die Landesregierung kann durch Verordnung abweichende Bezirkseinsatzgebiete festlegen, die insbesondere die Zusammenlegung von politischen Bezirken vorsehen kann.
(3) Werden zwei oder mehrere Bezirkseinsatzgebiete zu einem Bezirkseinsatzgebiet zusammengeführt oder die politische Expositur aufgelöst, bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksversammlung auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode die neue Bezirksversammlung. Diese hat ohne unnötigen Aufschub auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 die Bezirksleiterin/den Bezirksleiter und die Stellvertreterin/den Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksleiterinnen/Bezirksleiter und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.
(4) Ändern sich die Grenzen von Verwaltungsbezirken, ändern sich auch die Grenzen der entsprechenden Bezirkseinsatzgebiete. Von diesen Grenzänderungen der Bezirkseinsatzgebiete bleiben jedoch die gewählten Bezirksversammlungen bis zum Ablauf der restlichen Funktionsperiode unberührt.
(5) Die Einsatzgebiete umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden und werden vom Landesvorstand nach topographischen und verwaltungsökonomischen Kriterien unter Berücksichtigung der Mindestmitgliederanzahl eines Einsatzgebietes festgelegt.
(6) Werden zwei oder mehrere Einsatzgebiete zu einem Einsatzgebiet zusammengeführt, bilden die Mitglieder der betreffenden Versammlung der Einsatzstelle auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode die neue Versammlung der Einsatzstelle. Diese hat ohne unnötigen Aufschub auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter und die Stellvertreterin/den Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.
Die Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind die Hauptversammlung, der Landesvorstand, die Landesleiterin/der Landesleiter, die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer, die Bezirksversammlung, die Bezirksleiterin/der Bezirksleiter, die Versammlung die Einsatzstelle, die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter und die Schlichtungsstelle.
(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus dem Landesvorstand, den Bezirksleiterinnen/den Bezirksleitern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie aus je einem weiteren Mitglied jeder Bezirksversammlung zusammen.
(2) Die Hauptversammlung ist von der Landesleiterin/dem Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung kann auch durch die Aufsichtsbehörde erfolgen.
(3) Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
(1) Der Landesvorstand setzt sich aus der Landesleiterin/dem Landesleiter, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern zusammen. Die Funktionsperiode dauert fünf Jahre.
(2) Der Landesvorstand hat insbesondere
(3) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann der Landesvorstand eine Bezirksleiterin/einen Bezirksleiter sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
(1) Die Landesleiterin/Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen. Die Funktionsperiode dauert fünf Jahre.
(2) Im Falle der Verhinderung der Landesleiterin/des Landesleiters führt die Stellvertreterin/der Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs. 1, 3 und 4.
(3) Die Landesleiterin/Der Landesleiter beruft die Hauptversammlung und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen.
(4) Die Landesleiterin/Der Landesleiter hat insbesondere zu sorgen für:
(1) Die Hauptversammlung wählt drei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht für die Dauer von fünf Jahren.
(2) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich der Hauptversammlung zu berichten.
(1) Die Bezirksversammlung setzt sich aus der Bezirksleiterin/dem Bezirksleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie den Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern des Bezirkseinsatzgebietes zusammen.
(2) Die Bezirksversammlung ist von der Bezirksleiterin/dem Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter des Bezirkseinsatzgebietes einzuberufen.
(3) Die Aufgaben der Bezirksversammlung sind insbesondere:
(1) Die Bezirksleiterin/Der Bezirksleiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Diese haben die Beschlüsse der Bezirksversammlung umzusetzen und sind an die Weisungen der Landesleiterin/des Landesleiters gebunden.
(2) Die Aufgaben der Bezirksleiterin/des Bezirksleiters sind insbesondere:
(1) Die Versammlung der Einsatzstelle setzt sich aus der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie allen Mitgliedern des Einsatzgebietes zusammen; dazu gehören Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz im Einsatzgebiet haben oder schriftlich erklärt haben, diesem Einsatzgebiet zugehören zu wollen.
(2) Die Versammlung der Einsatzstelle ist von der Einsatzleiterin/vom Einsatzleiter nach Bedarf, zumindest einmal jährlich, oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Einsatzgebietes einzuberufen.
(3) Die Aufgaben der Versammlung der Einsatzstelle sind insbesondere:
(1) Die Einsatzleiterin/Der Einsatzleiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Einsatzleiterin/Der Einsatzleiter ist an die Weisungen der Bezirksleiterin/des Bezirksleiters gebunden.
(2) Die Aufgaben der Einsatzleiterin/des Einsatzleiters sind insbesondere:
(1) Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder der Satzung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden bestimmen und zwei Mitgliedern, die für den jeweiligen Streitfall nominiert werden. Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden kommt die Verhandlungsführung zu. Sie/Er kann der Verhandlung eine Schriftführerin/einen Schriftführer beiziehen.
(3) Die ständigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.
(4) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen. Gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstelle kann die Landesregierung angerufen werden.
(1) Die Hauptversammlung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat sich eine Satzung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet.
(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen.
(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.
(1) Die Tätigkeit der Hauptversammlung, des Landesvorstandes, der Landesleiterin/des Landesleiters und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Tätigkeit der Bezirksversammlung, der Bezirksleiterinnen/Bezirksleiter, der Versammlung der Einsatzstelle sowie der Einsatzleiterinnen/der Einsatzleiter unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Werden zwei oder mehrere Bezirkseinsatzgebiete zu einem Bezirkseinsatzgebiet gemäß § 4 Abs. 3 zusammengelegt, so unterliegt die Tätigkeit der Bezirksversammlung sowie der Bezirksleiterinnen/der Bezirksleiter der Aufsicht der Landesregierung.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Organe zeitgerecht einzuladen; ihr sind die jeweiligen Sitzungsprotokolle zu übermitteln.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat rechtswidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht aufzuheben.
(6) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und für das Wahlergebnis von Einfluss war.
(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung von Amts wegen die Landesleiterin/den Landesleiter oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
(8) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen die Bezirksleiterin/den Bezirksleiter oder die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Naturschutzes erteilt werden, zur Kenntnis zu bringen.
(1) Bestellte Berg- und Naturwachtorgane unterstützen die Behörde bei der Vollziehung und überwachen die Einhaltung aller Gebote und Verbote folgender Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen:
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch anzuwenden, soweit den Berg- und Naturwachtorganen die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen ist.
(1) Ein Berg- und Naturwachtorgan wird auf Antrag der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid auf unbestimmte Zeit bestellt. Es gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes (StAOG), sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen durch:
(3) Die Prüfung ist bei einer bei der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die näheren Bestimmungen über die Prüfungskommission, die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(1) Berg- und Naturwachtorgane haben die Einhaltung der Vorschriften gemäß § 19 zu überwachen sowie durch regelmäßige Begehungen, Belehrungen und Informationen Übertretungen dieser Rechtsvorschriften vorzubeugen.
(2) Berg- und Naturwachtorgane sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren einen von der Berg- und Naturwacht organisierten Pflichtkurs für Berg- und Naturwachtorgane zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zu den Befugnissen gemäß § 7 StAOG ist das Berg- und Naturwachtorgan in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit berechtigt:
(4) Die von Berg- und Naturwachtorganen beschlagnahmten Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme berufenen Behörde zu übergeben. Sie sind zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme vor deren Übergabe an die Behörde entfällt.
(1) Der Einsatzbereich eines Organs der Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der es bestellt wurde. Im Gebiet eines Nationalparks dürfen Organe der Berg- und Naturwacht nur tätig werden, wenn sie nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt sind. In diesem Fall schreiten sie nach Maßgabe des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz ein.
(2) Berg- und Naturwachtorgane können auch in anderen Bezirkseinsatzgebieten tätig werden, wenn sie von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt wurden.
(1) Die Funktion als Berg- und Naturwachtorgan endet gemäß § 8 StAOG mit folgenden Abweichungen:
(2) Bei Beendigung der Funktion hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.
(1) Berg- und Naturwachtorgane, die vorübergehend längere Zeit an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert sind, haben das Ruhen ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgan gegenüber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Meldung hat durch das Berg- und Naturwachtorgan über die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind für die Zeit des Ruhens bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.
(3) Vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berg- und Naturwachtorgan ist das Weiterbestehen der Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 von der Behörde zu überprüfen.
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Die Durchführung der Prüfungen gemäß § 20 Abs. 3 ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Berg- und Naturwacht ist ermächtigt, zum Zweck der Mitgliederverwaltung, der Durchführung von Wahlen, der Evidenthaltung der Funktionen, der Ausbildung, Schulung und Durchführung von Prüfungen, zum Zweck der Ehrungen sowie der Evidenz über die bestellten Organe folgende Daten zu verarbeiten, sofern sie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind: Identifikationsdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Titel), Erreichbarkeitsdaten (Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer), Angaben zu Funktionen, absolvierten Aus- und Weiterbildungen und Prüfungen, Daten zu Organen gemäß Abs. 2.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen, der Bestellung, der Evidenthaltung der bestellten Berg- und Naturwachtorgane sowie zur Beendigung der Organfunktion folgende Daten zu verarbeiten: Identifikationsdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Titel), Erreichbarkeitsdaten (Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer), Staatsbürgerschaft, Lichtbild, Nachweise über die körperliche, geistige und fachliche Eignung, Daten zur Bestellung und Beendigung, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Umwelt (UW).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Berg- und Naturwacht sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten.
(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Die Berg- und Naturwacht übt im Falle des Abs. 3 die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus, wenn technische Systeme der Berg- und Naturwacht gemeinsam genutzt werden. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, im Rahmen des Aufsichtsrechts jene Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben als Aufsichtsbehörde zur erfüllen.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetz 1977 eingerichtete Steiermärkische Berg- und Naturwacht gilt als Steiermärkische Berg- und Naturwacht im Sinne dieses Gesetzes. Die Landesleiterin/Der Landesleiter hat die Hauptversammlung zur Neuwahl der Organe innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen. Die Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht führen bis zur Neuwahl dieser Organe die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter. Die Aufgaben der Versammlung der Einsatzstelle werden bis zu deren erstmaliger Wahl von den Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern übernommen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Berg- und Naturwachtorgane gelten als Berg- und Naturwachtorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dienstausweise mit der Bezeichnung „Berg- und Naturwacht“ bleiben für die Dauer von drei Jahren gültig.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände sind die Kenntnisse nach den bisher geltenden Bestimmungen nachzuweisen.
(5) Bereits absolvierte Teile einer Ausbildung zum Berg- und Naturwachtorgan sind auf die Ausbildung nach diesem Gesetz anzurechnen.
(6) Die Satzung ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu beschließen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2024, in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 49/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
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