Steiermärkisches Wahlrechtsänderungsgesetz 2023
LGBLA_ST_20240129_16Steiermärkisches Wahlrechtsänderungsgesetz 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Landtags-Wahlordnung 2004 – LTWO, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 65 lautet „Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“.
b) Der Eintrag zu § 66 lautet „Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler“.
c) Der Eintrag zu § 68 lautet „(entfallen)“.
d) Nach dem Eintrag „Anlage 6 Leerer amtlicher Stimmzettel, § 70 Abs. 1“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Die Wahl ist mit Verordnung der Landesregierung so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Landtag am Tag nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.“
In § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 19 Abs. 6, § 56 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Hilfsorgane“ jeweils durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.“
„Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.“
„(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde auch die Aufgaben der Gemeindewahlbehörde zu besorgen.“
In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Die Gemeindewahlbehörde“ ersetzt.
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“
„(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“
(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Besondere Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“
„(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.“
„Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie bei den besonderen Wahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.“
„(3a) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.“
„In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.“
„(1) Beschlussfähig sind,
„In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.“
„Bei Änderungen nach Abs. 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Gemeinderatswahlen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.“
In § 19 Abs. 2 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
§ 19 Abs. 3 entfällt.
§ 23 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen und innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.“
„Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(1) Jeder Wahlberechtige ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat.“
§ 24 Abs. 3 entfällt.
§ 26 Abs. 1 lautet:
„(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 25 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.“
§ 26 Abs. 3 entfällt.
Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
„Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 23 Abs. 2 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“
„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 36 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der in § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.
(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 35 Abs. 1) angeführt sein.“
(1) Am 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
(2) Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.“
In § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen“
§ 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 65 oder § 67 in Betracht kommt.“
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 34 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls in der Wahlinformation gemäß § 32 Abs. 3 eine Zahlenkombination angeführt ist, durch Anführung derselben glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 Führerscheingesetz) zu überprüfen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 hat das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 EGovernment-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkartenformulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer vor jeder Landtagswahl durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Kreiswahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung (§ 44 Abs. 8), auf dem die veröffentlichten Kreiswahlvorschläge angeführt sind sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information sowie die Aufstellung haben eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen.“
In § 35a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 65 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
In § 35a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
§ 36 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“
„(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Wahlkreisen und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(4) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden zu bestimmen, die die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten durchzuführen hat.
(6) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 53a Abs. 4 weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls auf die gemäß Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmten Wahlbehörden, aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
(7) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“
„(2) Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
§ 38 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 38 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:
In § 38 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Hauptwohnsitzes“ die Wortfolge „sowie allfälliger akademischer Grade“ eingefügt.
§ 44 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.“
„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“
„Weiters haben die Kreiswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Abs. 6) für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 48 Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Die Kosten für diese Aufstellungen und Abdrucke sind vom Land zu tragen.“
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als auf 16 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.
(3) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 52 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde innerhalb des Landesgebietes Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokales wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.
(5) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 eingerichtet werden. Diese Verfügungen sind sogleich ortsüblich kundzumachen.
(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich an die zuständige Kreiswahlbehörde weiterzuleiten. Spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag haben die Kreiswahlbehörden die gesammelten Daten der Landeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“
„(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (§ 51), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 53a Abs. 2 vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 44 Abs. 6) anzuschlagen.“
„(3) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.“
„(3) Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.“
„(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) muss zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar sein.“
„(1) Jedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräfte, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.“
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringen eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen) befinden. In jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 44 Abs. 6) anzuschlagen.
(5) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.“
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.“
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 34 und § 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(5) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 5) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.
(6) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8 Uhr bis 16 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.“
„(1) Die wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde eine wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz beim Bezirkswahlleiter, schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den Zustellungsbevollmächtigten der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.“
„Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.“
„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“
„(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 63 Abs. 4, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummer des jeweiligen Wahlkreises aufgedruckt ist.“
„(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Land zu tragen.“
§ 58 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 58 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
§ 59 lautet:
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen.
(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) ist nicht zulässig.
(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und in der Gemeinde sowie am Wahltag im Wahllokal bereitzuhalten.“
„Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler, vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat.“
„Einem Wahlkartenwähler gemäß § 63 Abs. 4 hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 35 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist gemäß § 63 Abs. 5 vorzugehen.“
§ 62 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
In § 62 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(weibliche, männliche Wahlberechtige)“.
§ 63 Abs. 4 lautet:
„(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Wahlkreises, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 57 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten.“
„(6) Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das beige-farbene Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses in die Wahlurne zu werfen. Will er das nicht, so hat er das beige-farbene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu werfen hat.“
„Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 65 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 eingerichtet sind.“
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 und § 51 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegenahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie § 61 und § 63 zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegenahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sind in ein versiegeltes Behältnis zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 34 Abs. 2 aus anderen Wahlkreisen sind gesondert aufzubewahren und der Gemeindewahlbehörde, nach Wahlkreisen getrennt, gesondert zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d, g und h sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat das versiegelte Behältnis der zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Wahlkreisen nach § 78 Abs. 3 erster bis dritter Satz und § 80 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß zu beachten.“
§ 68 entfällt.
§ 69 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern zu richten.“
„Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“
„Leere oder beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Wurde die Wahlbehörde gemäß § 36 Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt, prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 80) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 36 Abs. 6 festzuhalten.
(4) Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beigefarbenen Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und nach Wahlkreisen geordnet zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag sind die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
(5) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
(6) Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen beigefarbenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.“
§ 80 Abs. 2 lit. f lautet:
In § 80 Abs. 2 lit. i wird der Verweis „§ 78 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „§ 78 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
§ 80 Abs. 2 lit. j lautet:
§ 80 Abs. 3 lit. c lautet:
§ 80 Abs. 3 lit. h lautet:
§ 80 Abs. 3 lit. k und l lauten:
In § 81 Abs. 1 und 2 wird der Klammerausdruck „(§ 78 Abs. 3)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 78 Abs. 4)“ ersetzt.
In § 81 Abs. 1, 2 und 3 wird der Verweis „§ 78 Abs. 4“ jeweils durch den Verweis „§ 78 Abs. 5“ ersetzt.
In § 81 Abs. 3 letzter Satz wird der Verweis „§ 78 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „§ 78 Abs. 4 und 5“ ersetzt.
Dem § 81 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Gemeindewahlbehörden haben nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 16 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, sofern die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“
„(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Graz, die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.“
„Wahlbehörden gemäß Abs. 1, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.“
„(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außerordentlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“
§ 83a entfällt.
In § 84 Abs. 1 wird vor dem Wort „Graz“ die Wortfolge „der Stadt“ eingefügt.
§ 84 Abs. 3 lautet:
„(3) Am Tag nach der Wahl, 9 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 53a Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gegebenenfalls gemäß § 63 Abs. 7 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53a Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hiefür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
In § 90 Abs. 6 wird der Verweis „Art. 37 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010“ durch den Verweis „Art. 38 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010“ ersetzt.
§ 95 Abs. 3 Z 2 lautet:
Dem § 96 wird folgender Satz angefügt:
„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“
„Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß § 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen.“
„(4) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 82 Abs. 1 unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
In § 102 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 101 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 101 Abs. 4)“ ersetzt.
§ 109 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Das Land hat an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigtem zu leisten.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(7) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 16/2024, treten in Kraft:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20240129_16/image002.png
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Die Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, LGBl. Nr. 59/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 27 lautet „(entfallen)“.
b) Der Eintrag zu § 36 lautet „Bericht über die Zahl der wahlberechtigten Personen“.
c) Der Eintrag zu § 67 lautet „Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“.
d) Der Eintrag zu § 68 lautet „Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler“
e) Der Eintrag zu § 70 lautet „(entfallen)“.
f) Der Eintrag zum 2. Hauptstück lautet „(entfallen)“.
g) Die Einträge zu den §§ 89 bis 92 lauten „(entfallen)“.
h) Der Eintrag zu Anlage 6 lautet „Amtlicher Stimmzettel (§ 71)“.
i) Nach dem Eintrag „Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel (§ 71)“ wird folgende Zeile eingefügt:
§ 2 Z 5 entfällt.
§ 5 Abs. 4 entfällt.
In § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 zweiter Satz, § 21 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2 Z 2 und § 77 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ jeweils durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.
Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.“
„Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem die Wahlleiterin/der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand sie/er bestellt wird.“
„(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder einer von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in § 33, § 49, § 50, § 57, § 76, § 80 und den §§ 82 bis 84 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzung des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreterinnen/ihr/sein Stellvertreter, ihre/seine Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls die zuständige Sprengelwahlleiterin/der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihr/ihm nach § 57 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.“
„(4) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.“
(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Besondere Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.“
„(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber derjenigen/demjenigen, die/der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einer/einem von dieser/diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.“
In § 15 Abs. 1 wird der Verweis „§ 16 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 2“ ersetzt.
Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Hätten auf die Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers oder einer Ersatzbeisitzerin/eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei eine Beisitzerin/einen Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehen ist.“
„In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der/dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.“
„(1) Beschlussfähig sind,
„(2a) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in der Gemeinde keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 42) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 49), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Gemeindewahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.“
„Bei Änderungen nach Abs. 3 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 15 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.“
In § 21 Abs. 2 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
§ 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der wahlberechtigten Personen (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen und innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.“
„(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag, 24 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.“
§ 26 Abs. 3 entfällt.
§ 27 entfällt.
§ 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Gemeinden haben die Möglichkeit vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 28 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.“
§ 29 Abs. 3 entfällt.
Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
„Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 25 Abs. 2 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“
„(4) Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (§ 22 Abs. 1) gemäß § 5 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“
„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der in § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.
(3) Die Gemeinden haben den wahlberechtigten Personen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein.“
(1) Am 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist getrennt auszuweisen.
(2) Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.“
In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen“.
§ 38 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 68) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 67 oder § 69 in Betracht kommt.“
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 durch die wahlberechtigte Person zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls in der Wahlinformation gemäß § 35 Abs. 3 eine Zahlenkombination angeführt ist, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 Führerscheingesetz) zu überprüfen.
(2) Im Fall eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 hat der Antrag überdies das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 10 Abs. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 kann auch nach Beantragung der Wahlkarte spätestens bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.
(3) Die Wahlkarte ist über Anordnung der Bezirkswahlbehörde als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QRCode, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 EGovernment-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkartenformulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Gemeindewahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung (§ 49 Abs. 6), auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates angeführt sind, sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte, auszufolgen. Diese gedruckte Information sowie die Aufstellung haben eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der WahlkartenSchablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates XXXX“ zu kennzeichnen.“
In § 39a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 67)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 67 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
In § 39a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
§ 40 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“
In § 40 Abs. 1 dritter Satz wird die Zahl „15“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
§ 40 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(3) Für den Fall, dass eine Wahlkarte der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wählende Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(4) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“
„(2) Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
„Dem Wahlvorschlag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 3) anzuschließen.“
§ 42 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:
§ 49 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.“
„(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 42 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerberinnen/Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf der Veröffentlichung hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel, die Herstellung von Stimmzettel-Schablonen (§ 71 Abs. 1), von Wahlkarten (§ 39 Abs. 3 erster Satz) und von Wahlkarten-Schablonen (§ 39 Abs. 4) veranlasst. Vor Drucklegung hat die Bezirkswahlbehörde eine Ausfertigung der kundgemachten Parteilisten (Bewerberlisten) der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“
In § 50 Abs. 4 wird der Ausdruck „21. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „31. Tag nach dem Stichtag“ und die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
Nach § 50 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde innerhalb des Landesgebietes Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 53 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“
„(5) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter im Weg der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf elektronischem Weg bekannt zu geben.“
„(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (§ 52), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 55 Abs. 2 vierter Satz, zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsstücke sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.“
„(3) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind in diesem Gebäude geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.“
„(3) Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.“
„(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der wählenden Personen zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 wahlberechtigten Personen sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Wahlzelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass die wählende Person die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden; zudem ist dort eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.
(5) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.“
In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag“ ersetzt.
In § 54 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
§ 55 lautet:
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend § 38 und § 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des Wahlortes während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde des Wahlortes gemäß § 10 Abs. 1 abgegeben wird. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt, sind nicht weiter zu behandeln. Die nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Die übrigen Wahlkarten sind ungeöffnet bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(6) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 3 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.
(7) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.
(8) Am Wahltag ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten zuständig, soweit sie hierzu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist.“
„(1) In jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge, die/der abgesehen vom Hauptwohnsitz in der Gemeinde die Voraussetzungen des § 22 erfüllt, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch einer Wahlzeugin/eines Wahlzeugen durch die zustellungsbevollmächtigte Person der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlleiterin/dem Wahlleiter vorzuweisen ist.“
„Den Anordnungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.“
„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin/des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“
„(1) Für die wählenden Personen sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.“
„(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sind von der Gemeinde zu tragen.“
§ 60 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 60 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
§ 61 lautet:
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten wählenden Personen sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wählende Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreterin/Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wählende Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.
(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 67 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen enthält der § 67 die näheren Bestimmungen.
(6) Für wählende Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und in der Gemeinde sowie am Wahltag im Wahllokal bereitzuhalten.“
„Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden wählenden Personen, vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat.“
§ 64 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
In § 64 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(weibliche, männliche wahlberechtigte Person)“.
In § 66 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 55 Abs. 3 erster Satz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 55 Abs. 5 erster Satz)“ ersetzt.
§ 67 lautet:
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 50 bis 52 sind hierbei sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 38 und 40 sowie § 63 und § 66 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.“
„Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern des Wahlortes abgegeben werden, ist zulässig.“
In § 68 Abs. 3 wird das Wort „bettlägerigen“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten“ ersetzt.
In § 69 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil und Pflegeanstalten (§ 67)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 67)“ ersetzt.
§ 69 letzter Satz entfällt.
§ 70 entfällt.
§ 71 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben, zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.“
„Leere oder beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“
„Die einzubeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift (§ 55 Abs. 6) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben.“
In § 77 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 55 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 55 Abs. 8)“ ersetzt.
In § 79 Abs. 2 Z 9 wird der Verweis „§ 55 Abs. 4 Z. 4“ durch den Verweis „§ 55 Abs. 6 Z 4“ ersetzt.
§ 79 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
„(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“
„Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist, gegebenenfalls gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.“
„Der Kundmachungsinhalt ist auch im Internet bereitzustellen.“
§ 86 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
In § 96b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Wahlen der Migrantinnen- und Migrantenbeiräte“.
§ 97 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(6) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 16/2024, treten in Kraft:
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/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20240129_16/image017.png
Die Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 135/2016, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 16 lautet „Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörde“.
b) Der Eintrag zu § 19 lautet „Wählerverzeichnis“.
c) Der Eintrag zum 5. Abschnitt lautet „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“.
d) Der Eintrag zu § 22 lautet „Auflage des Wählerverzeichnisses“.
e) Der Eintrag zu § 24 lautet „Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die wahlwerbenden Gruppen“.
f) Der Eintrag zu § 25 lautet „Berichtigungsanträge“.
g) Der Eintrag zu § 27 lautet „Entscheidung über Berichtigungsanträge, Berichtigungskommission“.
h) Der Eintrag zu § 28 lautet „Richtigstellung des Wählerverzeichnisses“.
i) Der Eintrag zu § 29 lautet „Beschwerden“.
j) Der Eintrag zu § 30 lautet „Abschluss des Wählerverzeichnisses, Zustellung einer amtlichen Wahlinformation“.
k) Der Eintrag zu § 62 lautet „Vermerke im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde“.
l) Der Eintrag zu § 64 lautet „(entfallen)“.
m) Der Eintrag zu § 65 lautet „Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“.
n) Der Eintrag zu § 66 lautet „Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler“.
o) Der Eintrag zu § 67 lautet „Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten wahlberechtigten Personen“.
p) Der Eintrag zu § 73 lautet „(entfallen)“.
q) Der Eintrag zu § 79 lautet „Vorläufige Ermittlung des Wahlergebnisses“.
r) Nach dem Eintrag § 109 „Außerkrafttreten“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„(7) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.“
In § 5 Abs. 2, § 56 Abs. 3 und § 74 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ jeweils durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.“
In § 6 Abs. 5 wird das Wort „Einspruchskommission“ durch das Wort „Berichtigungskommission“.
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.“
(1) Die Stadtwahlbehörde hat für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gemäß § 33 Abs. 2 spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen.
(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der/des Vorsitzenden hat die Bürgermeister/der Bürgermeister eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.“
„(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber derjenigen/demjenigen, die/der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einer/einem von dieser/diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.“
„(1a) Hätten auf die Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers oder einer Ersatzbeisitzerin/eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Gruppen den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Gruppe eine Beisitzerin/einen Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Gruppen und gegebenenfalls in deren Anwesenheit von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehen ist.“
In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Einspruchskommission“ durch das Wort „Berichtigungskommission“ ersetzt.
§ 12 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der/dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.“
„(1) Die Stadtwahlbehörde ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 11 Abs. 2 bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.“
„In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Gruppe keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.“
„Bei Änderungen nach Abs. 3 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Gruppen die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 15 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.“
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung beträgt 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.
(3) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag bei der jeweiligen Wahlleiterin/beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
(4) Über Anträge auf Vergütung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister; gegen ihre/seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Gemeinde zu tragen.“
In § 17 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
§ 19 lautet:
(1) Die wahlberechtigten Personen sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde.
(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der wahlberechtigten Personen geführt werden, sind die Wählerverzeichnisse aufgrund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung der § 17 und § 18 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Gemeinderatswahl wahlberechtigte Personen im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden.
(4) Das Wählerverzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden und ist für die Stimmabgabe am Wahltag nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und Hausnummern geordnet anzulegen.“
„(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag (§ 2 Abs. 1), 24:00 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.“
In § 20 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 3, § 61 Abs. 1, § 76 Abs. 2 Z 1 und § 90 Abs. 1 wird das Wort „WählerInnenverzeichnis“ jeweils durch das Wort „Wählerverzeichnis“ ersetzt.
§ 21 lautet:
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekannt zu geben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde zu berichten. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist jeweils getrennt auszuweisen.“
In § 22 Abs. 1 wird das Wort „WählerInnenverzeichnis“ jeweils durch das Wort „Wählerverzeichnis“ und das Wort „einsichtnehmende“ durch die Wortfolge „Einsicht nehmende“ ersetzt.
§ 22 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:
„Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 25 zu enthalten.“
„(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Darüber hinaus kann jede Person innerhalb des Einsichtszeitraums im Internet, nachdem sie sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist.“
„Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden.“
Vor Beginn des Einsichtszeitraums ist von der Gemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 22 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jede Person unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.“
(1) Die Gemeinde hat den wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen oder zu übermitteln.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Unionsbürgerin/jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnadresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 22 Abs. 2) Berichtigungsanträge stellen.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, wo sie einzureichen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer vermeintlich wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer vermeintlich nichtwahlberechtigten Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die/der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.“
„(1) Über einen Berichtigungsantrag entscheiden binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums Berichtigungskommissionen, die von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl eingerichtet werden. Sie bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Magistratsbediensteten als Vorsitzende/Vorsitzendem und sieben Beisitzerinnen/Beisitzern und der gleichen Anzahl von Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Berichtigungskommissionen werden vor jeder Gemeinderatswahl neu gebildet. Die Entscheidung der Berichtigungskommission ist der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen von der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Einspruchskommissionen“ durch das Wort „Berichtigungskommissionen“ ersetzt.
In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Einsichtsfrist“ durch die Wortfolge „des Einsichtszeitraums“ ersetzt.
§ 28 lautet:
(1) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(2) Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (§ 17) gemäß § 5 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“
„(1) Gegen die Entscheidung der Berichtigungskommission können die Antragstellerin/der Antragsteller sowie die/der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin/den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihr/ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an sie/ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.“
(1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 36 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 34 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.
(3) Die Gemeinde hat den wahlberechtigten Personen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal, zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 34 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz) angeführt sein.“
In § 33 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen,“
§ 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 66) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 65 oder § 67 in Betracht kommt.“
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 Abs. 1 durch die wahlberechtigte Person zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls die Wahlinformation gemäß § 30 Abs. 3 eine Zahlenkombination anführt, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 Führerscheingesetz) zu überprüfen.
(2) Im Fall eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 hat der Antrag überdies das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 kann auch nach Beantragung der Wahlkarte spätestens bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, erfolgen.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 EGovernment-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl der Bezirksräte und ein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein von der Stadtwahlbehörde zur Verfügung zu stellendes Beiblatt, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates angeführt sind, sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte, auszufolgen. Diese gedruckte Information sowie die Aufstellung haben eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates XXXX“ zu kennzeichnen.“
In § 35 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 65 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
In § 35 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
§ 36 lautet:
(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Codes enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 33 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat die Gemeinde gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Stadtwahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 34 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinde gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
(3) Für den Fall, dass eine Wahlkarte der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wählende Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(4) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronsicher Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“
„Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 63, für die Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe die Bestimmungen des § 65 und für die Ausübung des Wahlrechtes durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen die Bestimmungen des § 66 und § 67.“
„(1) Wählbar sind alle Personen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, in Graz ihren Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.“
§ 39 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:
§ 39 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 3) ist der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen.“
„(3) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“
„Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene wahlwerbende Gruppe nicht an der Wahlbewerbung, so ist diese Gruppe in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.“
„(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen und hat den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 39 Abs. 2), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerberinnen/Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf der Kundmachung hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.“
In § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten (§ 65)“ durch die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheime sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe (§ 65)“ und die Zitierung „§§ 37, 65 und 66“ durch die Zitierung „§ 37 und §§ 65 bis 67“ ersetzt.
§ 47 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:
„Spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag sind die nach Abs. 1 und 2 getroffenen Verfügungen von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Die Bezug habenden Kundmachungen sind am Wahltag auch am Gebäude des Wahllokales anzuschlagen.“
In § 47 Abs. 4 wird der Verweis „§ 8 Abs. 1 Z 1“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 1“ ersetzt.
In § 49 Abs. 1 wird das Wort „Einrichtungsstücke“ durch das Wort „Einrichtungsgegenstände“ ersetzt.
§ 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde oder schwer sehbehinderte wählende Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.“
„(3) Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde oder schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.“
„(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
In § 52 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
§ 53 lautet:
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend den § 33 und § 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die Stadtwahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) abgegeben wird. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlagen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Stadtwahlbehörde hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17:00 Uhr, hat die Stadtwahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag 17:00 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen. Danach hat sie diese Wahlkarten, nach Vorsortierung im Sinne von Abs. 3 Z 1 bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen oder falls erforderlich in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Vorgänge sind in einer Niederschrift festzuhalten. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 17:00 Uhr, eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 79 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9:00 Uhr, im Stadtgebiet im Postweg versendet worden sind, der Stadtwahlbehörde am Wahltag, bis 16:00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(5) Am Wahltag hat die Stadtwahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gemäß Abs. 4 gebildete Umschläge oder Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.
(6) Am Wahltag hat die Stadtwahlbehörde von 8:00 Uhr bis zum Schließen des letzten Wahllokales für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.“
„(1) In jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, die abgesehen vom Hauptwohnsitz in Graz die Voraussetzungen des § 17 erfüllen, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch einer Wahlzeugin/eines Wahlzeugen durch die zustellungsbevollmächtigte Person der entsprechenden wahlwerbenden Gruppe ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“
„Den Anordnungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jeder Person unbedingt Folge zu leisten.“
„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin/des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“
In § 56 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Anlage 6)“ durch den Klammerausdruck „(Anlage 5)“ ersetzt.
§ 57 lautet:
(1) Für die Wahl sind blaue, ungummierte und undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 63 Abs. 3, verschließbare beige-farbene Kuverts zu verwenden.
(3) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“
(1) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
(2) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 1 Z 8 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.“
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten wählenden Personen sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wählende Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen und kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreterin/Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wählende Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.
(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) Für wählende Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und in der Gemeinde sowie am Wahltag im Wahllokal bereitzuhalten.“
(1) Zur Stimmabgabe hat die einzelne wählende Person vor die Wahlbehörde zu treten, ihren Familiennamen und Vornamen und ihre Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis u. dgl.), aus dem ihre Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt die wählende Person trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist sie vorbehaltlich des Abs. 2 von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 4 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die wählende Person ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden wählenden Personen, vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“
„Einer Wahlkartenwählerin/Einem Wahlkartenwähler gemäß § 63 Abs. 3 hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter nach Öffnung des ihr/ihm von dieser/diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 34 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter zu vernichten. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat jede Wahlkartenwählerin/jeden Wahlkartenwähler darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat eine Wahlkartenwählerin/ein Wahlkartenwähler den ihr/ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.“
„Falls das Wahlkuvert von einer Wahlkartenwählerin/einem Wahlkartenwähler stammt, die/der nicht in einem Wählerverzeichnis dieses Stadtbezirks als wahlberechtigt eingetragen ist, hat diese/dieser das Wahlkuvert, bevor sie/er es in die Wahlurne legt oder der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.“
In § 61 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Muster Anlage 6“ durch die Wortfolge „Muster Anlage 5“ ersetzt.
In § 61 Abs. 5 Z 6 wird das Wort „WählerInnenverzeichnisses“ durch das Wort „Wählerverzeichnisses“ und der Klammerausdruck „(Muster Anlage 6)“ durch den Klammerausdruck „(Muster Anlage 5)“ ersetzt.
§ 62 lautet:
(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
(2) Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von der zweiten Beisitzerin/vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen der §§ 61 und 63.“
(1) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 60 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) eingerichtet sind, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) In den nur für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwählerinnen/ Wahlkartenwähler unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.
(3) Erscheint eine Wahlkartenwählerin/ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Stadtbezirks, um ihr/sein Wahlrecht auszuüben, so hat sie/er unter Verwendung des ihr/ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und des Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Wahlordnung ihre/seine Stimme abzugeben, nachdem sie/er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern aus anderen Stadtbezirken hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter zu vernichten.
(4) Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, die nicht in einem Wählerverzeichnis des Stadtbezirks, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das beige-farbene Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses in die Wahlurne zu werfen. Will sie/er das nicht, so hat sie/er das beige-farbene Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese/dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu werfen hat.
(5) Jede Wahlbehörde hat während der Wahlzeit Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde (§ 76 Abs. 2 Z 5 und § 77) entgegenzunehmen. Erfolgt die Entgegennahme in einem Sprengelwahllokal, so ist dort ein eigenes Behältnis für die mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten bereitzuhalten.“
§ 64 entfällt.
§ 65 lautet:
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Bereich der Anstalt einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Im Fall des Abs. 1 haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Zimmer begeben. Die Sprengelwahlleiterin/Der Sprengelwahlleiter hat den Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, den Stimmzettel und das Wahlkuvert zu übergeben. Es ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 33, 34 und § 63 über die Wahlkarten, zu beachten.“
„Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen.“
In § 66 Abs. 2 wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.
§ 66 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sind in ein versiegeltes Behältnis zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus anderen Stadtbezirken sind gesondert aufzubewahren und der Stadtwahlbehörde gesondert zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 74 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 76 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 bis 9, Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 und 9 sowie Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden hat die Stadtwahlbehörde festzustellen, wenn sie nicht, unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses, eine Sprengelwahlbehörde bestimmt, die diese Wahlkuverts in die Feststellung ihres Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der Stadtwahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil des Wahlaktes der Stadtwahlbehörde.“
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Personen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß anzuwenden.“
In § 68 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Muster Anlage 7)“ durch den Klammerausdruck „(Muster Anlage 6)“ ersetzt.
§ 68 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben, zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.“
„Leere oder beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“
§ 73 entfällt.
§ 74 Abs. 3 bis 6 lauten:
„(3) Die Wahlbehörde prüft die Wahlkarten aus den gemäß § 53 Abs. 4 gebildeten Umschlägen oder Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 76) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 53 Abs. 4 festzuhalten.
(4) Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(6) Die nach den Abs. 3 bis 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind unverzüglich in der Niederschrift (§ 76) zu beurkunden. Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sind der Stadtwahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden keine Stimmen durch Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler aus anderen Stadtbezirken abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.“
§ 76 Abs. 1 Z 6 lautet:
§ 76 Abs. 1 Z 7 wird der Klammerausdruck „(§ 64)“ durch den Klammerausdruck „(§ 60)“ ersetzt.
§ 76 Abs. 1 Z 8 lautet:
In § 76 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „gelben“ durch das Wort „beige-farbenen“ ersetzt.
§ 76 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 76 Abs. 2 Z 9 lautet:
Dem § 76 Abs. 2 werden folgende Z 10 bis 13 angefügt:
Dem § 78 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“
(1) Die Stadtwahlbehörde hat zunächst die gemäß § 63 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen und bis zur Auszählung (Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(2) Die Stadtwahlbehörde hat am Wahltag die von den Sprengelwahlbehörden in verschlossenen Umschlägen oder vergleichbaren Umschließungen übermittelten beige-farbenen Wahlkuverts der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler zu mischen und nach dem Öffnen der Wahlkuverts die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die Feststellungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 zu treffen. Auf dieselbe Weise sind auch die von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 4 übernommenen Wahlkuverts zu behandeln.
(3) Für die Wahl in den Gemeinderat hat die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 74 Abs. 6 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und aufgrund des von ihr nach Abs. 2 ermittelten Ergebnisses das vorläufige Wahlergebnis für den gesamten Gemeindebereich nach den Vorschriften des § 80 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln. Sie stellt fest:
(4) Am Tag nach der Wahl, 9:00 Uhr, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzerinnen/Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die brieflich eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 63 Abs. 5 von den Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Stadtwahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten hinsichtlich der Voraussetzungen zur Einbeziehung gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 5 zu prüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt ungeöffnet anzuschließen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Stadtwahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(5) Sodann hat die Stadtwahlbehörde das Wahlergebnis der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Stadtwahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jede wahlwerbende Person auf den Gruppenlisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“
In § 83 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis auf „§ 79 Abs. 2“ durch den Verweis auf „§ 79 Abs. 3“ ersetzt.
§ 84 lautet:
Die Stadtwahlbehörde hat sodann die endgültigen Wahlergebnisse (§ 80 Abs. 1), gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, sowie die Namen der gewählten wahlwerbenden Personen und der nicht gewählten wahlwerbenden Personen für den Gemeinderat unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung von Einsprüchen nach § 85 sobald als möglich durch öffentlichen Anschlag ortsüblich kundzumachen und auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde. Der Kundmachungsinhalt ist auch im Internet bereitzustellen.“
„In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 8) ist der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen.“
§ 92 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:
In § 104 Abs. 2 wird das Wort „WählerInnenverzeichnisses“ durch das Wort „Wählerverzeichnisses“ ersetzt.
§ 106 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(3) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 16/2024, treten in Kraft:
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Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zum VI. Abschnitt lautet „(entfallen)“.
b) Die Einträge zu den §§ 38b bis 38g lauten „(entfallen)“.
Erstes Hauptstück VI. Abschnitt (Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates) entfällt.
Dem § 108 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 16/2024, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt das erste Hauptstück VI. Abschnitt (Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates) außer Kraft.“
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