Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992
LGBLA_ST_20240205_23Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2022, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und 2 anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel dieser Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.“
„(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen nur die Mitglieder der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe. Wählbar sind nur die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2, im Falle von juristischen Personen, Personengesellschaften oder verwandten rechtsfähigen Gesellschaftsformen deren Vertreter. Für die Wählbarkeit gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 2009, ausgenommen jedoch die Bestimmungen über das Erfordernis eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde bzw. einer Gemeinde des Tourismusverbandes und einer bestimmten Staatsbürgerschaft.“
„(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.
(3) Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.“
„(2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl der/des Vorsitzenden, der Vorsitzendenstellvertreterin/des Vorsitzendenstellvertreters und der Finanzreferentin/des Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.“
„(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2024 treten § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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