Änderung der Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz
LGBLA_ST_20231218_115Änderung der Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen BehindertengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20231218_115/image001.jpg
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, wird verordnet:
Die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 119/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „728 Euro“ durch den Betrag „794 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „547 Euro“ durch den Betrag „595 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „665 Euro“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „484 Euro“ durch den Betrag „527 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag „443 Euro“ durch den Betrag „483 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 6 wird der Betrag „315 Euro“ durch den Betrag „344 Euro“ ersetzt.
In § 2 wird der Betrag „61 Euro“ durch den Betrag „67 Euro“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „326 Euro“ durch den Betrag „356 Euro“ ersetzt.
Dem § 4a wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2023 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2023 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.