Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2023-StFlUEV 2023
LGBLA_ST_20230719_78Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2023-StFlUEV 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 7a des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der beauftragten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Aufsichtsorgane).
(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen:
(2) Die Entschädigung für die Aufsichtsorgane erhöht sich für Untersuchungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Unternehmers/der Unternehmerin außerhalb der in Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 genannten Zeiten durchgeführt werden, wie folgt:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juli 2023, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2022, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 1/2023, außer Kraft.
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