Steiermärkische Bergsportgesetz-Durchführungsverordnung – StBSpG-DVO
LGBLA_ST_20231113_101Steiermärkische Bergsportgesetz-Durchführungsverordnung – StBSpG-DVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 5, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und § 34 Abs. 4 des Steiermärkischen Bergsportgesetzes, LGBl. Nr. 88/2022, wird verordnet:
(1) Die Ausbildungskurse haben die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Berufs als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, Canyoningführerin/Canyoningführer, Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer und Bergwanderführerin/Bergwanderführer notwendig und für die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlich sind. Die Ausbildungskurse haben einen praktischen und einen theoretischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die speziellen Berufserfordernisse Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Bergsports ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der bergsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergsportführerverband.
Die Mindestversicherungssumme für Bergführer- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärter, Canyoningführerinnen/Canyoningführer, Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer, Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer sowie für Lehrkräfte an Bergsteigerschulen wird mit 10 Millionen Euro je Schadensfall bestimmt.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
(2) Die Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmer sollen am Ende der praktischen Ausbildung in der Lage sein, alle erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse in die eigenständige Planung von Touren umzusetzen. Im letzten Kursabschnitt, dem Hochtourenkurs I, steht die selbstständige Tourenführung in allen Ausbildungsbereichen, insbesondere im Bereich Hochtouren/Eisflanken/kombinierte Grate und Klettertouren mit Hochtourencharakter im Vordergrund. Es sollen jene Fähigkeiten erworben werden, die für die eigenständige Durchführung von Touren Voraussetzung sind: Entscheidungsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen. Die Ausbildnerinnen/Ausbildner haben dabei eine Verlaufsbewertung in folgenden Detailbereichen vorzunehmen: Tourenführung, alpine Gefahren, Eigenkönnen (physische und mentale Fitness), Bewegung auf Hochtouren.
(3) Der positive Abschluss der praktischen Ausbildung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Ausbildung von Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärtern vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 3 genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen und umfasst in folgender Reihenfolge:
(1) Die der Ausbildung von Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärtern nachfolgende weiterführende Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer umfasst in folgender Reihenfolge:
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang (Abs. 1) ist ab dem Anwärterstatus eine mindestens 14-tägige Praxis (zur Hälfte im Sommer und im Winter) unter der Leitung und Aufsicht einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers zu absolvieren. Diese haben über die absolvierte Praxis eine Bestätigung auszustellen.
Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 90 Tage zu betragen. Davon umfasst die Ausbildung zur Berg- und Schiführeranwärterin/zum Berg- und Schiführeranwärter mindestens 60 Tage und die weiterführende Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer zusätzlich mindestens 30 Tage.
(1) Vor Zulassung zur Ausbildung gemäß § 5 ist eine Eignungsprüfung über die notwendigen Fertigkeiten für einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungslehrganges abzulegen. Diese umfasst einen in Summe mindestens 5-tägigen Winter- und Sommereignungstest.
(2) Der Wintereignungstest umfasst jedenfalls:
(3) Der Sommereignungstest umfasst jedenfalls:
(1) Die Berg- und Schiführerprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin auf der Homepage des Bergsportverbandes kundzumachen. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(2) Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist an den Bergsportführerverband zu richten.
(2) Zur Berg- und Schiführerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserzieherinnen/Leibeserziehern und Sportlehrerinnen/Sportlehrern besucht haben, den positiven Kursabschluss des Moduls Hochtouren II und die erforderliche Praxis nach § 6 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist vom Bergsportführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Prüfung ist an zwei Prüfungstagen abzuhalten.
(2) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses. Der praktische Teil umfasst insbesondere einen Lehrauftritt und die Prüfungsfächer Orientierung, Sportbiologie, Bergrettung und Erste Hilfe.
(3) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(3) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist dem Prüfling von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 Tage zu betragen. Nach erfolgreicher Absolvierung des ersten, 8 Tage umfassenden Kursteiles erwerben die Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmer den Status einer Canyoningführeranwärterin/eines Canyoningführeranwärters.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer Canyoningführerin/eines Canyoningführers zu absolvieren.
Die Canyoningführerprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Canyoningführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin auf der Homepage des Bergsportführerverbandes und zumachen. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Canyoningführerprüfung ist an den Bergsportverband zu richten.
(2) Zur Canyoningführerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoningführerinnen/Canyoningführern an einer Schule zur Ausbildung von Bewegungserzieherinnen/Bewegungserziehern und Sportlehrerinnen/Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis (§ 15 Abs. 2) nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoningführerprüfung ist vom Bergsportverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfungen können in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(3) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist dem Prüfling von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung:
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
(1) Der Ausbildungslehrgang kann nur nach positiver Eingangsprüfung absolviert werden. Dabei ist zumindest das Kletterniveau 6b+ (On-Sight) und die Beherrschung der dem geltenden Standard entsprechenden Seil- und Sicherungstechnik nachzuweisen.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen und dauert mindestens 21 Tage.
(3) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang sind an Praxis mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten nachzuweisen, die das Abhalten von Sportkletterkursen unter der Aufsicht einer/eines Befugten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 StBSpG umfassen.
(4) Die Ausbildung zur Sportkletterlehreranwärterin/zum Sportkletterlehreranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 20 und § 21 genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen und dauert mindestens 9 Tage. Bei positiver Verlaufsbewertung, Bestehen einer Prüfung über die theoretischen Ausbildungsinhalte und positiver Absolvierung eines Lehrauftritts gilt dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich besucht.
Die Sportkletterlehrerprüfung ist von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin auf der Homepage des Bergsportführerverbandes kundzumachen. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist an den Bergsportführerverband zu richten.
(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich absolviert haben oder deren Ausbildung im Sinne des § 38 anerkannt ist.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist vom Bergsportführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten (Rotpunkt 6 c+, Onsight 6 b+) und Klettertechnik im Bouldern sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungslehrganges.
(4) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(2) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung bei der theoretischen Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung, soweit in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist, in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung
(5) Wurde bei der praktischen Prüfung eine Teilprüfung negativ beurteilt, muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Dabei ist besonders auf den in § 21 StBSpG normierten Befugnisumfang einzugehen und den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern im Gelände zu vermitteln, welche Bereiche von ihnen in ihrer Eigenschaft als Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer betreten werden dürfen und welche nicht. Sie sollen gezielt auch in Gelände geführt werden, die die Grenzen der Bergwanderführertätigkeit überschreiten, damit sie zulässiges und unzulässiges Gelände sicher erkennen und vermeiden können. Bei den Lehrwanderungen ist besonderer Wert auf die Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 16 Tage zu betragen. Nach Absolvierung des Sommerteils ist eine siebentägige Praxis (eingeschränkt auf Sommerführungen) nachzuweisen.
(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerbergwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.
Die Bergwanderführerprüfung hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommission für Bergwanderführerprüfungen auf der Homepage des Bergsportführerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungskurs oder eine nach dieser Verordnung anerkannte Ausbildung absolviert haben.
(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Wanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(3) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer nach dem Bundessportakademiengesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer.
(2) Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer in den Kursen Schitouren, Schitechnik I und II. Die abgeschlossene Schiführerausbildung für Diplomschilehrerinnen/Diplomschilehrer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den Kurs Freeriden, wenn nachgewiesen wird, dass die Schiführerausbildung den Freeridekurs bereits beinhaltet hat.
(3) Eine Ausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, sofern alle Kursteile der Winter- und Sommerausbildung absolviert wurden.
(1) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern nach dem Bundessportakademiengesetz und der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Prüfung für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer.
(2) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung der Diplomschilehrerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Prüfungen Schitechnik I und II.
(3) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung der Schiführerausbildung für Diplomschilehrerinnen/Diplomschilehrer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Prüfungen Schitouren, Freeriden, Schitechnik I und II, wenn nachgewiesen wird, dass die Schiführerausbildung den Freeridekurs beinhaltet hat.
(4) Eine positiv abgelegte Prüfung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die entsprechende Prüfung für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer sofern alle Prüfungen der Winter- und Sommerausbildung absolviert wurden und die Prüfung vor einer staatlichen Institution abgelegt wurde.
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
(2) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Canyoningführer bzw. Schluchtenführer ersetzt die Ausbildung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
(3) Andere Ausbildungen können bei zusätzlichem Nachweis einer Führungstätigkeit im Canyoning im Ausmaß von zumindest 9 Monaten anerkannt werden, wenn zusätzlich im Rahmen eines zweitägigen Ausbildungskurses mit immanentem Prüfungscharakter das Erreichen der in §13 und § 14 festgelegten Ausbildungsziele nachgewiesen wird.
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines Lehrganges zur Ausbildung zur Canyoningführerin-/zum Canyoningführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer, soferne die Prüfung vor einer staatlich anerkannten Institution abgelegt wurde.
(2) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Canyoningführerin/zum Canyoningführer bzw. Schluchtenführerin/Schluchtenführer ersetzt die Canyoningprüfung.
(3) Die nach § 36 Abs. 3 erfolgreich nachgewiesenen Ausbildungsziele ersetzen die Prüfung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer nach dem Bundessportakademiengesetz und sonstigen einschlägigen Bundesvorschriften ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern sowie Trainerinnen/Trainern für Sportklettern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Ethik und Konfliktmanagement, Rettungstechniken und Erste Hilfe. Diese Ausbildungsinhalte sind im Rahmen eines dreitägigen Ausbildungsmoduls zu erlernen.
(3) Eine Sportkletterlehrerausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
(4) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer ersetzt die Ausbildung für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung, wenn die Ausbildung auf Grundlage des ab 1. Oktober 2018 gültigen Lehrplans absolviert wurde. Wurde die Ausbildung nicht auf Grundlage des ab 1. Oktober 2018 gültigen Lehrplans absolviert, ist im Rahmen einer eintägigen Ergänzungsprüfung das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen sowie ein Lehrauftritt zu absolvieren. Der Lehrauftritt hat bei Nachweis der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern sowie Trainerinnen/Trainern für Sportklettern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien zu entfallen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Ethik und Konfliktmanagement, Rettungstechniken und Erste Hilfe. Darüberhinaus ist im Rahmen der eintägigen Ergänzungsprüfung das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen.
(3) Eine Prüfung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer. Im Rahmen einer eintägigen Ergänzungsprüfung ist das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen sowie ein Lehrauftritt zu absolvieren. Der Lehrauftritt hat bei Nachweis der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zu entfallen.
(4) Eine Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer soferne die Prüfung vor einer staatlich anerkannten Institution abgelegt wurde.
(5) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer ersetzt die Prüfung für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
(1) Die nach den landesgesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer absolvierte Ausbildung zur Bergwanderführerin/zum Bergwanderführer ersetzt die Ausbildung für Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an der Wanderführerausbildung des Verbandes alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) ersetzt bei Absolvierung sämtlicher Sommer- und Winterausbildungsmodule des VAVÖ die Teilnahme am Ausbildungskurs für Wanderführerinnen/Wanderführer.
(1) Die nach den landesgesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Bergwanderführerin/zum Bergwanderführer ersetzt die Prüfung für Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Wanderführerin/zum Wanderführer des Verbandes alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) ersetzt die Prüfung zur Bergwanderführerin/zum Bergwanderführer, wenn die Erreichung der in § 27f festgelegten Ausbildungsziele im Rahmen einer jeweils zweitägigen Ergänzungsprüfung bei sommerlichen und winterlichen Bedingungen nachgewiesen wird. Der Termin für die Ergänzungsprüfung ist auf der Homepage des Bergsportführerverbandes bekanntzugeben.
(1) Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates, die zum ersten Mal in der Steiermark ihre/seine Tätigkeit als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, Canyoningführerin/Canyoningführer oder Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
(3) Die Nachweise können im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls begründete Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Nachweisen nach Z 2 bis 6. sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
(4) Inhaberinnen/Inhaber eines gültigen Europäischen Berufsausweises unterliegen keiner Nachweispflicht.
(5) Einer neuerlichen Anzeige sind die in Abs. 1 genannten erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
(1) Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates, die zum ersten Mal in der Steiermark ihre/seine Tätigkeit als Bergwanderführerin/Bergwanderführer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
(3) Die Nachweise können im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls begründete Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Nachweisen nach 2 bis 6 sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
(4) Inhaberinnen/Inhaber eines gültigen Europäischen Berufsausweises unterliegen keiner Nachweispflicht.
(5) Einer neuerlichen Anzeige sind die in Abs. 1 genannten erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 13. November 2023, in Kraft.
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