Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 und Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 sowie des Steiermärkischen Behindertengesetzes
LGBLA_ST_20240103_1Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 und Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 sowie des Steiermärkischen BehindertengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie
(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).
(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.
(1) Die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, hat das Assistenzpersonal beizustellen.
(2) Die Landesregierung errechnet auf Basis der erlassenen Bescheide das Kontingent an Assistenzstunden je Schule unter Einbindung der Bildungsdirektion in deren Zuständigkeitsbereich und teilt jeder Schulsitzgemeinde das Kontingent an Assistenzstunden je Schule zu.
Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.
Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
Die Beistellung von Schulassistenz fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben sind die folgenden Verantwortlichen nach Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten:
(2) Folgende Daten sind relevant:
(3) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 sind berechtigt, den anderen Verantwortlichen nach Abs. 1 jene Daten zu übermitteln, die sie für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils benötigen.
(4) Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
(5) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zu Verrechnungszwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes gilt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 35a lautet „(entfallen)“.
b) Nach dem Eintrag „§ 55b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 60/2019“ wird die Zeile „§ 55c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024“ eingefügt.
§ 35a entfällt.
Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 35a behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 35a sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist § 35a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des § 4 des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.
(4) Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß § 35a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 StSPLFG sinngemäß.“
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und § 55c mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35a außer Kraft.“
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 7 lautet „Erziehung“.
b) Der Eintrag zu § 57d lautet „Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024“.
§ 3 Z 3 lautet:
§ 7 lautet:
(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.
(3) Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Abs. 1 und Abs. 2 ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung § 40 anzuwenden.“
„(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3, § 7 und § 57d mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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