Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018
LGBLA_ST_20231212_112Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2023, wird verordnet:
Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018, LGBl. Nr. 66/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2022, wird wie folgt geändert:
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2023 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
a)
Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 15,38
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,29
b)
Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen laut Z 2 und 3 die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 4,36
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,29
c)
Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:
Grundgeschoß
€ 26,15
Rest nach Zeitaufwand
d)
Überprüfen von Raumheizgeräten
€ 7,11
Maximale Nennheizleistung
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser
Gasförmige Brennstoffe
a)
für die ersten 30 kW
€ 39,12
€ 39,46
€ 47,83
€ 53,47
b)
von 31 bis 40 kW
€ 42,68
€ 43,14
€ 52,31
€ 56,91
c)
von 41 bis 50 kW
€ 46,35
€ 46,69
€ 56,68
€ 60,58
d)
von 51 bis 60 kW
€ 49,79
€ 50,13
€ 60,92
€ 64,14
e)
von 61 bis 70 kW
€ 53,47
€ 53,80
€ 65,40
€ 67,57
f)
von 71 bis 80 kW
€ 56,91
€ 57,24
€ 69,62
€ 71,26
g)
von 81 bis 90 kW
€ 60,58
€ 60,92
€ 73,86
€ 74,81
h)
von 91 bis 100 kW
€ 64,14
€ 64,60
€ 78,34
€ 78,37
i)
von 101 bis 110 kW
€ 65,39
€ 65,74
€ 79,84
€ 79,51
j)
von 111 bis 120 kW
€ 66,43
€ 66,78
€ 81,21
€ 80,65
k)
je weitere 10 kW
€ 3,67
€ 3,67
€ 3,67
€ 3,67
Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z 2a und 2b StKO 2018 sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach A 2 um 20 % zu verringern.
Optische Überprüfung gemäß § 7 StKO 2018
€ 16,64
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
€ 16,64
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
€ 39,58
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache
Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
€ 51,05
Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994
€ 29,71
Stundensatz
€ 16,64
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Mindesttarif
€ 34,63
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