Sondergebührenverordnung 2024
LGBLA_ST_20240306_31Sondergebührenverordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:
(1) Patientinnen/Patienten, welche gemäß § 66 Abs. 3 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) in die Sonderklasse in den allgemeinen Landeskrankenanstalten aufgenommen werden, haben neben den Pflegegebühren und den Zuschlägen hierzu auch Sondergebühren zu entrichten. Diese setzen sich zusammen aus:
(2) Für die Sicherstellung der Sondergebühren sind von der Person, welche die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorzulegen:
(3) Anlässlich der Aufnahme in die Sonderklasse ist die in Anstaltspflege genommene Person oder die/der Zahlungspflichtige auf die Bestimmungen über die Einhebung der Sondergebühren und die Aufnahmebedingungen ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(4) Die Bestimmungen über die Sondergebühren sind in der jeweiligen Krankenanstalt zur Einsichtnahme aufzulegen.
(1) Die Vorschreibung der Sondergebühren (Anstaltsgebühren, Arztgebühren bzw. allfällige Hebammengebühren) hat durch den Rechtsträger der Krankenanstalt entsprechend der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Patientin/des Patienten geltenden Tarife zu erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitungen sowie die Leitungen von Fachschwerpunkten dem Rechtsträger der Krankenanstalt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu übergeben.
(2) Im Interesse einer Vereinfachung der EDVunterstützten Abrechnung ist der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten ermächtigt, anstelle der in dieser Verordnung festgesetzten Tarife, die gem. § 79 StKAG auf volle 10 Cent gerundet sind, die als Grundlage für die Rundung kostendeckend ermittelten Tarife zu verrechnen.
(3) Die Bestimmungen über besondere Honorare nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) in der Sonderklasse werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
(4) Für die Einbringung von Einwendungen gegen die Vorschreibung der Sondergebühren durch die Zahlungspflichtige/den Zahlungspflichtigen gelten die Bestimmungen des § 85 StKAG.
Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Krankenhausfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10 % und Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsträgers die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 50 % zu gewähren.
(1) Mit den Anstaltsgebühren wird der Sach und Personalaufwand in der Sonderklasse abgegolten.
(2) Die Anstaltsgebühren bestehen aus einer
(3) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
(4) Bei elektronischer Datenkommunikation für den Austausch der Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeerklärung (EDI-KOST) ist pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro zu verrechnen. Bei elektronischer Abrechnung (EDI-LEIST) ist pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro zu verrechnen. Wird eine Patientin/ein Patient transferiert, ist für den Transfertag die EDI-KOST und EDI-LEIST Pauschale nur durch die übernehmende Krankenanstalt zu verrechnen.
(5) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 592,80 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
Aufenthaltsdauer
Prozentsatz vom Basisbetrag
gerundeter Betrag in Euro
1 Pflegetag
50
296,40
2 Pflegetage
50
296,40
3 Pflegetage
75
444,60
4 Pflegetage
75
444,60
5 Pflegetage
90
533,50
6 Pflegetage
90
533,50
7 Pflegetage
100
592,80
8 Pflegetage
100
592,80
9 Pflegetage
100
592,80
10 Pflegetage
110
652,10
11 Pflegetage
110
652,10
12 Pflegetage
120
711,40
13 Pflegetage
120
711,40
14 Pflegetage
130
770,60
mehr als 14 Pflegetage
130
770,60
(1) Arztgebühren sind für die Erbringung ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen in der Sonderklasse durch die Abteilungs, Instituts, Laboratoriums und Departmentleiterinnen und leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte als Sondergebühren dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu entrichten.
(2) Die Arztgebühren bestehen aus einer Tagesgebühr (§ 6) und einer Labor und Pathologiepauschale (§ 7) sowie je nach erbrachten ärztlichen Leistungen zusätzlich aus:
(1) Für Leistungen in der Sonderklasse ist eine Tagesgebühr zu verrechnen. Die jeweilige Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt:
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
25,60
für den 11. bis 20. Tag je
20,50
für den 21. bis 30. Tag je
18,00
ab dem 31. Tag je
12,80
(2) An der Universitätsklinik für Kinder– und Jugendheilkunde und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz sowie der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landeskrankenhauses Hochsteiermark, Standort Leoben, ist ein Zuschlag von 50 % zu den in Abs. 1 angeführten Tagesgebühren zu leisten.
(3) Wenn ärztliche Leistungen nach Anlage 1 erbracht werden, sind diese nach Operationsgruppen zu berechnen und neben der Tagesgebühr abzugelten.
Die Labor und Pathologiepauschale beträgt je Fall 158,60 Euro.
(1) Die Arztgebühren für operative Eingriffe werden in Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes aus Anlage 1 ersichtlich ist. Sie betragen in den einzelnen Operationsgruppen:
Operationsgruppe
Betrag in Euro
66,60
133,00
245,70
512,00
845,10
1 172,70
1 823,10
2 862,70
(2) Die Verrechnung mehrerer Operationsleistungen während eines ununterbrochenen Krankenhausaufenthaltes ist mit der Maßgabe zulässig, dass
(3) Für unaufschiebbare operative Eingriffe, die zu den nachstehend angeführten Zeiten durchgeführt werden müssen, ist ein Zuschlag von 50 % zur jeweils verrechneten Arztgebühr für die Operationsleistungen gemäß Anlage 1 zu verrechnen, und zwar an
(4) Bei der Durchführung von Narkosen bei operativen Eingriffen durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin oder durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der unter Aufsicht und Anleitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin steht, ist ein Zuschlag von 48 % zu der nach den jeweiligen Operationsgruppen verrechneten Arztgebühr zu leisten. Werden von einer oder mehreren medizinischen Organisationseinheiten mehrere Operationsleistungen durchgeführt, errechnet sich der Anästhesiezuschlag von der jeweils höchsten Operationsgruppe je operativen Eingriff.
(5) Für eine Regional-/Lokalanästhesie ist eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 101,60 Euro zu verrechnen.
(6) Eingriffe und Leistungen, die der unmittelbaren Vorbereitung der Operation und der Schmerzbetäubung dienen, dürfen nicht gesondert verrechnet werden.
(7) Sollten zahn und kieferärztliche Eingriffe auf einer derartigen Fachabteilung nicht nach Anlage 1 zu verrechnen sein, sind diese nach Anlage 2 abzugelten.
Bei jeder Entbindung unabhängig von der Art sind für die Abgeltung aller mit der Entbindung in Zusammenhang stehenden operativen Eingriffe (inkl. Standby-Leistung der Gynäkologie) folgende pauschale Arztgebühren zu verrechnen:
(1) Jede im Interesse der Patientin/des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch eine/einen nicht der Organisationseinheit angehörigen Ärztin/Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium 46,00 Euro.
(2) Zahn und kieferärztliche Leistungen sind nach den Ansätzen der Anlage 1 und 2 zu vergüten.
Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der HerzLungenMaschine unterzogen werden, ist eine Herzpauschale in der Höhe von 1 214,70 Euro zu verrechnen.
Die Arztgebühren für Leistungen der bildgebenden Diagnostik werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt und sind gesondert nach Anlage 3 zu verrechnen:
(1) Die Arztgebühr für nuklearmedizinische Leistungen, das sind diagnostische und therapeutische Leistungen mit radioaktiven Stoffen, ist gesondert zu verrechnen.
(2) Wird im Rahmen eines Falles und Aufenthaltes zumindest eine nuklearmedizinische Leistung erbracht, ist ein Pauschalbetrag von 195,60 Euro (Nuklearmedizinpauschale) zu verrechnen.
(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:
Tarifgruppen
Beschreibung
Betrag in Euro
3Dkonformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung
1 419,20
3 189,40
IORT mit Elektronen an einem dediziertem Gerät oder am Linearbeschleuniger
1 514,90
(2) Pro Fall und Aufenthalt kann nur eine Tarifgruppe verrechnet werden. Werden Leistungen aus unterschiedlichen Tarifgruppen erbracht, ist die jeweils höchste Arztgebühr abzurechnen.
(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 86,10 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Abs. 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt zu verrechnen.
(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 794,10 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 2 242,60 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
Leistung
Betrag in Euro
42,10
36,70
115,20
90,60
9,30
115,20
90,60
681,20
681,20
1 219,90
1 219,90
1 219,90
1 219,90
1 361,80
1 361,80
156,50
409,80
659,30
1 403,50
712,50
271,30
(2) Bei den Tarifpositionen 10. und 14. ist für jedes weitere Gefäß ein Zuschlag von 50 % der jeweils festgelegten Arztgebühr zu verrechnen. Für die zusätzliche Durchführung von intravasculären Ultraschalluntersuchungen (IVUS) im Rahmen von Herzkathederuntersuchungen bzw. –eingriffen nach den Tarifpositionen 8. bis 15. kann ein Zuschlag von 75 % der unter 8. festgelegten Arztgebühr verrechnet werden.
(3) Zusätzlich ist bei den Tarifpositionen 8. bis 15. des Abs. 1 jeweils die gemäß § 18 Abs. 2 festgelegte Arztgebühr zu verrechnen, wenn die Behandlung außerhalb einer Intensivbehandlungseinheit erfolgt, die im LKFAbrechnungssystem anerkannt ist. Bei einer erforderlichen Behandlung in einer Intensivbehandlungseinheit, die im LKF Abrechnungssystem anerkannt ist, ist die gemäß § 18 Abs. 1 festgelegte Arztgebühr zu verrechnen.
(1) Die pauschalen Arztgebühren sind für nachfolgende Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
Leistung
Betrag in Euro
1 137,60
546,10
167,50
(2) Als Zusatzeingriff bei Katarakt-Operationen gemäß Abs. 1 ist die Operationsleistung A315 nach Anlage 1 gesondert zu verrechnen.
Für extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapien (ESWT) sind folgende pauschale Arztgebühren zu verrechnen:
(1) Für Aufenthalte auf Intensivstationen/-einheiten bzw. Stroke units, die im LKF-Abrechnungssystem anerkannt sind, ist als Arztgebühr für die Intensivbehandlung ein Betrag in der Höhe von 690,80 Euro einmal pro Fall zu verrechnen.
(2) Für Aufenthalte in speziellen Funktionsbereichen mit Intensiv- bzw. Funktionsbetten gemäß LKF-Abrechnungssystem ist als Arztgebühr für die Erbringung von intensivmedizinischen Leistungen ein Betrag in der Höhe von 543,20 Euro einmal pro Fall zu verrechnen. Folgende intensivmedizinischen Leistungen sind davon umfasst:
Für die Durchführung von hyperbaren Oxygenierungen in der Überdruckkammer während eines stationären Aufenthaltes ist eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 652,80 Euro einmal pro Fall zu verrechnen.
(1) Für Behandlungen auf folgenden sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten kann pro Aufenthaltstag eine pauschalierte Anstalts- und Arztgebühr verrechnet werden:
(2) Für die Behandlung auf den in Abs. 1 genannten Einheiten werden die pauschalierten Anstaltsgebühren, welche die Gebühren nach § 4 Abs. 2 Z 1 und 3 ersetzen, und die pauschalierten Arztgebühren, welche die Gebühren nach § 5 Abs. 2 ersetzen, mit folgenden Beträgen festgesetzt:
Leistung
Anstaltsgebühr
in Euro
Arztgebühr
in Euro
96,40
63,10
183,20
63,10
63,00
39,90
119,80
39,90
(3) Die jeweiligen Pauschalbeträge nach Abs. 2 sind insgesamt pro Patientin/Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage zu verrechnen. Ausgenommen davon sind Aufenthalte auf Einheiten für Akutgeriatrie und Remobilisation und/oder Remobilisation und Nachsorge, hier sind insgesamt nur 28 Aufenthaltstage pro Kalenderjahr pro Patientin/Patient zu verrechnen. Bei Voraufenthalten in einer vergleichbaren Einrichtung einer Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage zu verrechnen.
(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien, die die Gebühren nach § 4 Abs. 2 Z 1 und 3 ersetzt, und die pauschalierte Arztgebühr, welche die Gebühren nach § 5 Abs. 2 ersetzt, werden in vier Gruppen eingeteilt. Die Pauschalgebühren für die einzelnen Gruppen betragen:
Gruppe
Anstaltsgebühr in Euro
Arztgebühr in Euro
Gruppe I:
156,60
158,70
Gruppe II:
312,50
316,60
Gruppe III:
391,10
396,20
Gruppe IV:
430,80
436,30
(2) Bei Durchführung einer Doppelballonenteroskopie bei Patientinnen/Patienten mit Risikoprofil kann die Pauschalabgeltung für die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 um die jeweils für einen Pflegetag berechnete Grundgebühr nach § 4 Abs. 3 und die Strukturpauschale nach § 4 Abs. 5 erhöht werden.
(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für stationär durchgeführte Tumornachsorgen ersetzt die Gebühren nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 und beträgt 602,30 Euro.
(2) Die für diese Leistung zu verrechnende pauschalierte Arztgebühr ersetzt die Gebühren nach § 5 Abs. 2 und beträgt 948,60 Euro.
(3) Die Pauschalen nach Abs. 1 und 2 sind pro Patientin/Patienten und Tumorentität zu verrechnen, wenn
Für die Begleitung bei der Geburt während eines stationären Aufenthaltes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme ist eine pauschale Hebammengebühr in Höhe von 36,50 Euro zu verrechnen. Diese pauschale Hebammengebühr kommt zur Gänze der Hebamme zu.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondergebührenverordnung 2023, LGBl. Nr. 98/2022, außer Kraft.
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