Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes
LGBLA_ST_20230712_71Änderung des Steiermärkischen KinderbetreuungsförderungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20230712_71/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 2 lautet „Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“.
b) Der Eintrag zum 2. Abschnitt lautet „Beitragsersätze für Kinder bis zum Schuleintritt“.
c) Nach dem Eintrag „§ 29 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 29a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
(1) Das Land hat für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalterinnen/Erhalter, der auch einen Beitrag für die Gewährung der Leitungsfreistellung enthält, zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus den nachstehenden Tabellen.
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung
Gruppe
Halbtag
Ganztag
Erweiterter Ganztag
Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden
Tägliche Öffnungszeit:5-6 Stunden
Tägliche Öffnungszeit:6-8 Stunden
Tägliche Öffnungszeit:8-12 Stunden
Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kinderkrippen
Erstgruppe
4.264,55
4.376,89
4.745,99
5.933,00
6.696,57
weitere Gruppe
2.550,18
2.662,52
2.915,15
3.675,05
4.142,23
Kindergärten
Erstgruppe
4.264,55
4.376,89
4.745,99
5.933,00
6.696,57
weitere Gruppe
2.550,18
2.662,52
2.915,15
3.675,05
4.142,23
Alters-erweiterte Gruppen
Erstgruppe
4.264,55
4.376,89
4.745,99
5.933,00
6.696,57
weitere Gruppe
2.550,18
2.662,52
2.915,15
3.675,05
4.142,23
Kinderhäuser
Erstgruppe
7.621,78
weitere Gruppe
4.629,49
Horte
Erstgruppe
4.264,55
4.376,89
4.745,99
5.933,00
6.696,57
weitere Gruppe
2.550,18
2.662,52
2.915,15
3.675,05
4.142,23
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung
Gruppe
Halbtag
Ganztag
Tägliche Öffnungszeit:6 Stunden
Tägliche Öffnungszeit:6 Stunden
Heilpädagogischer Kindergarten
Kooperative Gruppe
4.633,65
4.745,99
Integrationsgruppe
5.055,24
5.167,58
IZB
6.349,60
6.461,94
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)
Art der Einrichtung
Gruppe
Halbtag
Ganztag
Erweiterter Ganztag
Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden
Tägliche Öffnungszeit:5-6 Stunden
Tägliche Öffnungszeit:6-8 Stunden
Tägliche Öffnungszeit:8-12 Stunden
Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kinderkrippen
Erstgruppe
4.472,15
4.584,49
4.972,05
6.224,75
7.020,18
weitere Gruppe
2.672,06
2.784,40
3.049,69
3.852,63
4.338,12
Kindergärten
Erstgruppe
4.472,15
4.584,49
4.972,05
6.224,75
7.020,18
weitere Gruppe
2.672,06
2.784,40
3.049,69
3.852,63
4.338,12
Alters-erweiterte Gruppen
Erstgruppe
4.472,15
4.584,49
4.972,05
6.224,75
7.020,18
weitere Gruppe
2.672,06
2.784,40
3.049,69
3.852,63
4.338,12
Kinderhäuser
Erstgruppe
9.471,09
weitere Gruppe
5.730,70
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)
Art der Einrichtung
Gruppe
Halbtag
Ganztag
Tägliche Öffnungszeit:6 Stunden
Tägliche Öffnungszeit:6 Stunden
Heilpädagogischer Kindergarten
Kooperative Gruppe
5.311,84
5.424,18
Integrationsgruppe
6.043,80
6.156,14
(3) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.
(4) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate, Zeiten einer kurzfristigen vorübergehenden Stilllegung einer Gruppe oder Einrichtung auf Grund einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der betreuten Kinder sowie Stilllegungen gemäß § 46 Abs. 3 StKBBG 2019 sind dabei mitzurechnen. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.
(5) Die in Abs. 2 ausgewiesenen und allenfalls gemäß § 28 Abs. 2 valorisierten monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer).
(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.
(7) Für Nachmittagsbetreuungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. i StKBBG 2019 wird ein monatlicher Förderungsbeitrag in der Höhe von € 190.- gewährt. Dieser Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.
(1) Für den personellen Mehraufwand, der sich aus dem täglich überschneidenden einstündigen Einsatz von zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen zur Übergabe der Gruppe ergibt, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern von Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen gemäß § 13 Abs. 1 StKBBG 2019 eine Zuzahlung zu den Beiträgen gemäß § 1 in der Höhe von € 300,- monatlich pro Gruppe zu gewähren.
(2) Zuzahlungen zum Personalaufwand sind an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszubezahlen.
(3) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 wie die Beiträge des Landes zum Personalaufwand gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.
(4) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.“
„(5) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern erhalten über Antrag für Tageseltern, die bei ihnen beschäftigt und im eigenen Haushalt tätig sind, unter folgenden Voraussetzungen einen Förderungsbeitrag für die Gewährung einer Überbrückungshilfe in der Höhe von € 5,69 pro Stunde:
(6) Die Stundenanzahl für die Gewährung des Förderungsbeitrages für die Überbrückungshilfe ergibt sich je Kalendermonat aus der Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden im Monat der Überbrückungshilfe und 407 Monatsstunden. Der Förderungsbeitrag ist nur für volle Stunden und für mindestens drei Kalendermonate zu gewähren. Die Modalitäten für die Antragstellung, die Nachweislegung sowie die Aus- und Rückzahlungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Der in Abs. 5 genannte Förderungsbeitrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird.“
In § 4 Abs. 1 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:
„(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder –mindestzahlen, die Personalausstattung, die mindestens 2-jährige Verwendung der Leiterin/des Leiters im einschlägigen Fachdienst oder die gemeinsame Leitung von Gruppen an mehreren Standorten nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:
für den ersten Monat um 10 %,
für den zweiten Monat um 30 %,
für den dritten Monat um 50 %,
für den vierten Monat um 70 %,
ab dem fünften Monat um 100 %.
(5) In Fällen, in denen die Erhalterinnen/Erhalter den gesetzlichen Bestimmungen zur Personalausstattung nicht nachkommen, kann ab dem Monat, in den die Frist der sechs Wochen währenden Minderausstattung fällt, eine Kürzung der Personalförderung um 20 % vorgenommen werden. Für jeden weiteren Monat der Fehlausstattung kann eine Kürzung um weitere 20 % erfolgen, sodass ab dem 5. Monat ein Förderverlust von 100 % droht.“
Anträge auf Gewährung des Beitrages zum Personalaufwand, des Pflichtjahr-Beitragsersatzes, des Sozialstaffel-Beitragsersatzes für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen und des Sozialstaffel-Beitragsersatzes für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern sowie für die Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sind nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes erforderlichen Nachweise, wie insbesondere die täglichen und jährlichen Öffnungszeiten, die Personalausstattung und die Kinderdaten, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in diesen Angelegenheiten sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.“
Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet „Beitragsersätze für Kinder bis zum Schuleintritt“.
In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „€ 142,29“ durch den Betrag „€ 150,54“ ersetzt.
§ 8 Abs. 6 entfällt.
§ 9 und § 10 lauten:
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag, der, ausgenommen in Kinderkrippen, für Kinder unter und für Kinder über drei Jahren unabhängig voneinander gestellt werden kann, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 8 abgegolten werden können:
(2) Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen:
Sozialstaffel für Betreuung in Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten für Kinder ab dem 3. Lebensjahr
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro für je zwei tägliche Betreuungsstunden
bis
1 881,45
0,00
1 881,46
2 006,89
10,02
2 006,90
2 132,33
15,04
2 132,34
2 257,77
20,05
2 257,78
2 383,21
25,08
2 383,22
2 508,65
30,11
2 508,66
2 634,09
35,11
2 634,10
2 884,95
40,14
2 884,96
3 135,81
45,16
ab
3 135,82
50,18
Sozialstaffel für Betreuung in Kinderkrippen sowie für Kinder unter drei Jahren in Alterserweiterten Gruppen und Kinderhäusern
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Eurofür je zwei tägliche Betreuungsstunden
bis
1.881,45
15,82
1.881,46
2.006,89
25,84
2.006,90
2.132,33
30,86
2.132,34
2.257,77
35,87
2.257,78
2.383,21
40,90
2.383,22
2.508,65
45,93
2.508,66
2.634,09
50,93
2.634,10
2.884,95
55,96
2.884,96
3.135,81
60,98
ab
3.135,82
66,00
(3) Für weitere Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil Familienbeihilfe bezieht, ist bei der Berechnung des Elternbeitrages eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel je weiteres Kind vorzunehmen. Für Eltern mit mehreren Kindern und einem Familiennettoeinkommen über der Einkommenshöchstgrenze ist die Staffel zum Zweck der Rückstufung in Schritten von jeweils € 250,86 fiktiv fortzuführen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen, insbesondere welche Einkommensbestandteile einzubeziehen oder auszuschließen sowie welche Einkommensnachweise heranzuziehen sind.
(5) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe und Ganzjahresbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz für Kinder gewährt, die wochenweise eingeschrieben sind. Auch der Beitragsersatz wird in diesen Fällen wochenweise gewährt.
(6) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, im Falle der Einhebung der ermäßigten Elternbeiträge nach der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 von den Eltern (Erziehungsberechtigten) die entsprechenden Einkommensnachweise sowie sonstigen erforderlichen Nachweise zu verlangen und alle für den Sozialstaffel-Beitragsersatz maßgeblichen Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind zu verpflichten, bei falscher oder unvollständiger Vorlage von Unterlagen zur Berechnung des Einkommens den Erhalterinnen/Erhaltern die Differenz zur korrekten Ermittlung des Einkommens nachzuzahlen, im umgekehrten Fall müssen die Erhalterinnen/Erhalter den zu viel bezahlten Elternbeitrag rückerstatten. Wenn Eltern (Erziehungsberechtigte) den Erhalterinnen/Erhaltern keine oder unzureichende Einkommensunterlagen vorlegen, ist maximal der Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe vorzuschreiben, es kann in diesem Fall kein Beitragsersatz gewährt werden. Das Land hat das Recht, sämtliche Unterlagen jederzeit zur Kontrolle von den Erhalterinnen/Erhaltern anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(7) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(8) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(9) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2024/25 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(1) Das Land hat den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tageseltern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 3 für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:
(2) Folgende Sozialstaffeln werden festgesetzt:
Sozialstaffel für Betreuung von Kindern ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt bei Tageseltern
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro
Maximaler Elternbeitrag in Euro pro Betreuungsstunde
bis
1 881,45
0,0000
1 881,46
2 006,89
0,5322
2 006,90
2 132,33
0,8122
2 132,34
2 257,77
1,0785
2 257,78
2 383,21
1,3448
2 383,22
2 508,65
1,6111
2 508,66
2 634,09
1,8771
2 634,10
2 884,95
2,1572
2 884,96
3 135,81
2,4233
ab
3 135,82
2,6894
Sozialstaffel für Betreuung von Kindern unter drei Jahren bei Tageseltern
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro
Maximaler Elternbeitrag in Europro Betreuungsstunde
bis
1.881,45
0,6455
1.881,46
2.006,89
1,0543
2.006,90
2.132,33
1,2587
2.132,34
2.257,77
1,4631
2.257,78
2.383,21
1,6675
2.383,22
2.508,65
1,8718
2.508,66
2.634,09
2,0762
2.634,10
2.884,95
2,2806
2.884,96
3.135,81
2,4850
ab
3.135,82
2,6894
(3) § 9 Abs. 3, 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden zu 63 % vom Land Steiermark und zu 37 % von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.
(5) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.
(6) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(7) Das maßgebliche Einkommen in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2024/2025 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Jahres heranzuziehen ist. Die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 hat mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei der Beitrag ab dem 1.1.2024 um jenen Hundertsatz zu erhöhen ist, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird, wobei dafür jeweils der Mindestlohntarif des letzten Jahres heranzuziehen ist.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2023 treten in Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.