Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und das Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
LGBLA_ST_20240422_46Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und das Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und AngehörigenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2023, wird wie folgt geändert:
„(26) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2024 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 27) ist zu erhöhen,
(27) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 26 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist.
(28) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 27 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 26 Z 1 oder – im Fall des Abs. 26 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(29) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen statt mit den in § 43 Abs. 5 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Beitragsgrundlagen aus dem Jahr
Aufwertungsfaktor
1980
2,732
1981
2,601
1982
2,514
1983
2,445
1984
2,364
1985
2,274
1986
2,226
1987
2,175
1988
2,134
1989
2,088
1990
1,998
1991
1,910
1992
1,834
1993
1,761
1994
1,723
1995
1,673
1996
1,633
1997
1,633
1998
1,613
1999
1,591
2000
1,584
2001
1,567
2002
1,550
2003
1,543
2004
1,529
2005
1,504
2006
1,470
2007
1,447
2008
1,421
2009
1,377
2010
1,357
2011
1,342
2012
1,305
2013
1,269
2014
1,240
2015
1,220
2016
1,205
2017
1,196
2018
1,177
2019
1,154
2020
1,133
2021
1,117
2022
1,097
2023
1,000
(30) § 43 Abs. 2 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024 treten § 43 Abs. 26, 27, 28, 29 und 30 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2023, wird wie folgt geändert:
„(7) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2024 ist ein Betrag von € 3163,88 heranzuziehen.“
„(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024 treten § 26 Abs. 7 sowie § 66 Abs. 8 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
„(8) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2023 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2024 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 26, 27, 28 und 30 St. PG 2009 vorzunehmen.“
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