Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
LGBLA_ST_20240514_50Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur erfolgen, wenn die gesamte Bauausführung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; insbesondere muss ein ausreichender Wärmeschutz vorgesehen sein.
(2) Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die wärmetechnischen Mindestanforderungen gemäß den bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden.
(3) Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen (Höchstwerte) gemäß Abs. 2 ist durch Vorlage eines Energieausweises auf Basis der OIB-Richtlinie 6 samt Anhang und elektronischer eindeutiger Datenbankkennung (ZEUS-ID) zu erbringen.
(4) Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung ist im Rahmen der Eigenheimförderungen die Bestätigung einer von der mit der Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anerkannten Einrichtung vorzulegen.
(5) Die wärmetechnischen Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 gelten auch im Rahmen der Förderung von umfassenden Sanierungen im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum für Objekte, bei denen dies wirtschaftlich vertretbar ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Abweichend von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Revitalisierungsmaßnahmen (Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Einbau in bestehenden Gebäuden oder durch Umbau bestehender Gebäude) in vertretbarem Ausmaß zulässig.
(7) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen darf nur erfolgen und die Zustimmung zur Errichtung von Eigentumswohnungen (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) darf nur erteilt werden, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet,
(8) Förderungen gemäß den §§ 14 und 15a dürfen nur erfolgen, wenn die wärmetechnischen Höchstwerte gemäß den bautechnischen Bestimmungen für größere Renovierungen gemäß § 4 Z 34a Steiermärkisches Baugesetz nicht überschritten werden.
(9) Der Nachweis der Einhaltung der Höchstwerte gemäß Abs. 8 ist durch Vorlage eines Energieausweises auf Basis der OIB-Richtlinie 6 samt Anhang und elektronischer eindeutiger Datenbankkennung (ZEUS-ID) zu erbringen.
(10) Können die Höchstwerte gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden, ist eine Förderung gemäß § 15a auch zulässig, wenn ein um mindestens 40 % verbesserter Heizwärmebedarf (HWB) gegenüber dem Ausgangs-HWB-Wert nachgewiesen wird und jedenfalls die energetischen Mindeststandards für wärmeübertragende Bauteile gemäß Abs. 12 eingehalten werden.
(11) Ausgenommen von den Vorgaben nach Abs. 8 sind baukulturell wertvolle Gebäude. Bei derartigen Gebäuden ist jedenfalls eine HWB-Einsparung von mindestens 30 % anzustreben.
(12) Förderungen gemäß § 15 an der thermischen Gebäudehülle dürfen nur erfolgen, wenn die energetischen Mindeststandards für wärmeübertragende Bauteile entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Tabelle Pkt. 4.4.1, um mindestens 24% unterschritten werden.
(13) Ausgenommen von den Vorgaben nach Abs. 12 sind baukulturell wertvolle Gebäude.“
„(4) Bei der Neuerrichtung von Gebäuden gemäß dem II. und III. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 sind Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssysteme, ausgenommen in besonders begründeten Fällen, als hocheffiziente alternative Energiesysteme auszuführen.
„Abweichend von Abs. 4 Z 2 hat die Vorlauftemperatur maximal 55°C zu betragen.“
„Dieser Betrag erhöht sich auf höchstens € 1.500,--,
(1) Art. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Mai 2024, in Kraft.
(2) Art. 1 Z 1 ist nicht auf Förderungsansuchen an die Landesregierung anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht wurden sowie auf Bauvorhaben, die im baubehördlichen Verfahren noch auf Basis der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe 2019) bewertet werden.
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