Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE
LGBLA_ST_20231218_118Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVEGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass
(2) Ziele dieser Vereinbarung sind:
(3) Zur Erreichung dieser Ziele ergreifen die Vertragsparteien folgende Umsetzungsmaßnahmen:
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(2) Die Länder verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu setzen, dass das Angebot an Schutzunterkünften allen relevanten Stellen bekannt ist und allen betroffenen Frauen im Landesgebiet gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen offensteht.
(3) Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen.
(4) Die Länder verpflichten sich, für die Gewährleistung der fachlich gebotenen Kooperation der Träger mit relevanten Einrichtungen Vorsorge zu treffen.
(1) Die Länder verpflichten sich, für den bedarfsgerechten Ausbau der Anzahl der innerhalb des jeweiligen Landes zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Art. 8 Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat.
(3) Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- und Betreuungsangebot im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften bedarfsgerecht ausbauen.
(1) Die Länder verpflichten sich, die zum Basisstichtag innerhalb eines Landes jeweils zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften hinsichtlich Anzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
(2) Die Länder verpflichten sich, das im Basisjahr innerhalb eines Landes geleistete Beratungs- und Betreuungsangebot in Schutzunterkünften hinsichtlich Stundenanzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
(1) Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 10 der Istanbul Konvention eingerichtet.
(2) Die Steuerungsgruppe tritt auf Einladung der Leitung mindestens einmal jährlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zusammen.
(3) Allfällige Dienstreisekosten trägt jede Vertragspartei für ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst.
(4) Ziele der Steuerungsgruppe sind insbesondere:
(5) Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
(6) Stimmberechtigte Mitglieder der Steuerungsgruppe sind:
(7) Die Leitung der Steuerungsgruppe kann in Abstimmung mit den Ländern bei Bedarf Expertinnen und Experten aus relevanten Fachbereichen den Sitzungen hinzuziehen.
(1) Die Länder verpflichten sich, die Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften, welche einen Zweckzuschuss des Bundes erhalten, für die dort wohnversorgten Frauen durch Einsatz eines Erhebungsbogens gem. Abs. 2 sicherzustellen und eine Rücklaufquote von mindestens 70 Prozent anzustreben.
(2) Die Erhebung hat unter Verwendung von Anlage D zu erfolgen. Durch die Länder ist sicherzustellen, dass durch organisatorische Maßnahmen der Träger die Anonymität der befragten Person gewährleistet ist, und die Übermittlung der Anlage D an den Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, erfolgt.
(3) Sofern der Bund eine digitale Erhebungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, haben die Länder – abweichend von Abs. 2 – deren anonyme Verwendung sicherzustellen.
(4) Der Bund verpflichtet sich zur Auswertung der Erhebung und Übermittlung der Ergebnisse unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Länder.
(1) Der Bund hat den Ländern für Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 und 5 in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro zu gewähren. Die Auszahlung der insgesamt 12 Millionen Euro erfolgt in den Jahren 2023 bis 2026 gemäß Art. 16.
(2) Die Zweckzuschüsse sind entsprechend dem in folgender Tabelle angeführten Schlüssel an die Länder auszubezahlen. Das jeweilige Land verpflichtet sich zum Ausbau der Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften durch Mittel des Zweckzuschusses gemäß folgender Tabelle:
Land
Prozentsatz
Betrag in Euro pro Jahr
Anzahl der mindestens neu auszubauenden Frauen- inklusive Kinderplätze nach Land
Gesamtbetrag (2023-2026) in Euro
Frauenplätze
Kinderplätze
Frauen- inklusive Kinderplätze gesamt
Burgenland
3,38%
101 400 €
3
3
6
405 600 €
Vorarlberg
4,33%
129 900 €
4
4
8
519 600 €
Salzburg
6,29%
188 700 €
6
6
12
754 800 €
Kärnten
6,43%
192 900 €
6
6
12
771 600 €
Tirol
8,48%
254 400 €
7
7
14
1 017 600 €
Steiermark
14,07%
422 100 €
13
13
26
1 688 400 €
Oberösterreich
16,41%
492 300 €
15
15
30
1 969 200 €
Niederösterreich
18,87%
566 100 €
17
17
34
2 264 400 €
Wien
21,74%
652 200 €
19
19
38
2 608 800 €
Gesamt
100,00%
3 000 000 €
90
90
180
12 000 000 €
(3) Die Länder verpflichten sich, den Zweckzuschuss des Bundes dem Bedarf entsprechend einzusetzen und wie folgt auf die Umsetzungsmaßnahmen aufzuteilen:
(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 3 ist bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung -als Durchrechnungszeitraum zu erreichen.
(1) Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 einzusetzen.
(2) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:
(3) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 3 kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:
(4) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 5 kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Abs. 2 aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.
(5) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass
(1) Folgende Zielzustände sind bis spätestens 31. Dezember 2024 anzustreben:
(2) Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Art. 8 Abs. 2 festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
(3) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
(1) Die Länder sind verpflichtet, Angaben zur Beurteilung des Ist-Zustands betreffend die im Basisjahr zur Verfügung stehenden Schutzunterkünfte an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung bis spätestens 30. April 2024 unter Verwendung von Anlage A zu übermitteln.
(2) Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(3) Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Art. 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.
(1) Die Länder sind verpflichtet, eine statistische Auswertung über die Anzahl der in Schutzunterkünften aufgenommenen Personen sowie deren Aufenthaltstage für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
(2) Die Statistik hat Angaben für alle im jeweiligen Land bestehenden Schutzunterkünfte im Sinne des Art. 2 Z 4 zu enthalten.
(3) Die Statistik ist jeweils bis spätesten 31. März der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage B zu übermitteln.
(4) Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(5) Die in Anlage B erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.
(1) Die Länder sind verpflichtet, einen jährlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der durch den Bund gewährten Zweckzuschüsse und Angaben zur Erreichung der Zielzustände gemäß Art. 10 jeweils für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
(2) Der Nachweis und die Angaben zur Erreichung der Zielzustände sind jeweils bis spätestens 30. September der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage C zu übermitteln.
(3) Die Länder haben dem Bund die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse sowie Durchführung der Prüfung gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 1 durch Unterfertigung des für die Prüfung zuständigen Organs in Anlage C zu bestätigen.
(4) Zur Abnahme der übermittelten Anlage C samt den Bestätigungen nach Abs. 3 ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(5) Die in Anlage C erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.
(1) Die Länder sind verpflichtet,
(2) Sofern der Bund begründete Zweifel hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse hat, kann dieser gemeinsam mit dem Land vor-Ort-Kontrollen bei jenen Trägern vornehmen, die einen Zweckzuschuss erhalten haben, Einsicht in die Buchhaltung und Unterlagen nehmen, die mit dem erhaltenen Zweckzuschuss im Zusammenhang stehen sowie im Bedarfsfall in Abstimmung mit dem jeweiligen Land eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
(3) Das Land hat das Recht, die in Abs. 2 genannten Prüfrechte vollständig einer durch den Bund beauftragten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen.
(1) Übermittelt ein Land die Angaben gemäß Art. 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern.
(2) Wird dem Bund eine Verwendung der Zweckzuschüsse entgegen Art. 9 einschließlich der Grundsätze gemäß Art. 9 Abs. 5 bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen.
(3) Wird dem Bund die Nichterreichung des in Art. 10 Abs. 2 genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens vor, sofern hiefür keine sachliche Begründung unter Zugrundelegung des Bedarfs dargelegt und geeignete Maßnahmen vereinbart werden können.
(4) Der Bund kann das jeweilige Land zur Rückzahlung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens auffordern, wenn das Land
(5) Bei Nicht-Verwendung von Teilen des Zweckzuschusses bis zum 31. Dezember 2027 müssen diese Teile an den Bund zurückgezahlt werden. Die Länder haben dem Bund eine mögliche Nicht-Ausschöpfung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September 2026 mitzuteilen.
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 8 wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:
(2) Sofern die in Art. 15 Abs. 3 oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.
(1) Wenn bis zum Ablauf des 27. November 2023
(2) Langen nach Ablauf des 27. November 2023 Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Liegen bis zum Ablauf des 27. November 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllen nicht ausreichend Länder die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2, tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Nach dem 30. April 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nach Abs. 1, 2 und 3 nicht mehr erfüllt werden.
(5) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitzuteilen.
(6) Die Abgabe von Vorbehalten zu dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Abnahme einer Bestätigung nach Art. 13 Abs. 4 durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung und Einlangen der Mitteilung darüber beim Bundeskanzleramt außer Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien den Zeitpunkt des Außerkrafttretens mitzuteilen.
(3) Die Vertragsparteien streben an, rechtzeitig vor Ablauf dieser Vereinbarung, spätestens bis 31. März 2026, in Gespräche zur Klärung der weiteren Vorgehensweise in den Folgejahren im Hinblick auf diese Vereinbarung einzutreten.
(4) Die Vertragsparteien verzichten für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung auf ihr Recht, diese zu kündigen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 17 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
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