StKBFG-Durchführungsverordnung 2023
LGBLA_ST_20230717_75StKBFG-Durchführungsverordnung 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und § 21 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 94/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023, wird verordnet:
(1) Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der möglichen Höchstbeihilfe von 76,54 Euro (fiktiver Betrag gemäß § 16 Abs. 3 StKBFG 2019) und dem den Eltern (Erziehungsberechtigten) zumutbaren Aufwand für die Kinderbetreuung.
(2) Der zumutbare Aufwand für die Kinderbetreuung errechnet sich aus der Tabelle in der Anlage. In dieser Tabelle ist sowohl das Einkommen der Eltern gemäß § 18 Abs. 1 StKBFG 2019 als auch die Anzahl der im Haus lebenden unversorgten Kinder berücksichtigt. Beginnend mit dem sich aus der Kinderzahl ergebenden Prozentsatz von 1178,67 € wird so lange für den jeweils nächsten Einkommensschritt der sich aus der Kinderzahl ergebende Prozentsatz von 107,16 € hinzugerechnet, bis die individuelle Einkommensgrenze erreicht ist. Bei einem monatlichen Einkommen von über 2 357,43 € erhöht sich für je weitere 107,16 € der zumutbare Aufwand um ein Prozent von 107,16 €. Für jedes weitere unversorgte Kind verringert sich der zumutbare Aufwand um ein Prozent von 107,16 €.
(3) Die Landes- Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Die Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht gewährt werden, wenn der Beihilfenbetrag weniger als 2,18 Euro monatlich beträgt oder der Besuch über einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgen soll.
(4) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe kann bei Tageseltern nur für Tageskinder (§ 51 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 StKBBG 2019) gewährt werden.
(5) Die Höchstbeihilfe gemäß Abs. 1 sowie das monatliche Einkommen inklusive der Steigerungsbeträge der Einkommensstaffel gemäß der Tabelle in der Anlage zu Abs. 2 werden nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung erfolgt mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(1) Sofern die Anträge binnen drei Monaten nach Beginn des Besuches der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, zur Weiterleitung einlangen (§ 3 Abs. 4), ist die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, in welchem der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung begann.
(2) Für später als den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, einlangende Anträge ist die Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates zu gewähren, das dem Einlangen des Ansuchens beim Gemeindeamt, bei Tageseltern bei der Erhalterin/beim Erhalter, entspricht (§ 3 Abs. 4).
(1) Für Anträge auf Gewährung einer Landes- Kinderbetreuungsbeihilfe, für Änderungsanzeigen, Abmeldungen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Einkommensnachweise sind die amtlichen Formulare zu verwenden.
(2) Die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die gemäß Abs. 1 zur Antragstellung, Änderung und Abmeldung erforderlichen Formblätter bereitzuhalten und diese über Aufforderung kostenlos auszufolgen.
(3) Aufnahmebestätigungen, Änderungen und Abmeldungen sind von der Erhalterin/vom Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne der amtlichen Formblätter auszufüllen bzw. zu bestätigen. Die damit verbundenen Kosten hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu tragen.
(4) Das von der Antragstellerin/vom Antragsteller ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular ist, ausgenommen bei Tageseltern, unter Anschluss der Einkommensnachweise und der Aufnahmebestätigung der für den Sitz der Erhalterin/des Erhalters zuständigen Gemeinde zur Überprüfung und Weiterleitung zu übermitteln. Bei Tageseltern ist die Überprüfung und Weiterleitung von der Erhalterin/vom Erhalter vorzunehmen.
(5) Muss ein Kind eine außerhalb des Landes gelegene Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, weil eine solche innerhalb zumutbarer Entfernung vom im Lande gelegenen Wohnsitz des Kindes nicht besteht oder weil das Kind von der im Lande zunächst gelegenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mangels vorhandener Plätze nachweislich nicht mehr aufgenommen werden kann, so ist zum Vorgehen im Sinne des Abs. 4 die Gemeinde des ständigen Wohnsitzes des Kindes zuständig.
(6) Die Gemeinde hat die Anträge und Nachweise (Abs. 4) gemeinsam mit einer von ihr anzulegenden Sammelliste binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Landesregierung vorzulegen. Bei Tageskindern von Tageseltern hat die Vorlage über die Erhalterin/den Erhalter binnen zwei Wochen zu erfolgen.
(7) Bei Änderungen haben die Antragstellerinnen/Antragsteller, die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Gemeinde im Sinne der Abs. 3 bis 6 vorzugehen.
(8) Abmeldungen sind von der Erhalterin/vom Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung umgehend der Landesregierung vorzulegen.
(9) Bleiben Kinder, für deren Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt wird, unbegründet länger als vier Wochen der Einrichtung fern (§ 31 Abs. 2 StKBBG 2019), hat die Erhalterin/der Erhalter diese abzumelden und der Landesregierung unverzüglich (Abs. 6) bekannt zu geben.
(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind. Zum Einkommen zählen:
(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.
(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:
(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres-) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.
(1) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist für Einkünfte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 grundsätzlich auf den Einkommensteuerbescheid oder (im Hinblick auf die nichtselbständigen Einkünfte) den Jahreslohnzettel bzw. den Pensionsnachweis des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres ohne 13. und 14. Monatsbezug abzustellen. Bei Betreuungsbeginn im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres können stattdessen auch die Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen werden.
(2) Wird bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als 100 000 Euro und bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz glaubhaft gemacht, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, so sind für die Ermittlung der Einkünfte für die Berechnung der Einkommensteuer geeignete Nachweise des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Betreuungsbeginn eines Kindes im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres alternativ auch geeignete Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres zu verwenden.
(3) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro, für die kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist der letztgültige Einheitswertbescheid heranzuziehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen, wobei geleistete Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
(4) Bei allen Einkünften gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 sind grundsätzlich die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen. Bei Vorlage der Einkommensnachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auch die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 für dieses Kalenderjahr vorzulegen.
(5) Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensverschlechterungen im laufenden Kalenderjahr in der Höhe von mindestens 25 % des Familiennettoeinkommens gegenüber dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. In diesen Fällen sind alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, diese Einkommensänderungen nachzuweisen, wobei die Nachweise einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu umfassen haben. Werden die entsprechenden Unterlagen spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Erhalterin/dem Erhalter vorgelegt, so hat diese/dieser die Einkommensänderung mit Beginn des Monats zu berücksichtigen, in dem die Nachweise vorgelegt werden.
Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind Einkommensnachweise und sonstige Nachweise gemäß § 5 zu berücksichtigen, die der Erhalterin/dem Erhalter jeweils bis 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres vorgelegt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch später. Bei Betreuungsbeginn eines Kindes während des laufenden Kinderbetreuungsjahres sind nur binnen vier Wochen ab Betreuungsbeginn, in begründeten Ausnahmefällen auch später vorgelegte Einkommensnachweise zu berücksichtigen. Fristgerecht vorgelegte Nachweise sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die vollständigen Nachweise aller gemäß § 4 Abs. 1 zu berücksichtigenden Personen vorgelegt werden.
Abweichend von § 6 wird für alle Kinder in Kinderkrippen sowie für Kinder unter drei Jahren in Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und bei Tageseltern, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2023/2024 eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, das Fristende zur Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise und sonstigen erforderlichen Nachweise gemäß § 5 mit 31. Oktober 2023 festgesetzt, in begründeten Ausnahmefällen auch später.
Diese Verordnung tritt mit 11. September 2023 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die StKBFG-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 38/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011, außer Kraft.
Zahl der unversorgten Kinder
Monatliches Einkommen in € von
bis zu 1 071,51
bis zu 1 178,67
bis zu 1 285,83
bis zu
1 392,99
bis zu
1 500,15
bis zu
1 607,31
bis zu
1 714,47
bis zu
1 821,63
bis zu
1 928,79
bis zu
2 035,95
bis zu
2 143,11
bis zu
2 250,27
bis zu
2 357,43
Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent
0,0 %
von 1 178,67 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
zusätzlich von 107,16 €
1
0,0 %
1,5 %
2,0 %
2,5 %
3,5 %
4,5 %
5,5 %
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2
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4
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10,0 %
5
0,0 %
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6
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7
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4,0 %
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