22. Jagdgesetznovelle
LGBLA_ST_20240205_2122. JagdgesetznovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 1 Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes“ wird die Zeile „§ 1a Wildmanagement“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 14 lautet „Ausübung des Jagdrechtes in Gemeindejagden“.
c) Der Eintrag zu § 40 lautet „Jagdkartenform“.
d) Nach dem Eintrag „§ 82f Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 9/2015“ wird die Zeile „§ 82g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 21/2024“ eingefügt.
„Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.“
§ 1 Abs. 3 entfällt.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
(1) Wildmanagement umfasst alle in diesem Gesetz geregelten Tätigkeitsbereiche, Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere behördliche, die die Verbreitung, das Vorkommen, die Populationsentwicklung und das Verhalten von Wild beeinflussen sowie die daraus im Umgang mit Wild gewonnenen Erkenntnisse. Wesentliche Bestandteile des Wildmanagements sind die Jagdausübung und die Hege.
(2) Zum Wildmanagement gehören insbesondere
(3) Die Jagdausübung hat neben der nachhaltigen Nutzung von Wild insbesondere dazu beizutragen
(4) Die Hege hat in der vom Menschen geprägten und genutzten Kulturlandschaft den heimischen Wildarten jenen Stellenwert einzuräumen, der nachhaltig überlebensfähige, gesunde, gut strukturierte, vernetzte und an die Verhältnisse des Lebensraumes angepasste Populationen ermöglicht. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsinteressen sind Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden und im öffentlichen Interesse gelegene Waldfunktionen nach Maßgabe der jagdlichen Bestimmungen im Rahmen der jagdlichen Möglichkeiten sicherzustellen. Den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdwirtschaftlichen Interessen der Vorrang einzuräumen ist.“
„(3) Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wildhaltung (Abs. 2) umzäunt werden, sind für die Dauer der landwirtschaftlichen Haltung von Wild nicht Teil des Jagdgebietes. Diese Grundstücksflächen sind bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten in Abzug zu bringen. Davon betroffene Gemeindejagdgebietsflächen sind der Gemeinde spätestens mit Beginn der Errichtung der Einfriedung bekannt zu geben. Ebenso ist die Einstellung der landwirtschaftlichen Wildhaltung der Gemeinde unverzüglich zu melden. Die Gemeinde hat in beiden Fällen unverzüglich die davon betroffenen Jagdausübungsberechtigten zu verständigen. Miteingezäuntes oder eingesprungenes Schalenwild aus freier Wildbahn ist vom landwirtschaftlichen Wildhalter oder mit seiner Erlaubnis auch von anderen geeigneten Personen auszutreiben. Aus freier Wildbahn stammendes im Gatter verendetes Wild oder Fallwild ist den Jagdausübungsberechtigen der anliegenden Jagdgebiete zu übergeben.“
„(3) Jagdausübungsberechtigte müssen die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz erfüllen. Eigenjagdberechtigte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Eigenjagd zu verpachten (§ 7 in Verbindung mit § 15) oder eine Jagdverwalterin/einen Jagdverwalter zu bestellen (§ 23).“
„Für darüberhinausgehende, räumlich auseinanderliegende Grundflächen, die nur durch den Längenzug von Grundstücken verbunden werden, die durch fremdes Grundeigentum führen, findet die Bedingung, dass diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben müssen, keine Anwendung, wenn daraus antragsgemäß Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse gemäß § 12 eingeräumt werden. Für die zweckmäßige Jagdausübung nicht geeignet gestaltete und nicht entsprechend breite Längenzüge, die durch fremde Grundstücke führen, können keine Eigenjagden begründen, diese können jedoch Teile von Eigenjagden sein.“
„(4) Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Feststellung einer Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt, diese können jedoch Teil einer Eigenjagd sein. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
„(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.“
In § 7 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „nur“ die Wortfolge „für ganze Grundstücke und“ eingefügt.
In § 11 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Wildtierhaltung“ durch das Wort „Wildhaltung“ ersetzt.
Der bisherige § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Kommt die/der Jagdberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer Jagdverwalterin/eines Jagdverwalters trotz Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat nicht nach und wird von Amts wegen eine Jagdverwalterin/ein Jagdverwalter bestellt, ist von der/vom Jagdberechtigten an die Jagdverwalterin/den Jagdverwalter ein angemessener Aufwandersatz (Zeitaufwandpauschale und Spesenersatz) zu leisten. Der Aufwandersatz wird von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 202/2021, festgesetzt. Die amtswegige Bestellung ist, sobald die/der Jagdberechtigte eine Jagdverwalterin/einen Jagdverwalter bestellt hat, durch Bescheid aufzuheben.“
In § 34 Abs. 9 entfällt die Wendung „, BGBl. Nr. 136/75, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014,“
§ 40 lautet:
Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Jagdkarte festlegen.“
Nach § 46 lit. g wird folgende lit. ga eingefügt:
In § 46 lit. i wird das Wort „Wildtierforschung“ durch das Wort „Wildforschung“ ersetzt.
§ 49 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen.“
In § 50 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „wildgerecht“ durch die Wortfolge „art- und wiederkäuergerecht“ ersetzt.
§ 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Füttern von Gams- und Damwild ist verboten. Die Errichtung und der Betrieb von Fütterungen für Rot-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild sind von der Behörde zu genehmigen. Dem Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten sind Projektunterlagen, insbesondere Lageplan (zweifach), Beschreibung der Anlage und Zielbestand beizulegen.“
In § 50 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „so hat“ die Wortfolge „nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ eingefügt.
§ 50 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Genehmigung gemäß Abs. 2 darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen, für Fütterungen von Stein-, Muffel- und Schwarzwild auch unter Bedachtnahme darauf, ob Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt.“
§ 50 Abs. 5 vorletzter Satz entfällt.
In § 50 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Überprüfung der Genehmigung durchzuführen und“ die Wortfolge „nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ eingefügt.
§ 50 Abs. 10 lautet:
„(10) Sind durch den Betrieb einer Rehwildfütterung oder einer Schwarzwildkirrung Wildschäden eingetreten oder drohen Wildschäden unmittelbar einzutreten, hat die Behörde nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die Auflassung der Rehwildfütterung, deren schwarzwildsichere Einzäunung oder die Auflassung der Schwarzwildkirrung bescheidmäßig anzuordnen. Schalenwildsichere Einzäunungen müssen wildtiergerecht sein.“
„(1) Die Behörde kann über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von genehmigten Wildwintergattern, genehmigten Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten, in Überwinterungsgebieten von frei überwinterndem Rot-, Gams- und Steinwild sowie im Bereich von Brut-und Nistplätzen und Überwinterungsgebieten des Auer- und Birkwildes, Schnee- und Steinhuhns nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden alpinen Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen zum Zwecke der Ausweisung von Wildschutzgebieten verfügen, wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist. Dem Antrag sind eine fachliche Begründung, ein Lageplan sowie die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund das Wildschutzgebiet ausgewiesen werden soll, insbesondere hinsichtlich der Flächengröße, bei Schalenwild auch die Höhe des Überwinterungsbestandes, beizulegen.“
In § 55 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „binnen drei Tagen“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
Dem § 55 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Ausgenommen von den örtlichen Verboten der Jagdausübung ist das Verfolgen, das Fangen und das Erlegen von verletztem, krankem oder in Not geratenem Wild.“
„Zur nachhaltigen Sicherung der im öffentlichen Interesse gelegenen Waldfunktionen haben die Bezirksjägermeisterinnen/die Bezirksjägermeister im Vorfeld zur Abschussplangenehmigung alljährlich eine Besprechung mit der Behörde betreffend den Waldzustand im jeweiligen Jagdbezirk durchzuführen.“
„Der Abschuss von Schalenwild – Schwarzwild ausgenommen – sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan, der, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, weder unter- noch überschritten werden darf. Bei Gamswild der Klasse I, bei Auer- und Birkwild sowie bei Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden.“
„(3b) In Revieren, in denen auf Grund einer geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild, Damwild oder Muffelwild nicht gewährleistet ist, kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Rotwild an Kahlwild und an Hirschen der Klasse III sowie von Muffel- und Damwild genehmigen. Der Abschuss von Rotwild an Hirschen der Klassen I und II darf in solchen Revieren nur auf Grund des genehmigten Abschussplanes erfolgen. In diesem Fall handelt es sich um einen Höchstabschuss, der nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.“
„(3d) Der in der jeweiligen Klasse festgesetzte Abschuss von Damwild, der festgesetzte Abschuss von Rotwild an Alttieren, Schmaltieren, Schmalspießern und Kälbern, von Muffelwild an Schafen und Lämmern sowie von Rehwild an Altgeißen, Schmalgeißen, Jährlingsböcken und Kitzen gilt als Mindestabschuss, dessen Zahlen nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.“
„(3e) Die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, der/dem Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes, in geeigneter Weise, allenfalls auch vor ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter oder der zuständigen Hegemeisterin/dem zuständigen Hegemeister, aufzutragen. Abweichungen von den festgesetzten Abschussplänen sind der Behörde aufgelistet spätestens bis Ende des Jagdjahres zu melden.“
„Jeder Abschuss und jedes aufgefundene Stück Fallwild ist in eine Abschussliste einzutragen, die der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister auf Verlangen vorzulegen ist.“
„Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung getötet wurde, ist von Beginn des Jagdjahres bis zur Erfüllung des Abschussplanes auf den Abschussplan anzurechnen. Als Frist für die Erfüllung des Abschussplanes gilt das jeweilige Ende der Jagdzeit. Nach der Erfüllung des Abschussplanes ist Fallwild bis zum Ende des Jagdjahres weiterhin elektronisch oder mittels Meldekarte zu melden.“
§ 58 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 58 Abs. 2 Z 7 entfällt.
In § 58 Abs. 2 Z 15 entfällt die Wortfolge „ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes“.
In § 58 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z. 5, 7, 10, 11 und 16“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 5, 10, 11 und 16“ ersetzt.
In § 58 Abs. 3a wird die Wortfolge „Abs. 2 Z. 5, 6, 7“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 5 und 6“ ersetzt.
§ 58 Abs. 3b lautet:
„(3b) Das Verbot der Verwendung von Nachtzielgeräten wie Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (Abs. 2 Z 5) finden keine Anwendung:
„(3c) Mit schriftlicher Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes können Reviereinrichtungen gemäß Abs. 2 Z 15 innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze, längstens für die Dauer der Jagdperiode errichtet und für die Jagdausübung verwendet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde die Zustimmung ersetzen und die Reviereinrichtung längstens für die Dauer der Jagdperiode genehmigen. Bestehende Reviereinrichtungen, die nicht für die Jagd verwendet werden dürfen, sind von der/vom Jagdausübungsberechtigten spätestens binnen eines Jahres zu entfernen.
(3d) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 5, 6, 10 und 11 ist das Verfolgen, Fangen und Erlegen von verletztem, krankem oder in Not geratenem Wild, sofern es sich dabei nicht um tierquälerische Vorrichtungen und Methoden zum Fang und/oder Töten handelt.“
In § 58 Abs. 5 erster Satz wird vor dem Wort „Wild“ die Wortfolge „oder in anderer Art verwundetem“ eingefügt.
In § 59 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „gefangen oder“ die Wortfolge „mit einer für die Jagd auf Wild zulässigen Schusswaffe“ eingefügt.
In § 59 Abs. 3 wird im ersten Satz vor dem Wort „Schusswaffe“ die Wortfolge „für die Jagd auf Wild zulässigen“ eingefügt.
§ 59 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Zum Schutz von Gatterwild, insbesondere frisch gesetzter Kitze, Lämmer und Kälber, dürfen Füchse auf Flächen, die zum Zweck der landwirtschaftlichen Wildhaltung umzäunt sind, von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, lebend gefangen oder mit einer für die Jagd auf Wild zulässigen Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind.“
In § 61 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss“ gestrichen.
In § 61 Abs. 1 werden folgenden Sätze angefügt:
„Für abschussplanpflichtige Schalenwildarten gilt die Verminderung des Wildstandes zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss. Die Trophäen erlegter Stücke sind in gut gereinigtem Zustand bei der Behörde abzugeben und von dieser unter sinngemäßer Anwendung des § 79 der Nutzung oder Verwertung zuzuführen.“
„(1) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer sind befugt, ihre Grundstücke, im Fall von Waldgrundstücken Wiederbewaldungsflächen ab Verjüngungseinleitung bis zur Kultursicherung, durch Einzäunungen mit Wildschutzzäunen gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Mit dem Eintreten der Kultursicherung ist der Wildschutzzaun zu entfernen. Ferner sind Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer befugt, Forstpflanzen und Bäume durch geeignete Einzelschutzmaßnahmen gegen die Beschädigung durch Wild zu schützen. Die hierzu getroffenen Vorkehrungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes eingerichtet oder so ausgeführt sein, dass sich Wild daran verletzt oder verendet.“
„Das Vertreiben des Wildes ist so durchzuführen, dass das Wild tunlichst weder verletzt wird noch verendet.“
„(3) Auch die/der Jagdausübungsberechtigte kann, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1, die innerhalb ihres/seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke, im Fall von Waldgrundstücken Wiederbewaldungsflächen ab Verjüngungseinleitung bis zur Kultursicherung durch Einzäunung mit Wildschutzzäunen gegen das Eindringen des Wildes verwahren, ferner Forstpflanzen und Bäume durch geeignete Einzelschutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, soweit die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer oder die Grundbesitzerin/der Grundbesitzer hierdurch in der Benützung des Grundstückes nicht beeinträchtigt wird. Von diesen Maßnahmen sind die davon betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer zu informieren. Mit dem Eintreten der Kultursicherung ist der Wildschutzzaun von der/vom Jagdausübungsberechtigten zu entfernen.“
„Schutzvorkehrungen müssen so beschaffen sein und Instand gehalten werden, dass sich Wild daran tunlichst nicht verletzt oder verendet.“
„(1) Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn der Schaden 100 Euro übersteigt. Die/Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches bei der/beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis geltend zu machen. Sofern zwischen der/dem Geschädigten der/dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.“
In § 71 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „nachweislich (eingeschrieben) durch die Post“ durch die Wortfolge „durch einen sonstigen Nachweis“ ersetzt.
Dem § 71 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, hat die Schiedsrichterin/der Schiedsrichter die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen und die Jagdausübungsberechtigte/den Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigte/den Geschädigten davon nachweislich zu verständigen.“
„(4) Wird die von der Schiedsrichterin/vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von der/dem Jagdausübungsberechtigten als auch von der/dem Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes zu ermitteln. Die Kosten für das Tätigwerden der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters sind, sofern ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten, andernfalls von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.“
„Die dadurch entstehenden Kosten sind von der/vom Jagd(ausübungs)berechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 9 zweiter und dritter Satz zu tragen.“
„(4) Folgende Informationen aus dem digitalisierten Jagdkataster sind für jedermann zugänglich:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2024
„(22) In der Fassung der 22. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 21/2024, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 zweiter Satz, § 1a, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 letzter Satz, § 23, § 34 Abs. 9, § 40, § 46 lit. ga und i, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5, 6 und 10, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9, § 56 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3b, 3d, 3e und 4 erster und dritter bis fünfter Satz, § 58 Abs. 2 Z 2 und 15, Abs. 3 erster Satz, 3a, 3b, 3c, 3d und 5 erster Satz, § 59 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 2 vorletzter Satz und Abs. 3, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 71 Abs. 1, 2 erster Satz, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4, § 73 letzter Satz, § 75 Abs. 4 sowie § 82g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Februar 2024, in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 Z 7 außer Kraft.“
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