Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten
LGBLA_ST_20240201_17Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:
Die Höhe des durch den Rechtsträger der Krankenanstalt einzuhebenden Kostenbeitrages von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, beträgt 9,70 Euro pro Verpflegstag ab 1. Jänner 2024.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 99/2022, außer Kraft.
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