Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
LGBLA_ST_20230712_70Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 43 „Errichtung, Inbetriebnahme, vorübergehende Weiterführung bei Unbenützbarkeit und Anzeige“.
§ 3 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 14 Abs. 2 lit. b lautet:
§ 14 Abs. 8 lautet:
„(8) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Wird in Kindergartengruppen eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt, so ist eine Bewilligung erst erforderlich, wenn mehr als 25 Kinder eingeschrieben sind.“
„(3) Im Bedarfsfall kann die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort zu den Tages- und Wochenrandzeiten veranlassen.“
§ 16 Abs. 1 lit. a und b lauten:
In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „(Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner“ durch die Wortfolge „(Inklusive) Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen“ ersetzt.
§ 17 lautet:
(1) In jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem pädagogischen Fachpersonal und die weitere Person dem pädagogischen Hilfspersonal angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Inklusiven) Elementarpädagogin/einem (Inklusiven) Elementarpädagogen bzw. einer (Sonder)Erzieherin an Horten/einem (Sonder)Erzieher an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Wenn Gruppen gemäß § 15 Abs. 2 zusammengelegt werden, muss jedenfalls eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge bis zum Ende der längsten (Gruppen)Öffnungszeit anwesend sein.
(2) Die Gesamtzahl der gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen und deren Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten.
(3) In den einzelnen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:
(4) Im Falle von Gruppenzusammenlegungen an Randzeiten und einer unvorhersehbaren Minderausstattung der gesetzlichen Personalausstattung kann in Kindergärten mit der Anwesenheit einer pädagogischen Hilfskraft das Auslangen gefunden werden.
(5) In jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist Grobreinigungs- und Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.
(6) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder wenn glaubhaft keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3, erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen, bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“
„(2) Unter denselben Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leitung von mehreren Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Erhalterin/desselben Erhalters und derselben Betriebsform gemäß § 9 möglich. Sind dabei Gruppen eines Heilpädagogischen Kindergartens oder Heilpädagogischen Hortes mitumfasst, muss es sich bei der Leitung um eine Inklusive Elementarpädagogin/einen Inklusiven Elementarpädagogen handeln. Befinden sich die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht am selben Standort, dürfen höchstens acht Gruppen an maximal zwei Standorten, die in einem örtlichen Naheverhältnis liegen, einer gemeinsamen Leitung unterstehen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Standorte in einem sehr engen örtlichen Naheverhältnis liegen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung höchstens 12 Gruppen an maximal drei Standorten einer gemeinsamen Leitung unterstehen.“
In § 19 Abs. 4 wird das Wort „Vertretung“ durch das Wort „Ersatz“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erhalterinnen/Erhalter haben in jeder Gruppe der einzelnen Arten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eine/einen oder bei Ganztagsformen mehrere (Inklusive) Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen bzw. (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten mit der Gruppenführung zu betrauen.“
In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Entwickungsverlaufes“ durch das Wort „Entwicklungsverlaufes“ ersetzt.
§ 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Erhalterin/Der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat für eine Vertretung zu sorgen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Dauer der Abwesenheit einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen bzw. einer Kinderbetreuerin/eines Kinderbetreuers den Zeitraum von sechs Wochen übersteigt. Während der Zeit von sechs Wochen hat die Erhalterin/der Erhalter im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass in Kindergärten eine quantitative Personalausstattung von zwei Personen je Gruppe nicht unterschritten wird. Steht für die Zeit der Abwesenheit einer ausgebildeten Fachkraft kein gleichwertiger Personalersatz zur Verfügung, kann jede geeignete Aufsichtsperson eingesetzt werden. Die Auswahl der geeigneten Aufsichtspersonen obliegt der Erhalterin/dem Erhalter im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. In Kinderkrippen, Horten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen, Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten hat sich der Ersatz des pädagogischen Personals an der gesetzlichen Personalausstattung zu orientieren.“
„(1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1) zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat davon jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist, sowie eine mindestens halbtägige Fortbildungsveranstaltung pro Kinderbetreuungsjahr zum Thema Kinderschutz.“
„(5) Für die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen ist die Landesregierung zuständig. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist im Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt; jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen. Auf die Anerkennung inländischer Berufsqualifikationen ist das Diskriminierungsverbot des StBRG anzuwenden.“
§ 42 Abs. 2 lit. a lautet:
Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In begründeten Fällen ist ein Abgehen von den vorgegebenen Flächen möglich, wenn dies mit den allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vereinbar ist.“
„(10) Erhalterinnen und Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben der Landesregierung jede bauliche Maßnahme bzw. sicherheitstechnisch relevante Sanierungsarbeiten in der Einrichtung anzuzeigen. Davon unberührt bleiben baubehördliche Bewilligungs- bzw. Meldepflichten nach den einschlägigen Baurechtsvorschriften.“
„(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle rechtlichen und pädagogischen Belange der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht zu erlassen.“
„(2) Der Arbeitsplatz von Tageseltern befindet sich gemäß § 3 Abs. 1 lit. f grundsätzlich im eigenen Haushalt. Daneben kann die Betreuung auch in folgenden Räumlichkeiten stattfinden:
(3) Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus, einer Alterserweiterten Gruppe oder einem Heilpädagogischen Kindergarten wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tageseltern für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tageseltern haben dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch Tageseltern in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes gemäß § 9 Abs. 4 mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden.
(4) Tageseltern können, in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f, als Tageseltern in den Räumlichkeiten eines Betriebes (,Betriebs-Tageseltern‘) die Betreuung von bis zu vier Tageskindern übernehmen, sofern mindestens zwei Kinder von Betriebsangehörigen eingeschrieben sind. Diese Mindestzahl kann kurzfristig unterschritten werden, während dieser Zeit darf aber kein externes Kind aufgenommen werden. Pro Standort des Betriebes können höchstens 8 Tageskinder betreut werden, wobei die zweite Betriebstagesmutter/der zweite Betriebstagesvater erst ab dem fünften eingeschriebenen Kind von Betriebsangehörigen geführt werden darf und für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater die Raumerfordernisse gemäß § 42 Abs. 4 lit. b zu erfüllen sind. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten sinngemäß, die Bewilligung zur Überschreitung darf aber nur für ein Kind einer/eines Betriebsangehörigen erteilt werden.“
§ 57 Abs. 6 lit. f lautet:
Dem § 69a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 8, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 lit. a und b, § 16 Abs. 3, § 17, § 19 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 1 und Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 5, § 42 Abs. 2 lit. a und Abs. 6, die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 10, § 48 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, 3 und 4 und § 57 Abs. 6 lit. f mit 11. September 2023 in Kraft.“
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