Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
LGBLA_ST_20240417_43Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 77 „Vorläufige Haushaltsführung“.
§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung hat Bürgermeistern und Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister, erster Vizebürgermeister oder zweiter Vizebürgermeister der im Dienstausweis anzuführenden Gemeinde ist. Der Dienstausweis gilt auch als Nachweis der Berechtigung, die Gemeinde in allen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Endet das Amt eines Bürgermeisters oder eines Vizebürgermeisters, so ist der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dienstausweises, die Vorgangsweise bei Verlust und Diebstahl sowie Änderung der Daten des Dienstausweises zu erlassen und kann einen Pauschalbetrag festlegen, den die Gemeinden für jeden ausgestellten Dienstausweis an das Land zu leisten haben.“
In § 43 Abs. 2 Z 2 wird vor dem Wort „drei“ die Wortfolge „ab über ein bis zu“ eingefügt.
§ 51 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt und löst somit keine Sanktionen gemäß § 58a Z 1 und 2 aus, wenn das betreffende Mitglied zu Beginn der Sitzung erscheint oder vor Beginn der Sitzung dem Bürgermeister unter Angabe eines Grundes bekanntgibt, an der Teilnahme der Sitzung verhindert zu sein.“
„§ 28 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
In § 58 Abs. 8 wird der Verweis auf „§ 85 Abs. 2“ durch den Verweis auf „§ 85 Abs. 7“ ersetzt.
In § 64 Abs. 1 wird das Wort „Vorgesetzer“ durch das Wort „Vorgesetzter“ ersetzt.
In § 74 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie die inneren Darlehen“.
Die Überschrift des § 77 lautet:
§ 77 Abs. 3 entfällt.
§ 86 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung rechtmäßig, wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit eingehalten wird und ob die Buchhaltung rechnerisch richtig ist.“
In § 90 Abs. 1 wird der Verweis auf „Abs. 2“ durch den Verweis auf „Abs. 6“ ersetzt.
§ 90 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Aufsichtsbehörde unter folgenden Voraussetzungen formlos als genehmigungsfrei zu erklären:“
„im Fall der Z 1, wenn der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet;“
„(5a) Die Abs. 4 und 5 gelten für die Erklärung der Genehmigungsfreiheit (Abs. 2) sinngemäß.“
§ 106d Abs. 6 vorletzter Satz entfällt.
Dem § 106d wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der erstmaligen Eröffnungsbilanz ausgewiesene Fremdwährungsdarlehen sollen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie einer risikoaversen Finanzgebarung möglichst zeitnahe in eine Darlehensschuld in Euro umgeschuldet werden. Bestehende negative Fremdwährungsumrechnungsrücklagen können bei einer solchen Umschuldung auf die Darlehensschuld angerechnet werden.“
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 2, § 43 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 3 letzter Satz, § 53 Abs. 1, § 58 Abs. 8, § 64 Abs. 1, § 74 Abs. 5 erster Satz, die Überschrift des § 77, § 86 Abs. 2 erster Satz, § 90 Abs.1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Z 1 erster Halbsatz, § 90 Abs. 5a, § 106d Abs. 6 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. April 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 77 Abs. 3 außer Kraft.“
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