Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
LGBLA_ST_20240322_35Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der RebeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 40/2023, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Südoststeiermark erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:100.000 (Anlage 5) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:30.000 (Anlage 6, 7 und 8).“
„(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Waltersdorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:80.000 (Anlage 9) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:35.000 (Anlage 10).“
„(7) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Fehring erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:55.000 (Anlage 11) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:15.000 (Anlage 12).“
„(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind verpflichtet, in der im § 8 Abs. 4 bis 7 festgelegten Befalls- und Sicherheitszone geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen.“
„(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2024 treten § 8 Abs. 5, 6 und 7, § 9 Abs. 1 und die Anlagen 5 bis 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. März 2024, in Kraft.“
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