Änderung der StKBFG-Durchführungsverordnung 2023
LGBLA_ST_20231229_128Änderung der StKBFG-Durchführungsverordnung 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 3 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 94/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2023, wird verordnet:
Die StKBFG-Durchführungsverordnung 2023, LGBl. Nr. 75/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 6 werden folgende Zeilen eingefügt:
b) Nach dem Eintrag „§ 8 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 8a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
Dieser Abschnitt gilt für alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern, die im eigenen Haushalt tätig sind. Die Zuerkennung eines Förderungsbeitrages für die Gewährung einer Überbrückungshilfe an Tageseltern dient der sozialen Absicherung von Tageseltern im Falle des Rückganges von Betreuungsstunden.
(1) Der Antrag ist mittels vorgegebenem Formular bei der Landesregierung einzubringen. Darin ist bekanntzugeben, wie viele Tageseltern im eigenen Haushalt am Tag der Antragstellung bei der jeweiligen Arbeitgeberin/beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt sind.
(2) Die Nachreichung der förderrelevanten Angaben, insbesondere die Anzahl der Stunden pro Tagesmutter/Tagesvater, für die der Förderungsbeitrag beantragt wird, hat im Zuge der Nachweislegung gemäß § 6c zu erfolgen.
(3) Die Förderung wird pro Kalenderjahr rückwirkend mit Beginn jenes Kalendermonats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird (Förderungszeitraum). Für den Jänner wird die Förderung auch gewährt, wenn der Antrag bis längstens 15. Februar einlangt. Innerhalb des Förderungszeitraums sind drei Kalendermonate förderbar.
(1) Der Antrag ist bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres so zu ergänzen, dass das Vorliegen der gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen und der Umfang des Förderungsanspruchs festgestellt werden kann. Eine einmalige Fristerstreckung ist möglich. Diese Ergänzung ist mittels vorgegebenem Abrechnungsformular der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Nachweise, die im Zuge der Abrechnung der Förderung angeführt bzw. vorgelegt werden, müssen von den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tageseltern für die Dauer von 7 Kalenderjahren gesichert aufbewahrt werden.
(1) Die Förderungsbeiträge sind bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen und nach entsprechender Nachweislegung für alle Tageseltern einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers gemeinsam mittels Bescheid für das jeweils vergangene Kalenderjahr zu gewähren. Es ist jährlich zumindest ein Auszahlungstermin vorzusehen. Akontierungen sind zulässig und werden bei der Auszahlung gegengerechnet.
(2) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers von Tageseltern auf Förderungsmittel nach dem Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 mittels Bescheid geltend machen.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2023 treten das Inhaltsverzeichnis und der 2a. Abschnitt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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