Schulrechtsänderungsgesetz 2023
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, und des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, beide zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 – beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 28 lautet „Sicherstellung der Finanzierung von Schulinfrastrukturvorhaben“.
b) Der Eintrag zu § 31 lautet „Berechnung der Wohnbevölkerungs- und Schülerzahl“.
c) Nach dem Eintrag „§ 32 Berechnung der Finanzkraft“ wird die Zeile „§ 32a Schulerhaltungskosten“ eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 33 lautet „Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben“.
e) Der Eintrag zu § 34 lautet „Sonstige Schulerhaltungskosten“.
„Werden Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen.“
„(5) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.“
„(4) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.“
(1) Vor Beginn der Durchführung von Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 ist die Finanzierung sicherzustellen.
(2) Wenn bei einem Schulinfrastrukturvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.
(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungen gewähren, wenn das Schulinfrastrukturvorhaben unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Mittelverwendungen und voller Ausschöpfung ihrer Mittelaufbringungsmöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Gemeinde-Bedarfszuwendungen gewährt, darf mit dem Schulinfrastrukturvorhaben nicht begonnen werden.
(1) Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der nicht durch direkt zuordenbare Einzahlungen bedeckten Auszahlungen für die Schulerhaltung (Schulerhaltungskosten) an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.
(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für Schulinfrastrukturvorhaben in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat.“
„(2) Für die Ermittlung der Beiträge sind folgende Berechnungsgrundlagen heranzuziehen:
(3) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.
(4) Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme der Schulerhaltungskosten für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Kalenderjahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schülerinnen/Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.“
(1) Die Wohnbevölkerungszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regeln zum Stichtag 31. Oktober festgestellten Ergebnis des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:
Zu den Schulerhaltungskosten gehören die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34.“
(1) Zu den Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gehören Auszahlungen, die 1,5 Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres oder die Summe von 400.000 Euro übersteigen, insbesondere die Kosten für
(2) Soweit die Schulsitzgemeinde (§ 28 Abs. 2) für ein Schulinfrastrukturvorhaben ein Darlehen aufgenommen hat, gehören die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen nicht zu den Schulerhaltungskosten. Nur soweit dieses Darlehen auch für Gemeinden gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde, sind die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen gemäß § 29 als sonstige Schulerhaltungskosten gemäß § 34 auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen.
Zu den sonstigen Schulerhaltungskosten gehören sämtliche Auszahlungen, die nicht Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 sind, insbesondere die Kosten für
„(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme der sonstigen Schulerhaltungskosten durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.“
„(2) Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren, aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.“
In § 36 Abs. 2 sowie § 37 Abs. 2 und 5 wird der Ausdruck „den Schulsachaufwand“ jeweils durch den Ausdruck „die Schulerhaltungskosten“ und in § 37 Abs. 1 der Ausdruck „den voraussichtlichen Schulsachaufwand“ durch „die voraussichtlichen Schulerhaltungskosten“ ersetzt.
Dem § 57 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 93/2023, treten in Kraft:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:
„(1a) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet. Werden Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen.
(7) Die Sonderformen der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung führen die Bezeichnung Musikmittelschule, Sportmittelschule oder Englischmittelschule. Sonderformen der Mittelschule, die nur einzelne Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen und/oder englischsprachigen Ausbildung führen, tragen die Bezeichnung Mittelschule mit sportlichen, musischen und/oder englischsprachigen Klassen.“
„(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz), die klassen-, schulstufen-, schulart- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters.“
„(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.“
„(22) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 93/2023, treten § 1 Abs. 1a und 7, § 1c Abs. 1 und § 11b Abs. 2 mit 1. September 2023 in Kraft.“
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