Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes
LGBLA_ST_20231115_105Änderung des Steiermärkischen SozialunterstützungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, wird wie folgt geändert:
„Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.“
„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.“
„(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.“
„Eine Datenübermittlung ist auch an Organe des Bundes und andere öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes sowie an das Land zulässig, soweit diese Daten zur Gewährung von Sozialleistungen, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind, erforderlich sind.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2023 treten § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 6 und § 23 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2023, in Kraft.“
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