Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat März 2024
LGBLA_ST_20240405_38Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat März 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 171/2023, wird verordnet:
Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im Monat März 2024 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Schlachtschweine wird pro Kilogramm Lebendgewicht mit EUR 1,77 festgesetzt. Dieser Tarif enthält keine Umsatzsteuer.
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