Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark und des Gesetzes über den Ehrenring des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20240328_37Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark und des Gesetzes über den Ehrenring des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 26/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
§ 4 lautet:
Das Ehrenzeichen und die Urkunde gehen in den Besitz der/des Ausgezeichneten über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der Besitzerin/des Besitzers nicht in den Besitz anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht.“
(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
(2) Gilt ein Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.“
(1) Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete
(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
(3) Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenzeichens dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art des Ehrenzeichens, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend Ehrenzeichen auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.
Wer ein verliehenes Ehrenzeichen unbefugt trägt, ein Ehrenzeichen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 4a Abs. 2 bzw. § 4b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ehrenzeichen in der in der Anlage 1 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ehrenzeichen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 4a, § 4b, § 4c, § 4d und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024, in Kraft.“
Das Gesetz über den Ehrenring des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 71/1959, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Die aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlichen Paragrafenüberschriften zu §§ 1, 2, 3, 5 und 6 werden im Gesetzestext nach der jeweiligen Paragrafennummer eingefügt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ehrenring des Landes Steiermark verbleibt im Eigentum des Landes Steiermark. Der Besitz am Ehrenring kommt der/dem Ausgezeichneten und nach deren/dessen Ableben ihren/seinen Erbinnen/Erben oder Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern zu. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht. Zum Tragen des Ehrenringes des Landes Steiermark ist nur die/der Ausgezeichnete berechtigt.“
(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
(2) Gilt ein Ehrenring von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring zurückzustellen.“
(1) Der Ehrenring ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete
(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
(3) Nach Aberkennung eines Ehrenringes ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenringes dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend den Ehrenring auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.“
Wer einen verliehenen Ehrenring unbefugt trägt, einen Ehrenring nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 3b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ringe in der im § 2 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ringe zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 1, 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 3a, § 3b, § 3c und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024, in Kraft.“
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