Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20230710_69Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 26/1971 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, wird wie folgt geändert:
Die nachstehend ersichtlichen Paragrafenüberschriften werden im Gesetzestext nach der Nummer der jeweiligen Gliederungsbezeichnung eingefügt:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Steiermark wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark“ geschaffen.“
§ 2a Abs. 3 entfällt.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden zwei Stufen verliehen werden:
(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art des Tragens sind in der Anlage 1 enthalten.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2023 treten die Paragrafenüberschriften, § 1 Abs. 1, § 2b und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 2a Abs. 3 außer Kraft.“
Die Dekorationen des Ehrenzeichens sind wie folgt zu tragen:
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