Änderung der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20240514_48Änderung der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-DurchführungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024, wird verordnet:
Die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 121/2023, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 1 lit. e lautet:
§ 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e, die regelmäßig anfallen, sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. “
„(6a) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. g, die regelmäßig anfallen, ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.“
§ 5 entfällt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2024 treten § 1 Z 1 lit. e, § 2 Abs. 6 und 6a mit 1. Mai 2024, in Kraft; zeitgleich tritt § 5 außer Kraft.“
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