Änderung der Geschäftsordnung für die Tourismusverbände
LGBLA_ST_20231123_107Änderung der Geschäftsordnung für die TourismusverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 21 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2022, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 29/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 2 erfolgt ist und mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel dieser Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.“
„(6) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(7) Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.
(8) Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.“
In § 3 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2023 treten § 2 Abs. 3, 6, 7 und 8 sowie § 3 Abs. 1 Z 11 und 12 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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