Steiermärkisches PV-Anlagen Deregulierungsgesetz 2023
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Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2023, – beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 119t Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022“ die Zeilen „§ 119u Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 108/2022“ und „§ 119v Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023“ eingefügt.
Nach § 3 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.“
§ 19 Z 5 lautet:
§ 20 Z 2 lit. k lautet:
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. o lautet:
§ 22 Abs. 2 Z 3a lautet:
Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Als Vorbereitung zur Bauverhandlung sind die Grundstücksgrenzen sowie die Lage von geplanten Neu- und Zubauten von Gebäuden zu kennzeichnen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.“
In § 29a Abs. 5 und 6 wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.
In § 37 Abs. 3 wird nach dem Wort „konsensgemäßen“ die Wortfolge „und lagerichtigen“ eingefügt.
In § 38 Abs. 2 Z 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
§ 38 Abs. 2 Z 6 entfällt.
Nach § 38 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden sind überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes vorzulegen. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen digital zu übermitteln.“
§ 38 Abs. 7 Z 2 lautet:
Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Fassung liegt.“
„(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Informationen über die verschiedenen Methoden und über praktische Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Informationen
(4) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass dem für die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU zuständigen Personal Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen, in deren Rahmen auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hingewiesen wird und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserung der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebieten ermöglicht wird.
(5) Die Landesregierung kann einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 betrauen.“
„(4b) Die aggregierten anonymisierten Daten sind vom Rechtsträger auf Verlangen der Landesregierung für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Eigentümers sind die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.“
„(2a) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik und Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie das ortsübliche Ausmaß von Geruchsbelästigungen.“
„(3a) Belästigungen durch Geruch aus Tierhaltungsbetrieben gelten jedenfalls als zumutbar, sofern die Häufigkeit der auftretenden Jahresgeruchsstunden das folgende Ausmaß nicht überschreitet:
„(1) Der Neu-, Zu- und Umbau sowie die wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes und die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.“
„(1a) Eine wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes ist jede Änderung der Anlage, eines Betriebes, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,
„(3) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2 ist der Antrag samt den Einreichunterlagen frühzeitig für die Dauer von mindestens 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf der Website der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben das Recht, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt zum Vorhaben darzulegen. Die innerhalb dieser Frist eingelangten Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung zu beachten.
(5) Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf ihrer Website bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 und 2 für einen bestimmten Zeitraum von mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Aktualisierungen der Entscheidung. Dabei sind die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung zugänglich zu machen. Darüber hinaus sind der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.
(6) Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht innerhalb der in Abs. 5 genannten Frist das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu.
(7) Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht das Recht zu, gegen Bescheide über Vorhaben nach Abs. 1 und 2 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Abs. 1 und 2 und Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
§ 38 Abs. 2a gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.“
„(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 7a, § 13 Abs. 2, § 19 Z 5, § 20 Z 2 lit. k, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, § 22 Abs. 2 Z 3a, § 25 Abs. 3, § 29a Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2 Z 4 und Abs. 2a, § 38 Abs. 7 Z 2, § 40 Abs. 2, § 80 Abs. 3 bis 5, § 81a Abs. 4b, § 95 Abs. 2a und 3a, § 100 Abs. 1, 1a, und 3 bis 7 und § 119v mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 38 Abs. 2 Z 6 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7 „(entfallen)“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58a „Regulierungsbehörde“.
In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „200 Kilowatt“ durch die Wortfolge „500 Kilowatt“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:
(3) Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Wesentliche Änderungen liegen ebenso vor, wenn die Ausführung einer Photovoltaikanlage einer Bestätigung nach § 6 Abs. 2a oder Festlegungen der überörtlichen Raumordnung (§ 10 Abs. 4) widerspricht. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.“
„(2a) Einem Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Photovoltaikanlage ist darüber hinaus eine Bestätigung der Baubehörde anzuschließen, mit der die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird. Eine Bestätigung der Baubehörde ist nicht erforderlich für Flächen, für die im Rahmen eines Entwicklungsprogrammes der Landesregierung überörtliche Widmungsfestlegungen getroffen wurden.
(2b) Die Baubehörde hat über ein Ansuchen um Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 2a binnen einem Monat zu entscheiden. Dem Ansuchen sind die für die Prüfung notwendigen Unterlagen anzuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Bestätigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Bestätigung nicht vor, so hat die Baubehörde diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Gegen einen Feststellungsbescheid der Baubehörde ist die Berufung ausgeschlossen.“
§ 7 entfällt.
§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Ermittlungsverfahren ist auf folgende öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen, sofern diese Interessen nicht in gesonderten materienrechtlichen Verfahren gewahrt werden: Bautechnik, Forstwesen, Wildökologie, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumordnung, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Bergbau, öffentlicher Verkehr, Sicherheit des Luftraumes, sonstige Ver- und Entsorgung, Landesverteidigung und Arbeitnehmerschutz. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.“
„(4) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für Photovoltaikanlagen setzt überdies voraus, dass das Vorhaben den Festlegungen der überörtlichen Raumordnung entspricht.“
„(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen, Belästigungen sowie Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und das Vorhaben den überörtlichen Festlegungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen entspricht. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.“
„(6) Die Betreiberin/der Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Photovoltaikanlage (§ 5 Abs. 2 Z 5) mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp hat eine fachlich geeignete natürliche Person (Abs. 2) zu bestellen, die für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes verantwortlich ist.“
In der Überschrift zu § 14 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.
Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Vorgeschriebene Auflagen sind von der Behörde mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn nach Abs. 1 festgestellt wird, dass diese nicht mehr erforderlich sind und die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge dadurch nicht verringert wird. Die Parteistellung im Verfahren zur nachträglichen Aufhebung oder Abänderung von Auflagen entspricht jener des Genehmigungsverfahrens.“
„(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der für Koordination und Förderungsangelegenheiten im Energiewesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welche sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen. Die Mittel nach Abs. 1 lit. a sowie der zugehörige Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.“
„(2) Die in § 6 Abs. 2a und 2b und § 8 Abs. 2 und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
Die Landesregierung hat das Recht, sich jederzeit von der Regulierungsbehörde über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz unterrichten zu lassen.“
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6 Abs. 2a und 2b, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6, § 14, § 38 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 58a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 39a lautet:
Dem § 11 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Naturgefahren kann festgelegt werden, dass Flächen, die durch Naturgefahren besonders gefährdet oder die für den Schutz vor Naturgefahren bedeutsam sind, gänzlich oder von Bauvorhaben bestimmter Art freizuhalten sind. Im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen können nähere Vorgaben für die örtliche Raumordnung festgelegt werden.“
§ 33 Abs. 4 Z 6 lautet:
§ 33 Abs. 5 Z 6 lautet:
§ 40 Abs. 4 Z 3 lautet:
Dem § 40 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:
Nach § 67h Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesene Kerngebiete (§ 30 Abs. 1 Z 3) dürfen auch außerhalb von Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5 liegen. Die Errichtung von Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1 ist auf diesen Flächen unzulässig. Desgleichen ist eine Erweiterung dieser Kerngebiete sowie die Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 auf Grundlage solcher Kerngebiete ausgeschlossen.“
„(6) In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können §§ 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.“
„(6a) In bereits anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes kann § 27 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern bis 31. Dezember 2023 der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet wird.“
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten § 2 Abs. 1 Z 1 und 39a, § 11 Abs. 11, § 33 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 Z 6, § 40 Abs. 4 Z 3 und 5 und § 67h Abs. 3a, 6 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.“
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