Gemeindedienstrechtsnovelle 2023
LGBLA_ST_20230615_53Gemeindedienstrechtsnovelle 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 8 Dienstvertrag“ wird die Zeile „§ 8a Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 15 lautet „Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes“.
c) Der Eintrag zu § 21 lautet „Soziale Zuwendungen“.
d) Der Eintrag zu § 31a lautet „Frühkarenzurlaub“.
e) Nach dem Eintrag „§ 31a Frühkarenzurlaub“ wird die Zeile „§ 31b Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz“ eingefügt.
f) Der Eintrag zu § 40c lautet „EU-Recht“.
g) Nach dem Eintrag „§ 41b Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal“ wird die Zeile „§ 41c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ eingefügt.
§ 4 Abs. 1, § 13, § 22a, § 30, § 30b, § 30c, § 30e, § 31, § 31a, § 31b und § 38 Abs. 3 Z 1 sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.“
(1) Der Dienstvertrag und allfällige Nachträge sind schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat zu seiner Gültigkeit jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
(2) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
(3) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
(4) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von Vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit, auf die Dauer einer Vertretung von Vertragsbediensteten oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abstellt. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertretung kann mit dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zweite Karenzvertretung vereinbart werden. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
(5) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsart, die mit einem Wechsel der Entlohnungsgruppe verbunden ist, ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis über die in Abs. 2 erster bis dritter Satz geregelten Zeiträume hinaus fortgesetzt, wird es so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.“
(1) Die Informationen nach § 8 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 8 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem sie/er für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
(2) Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der/dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 8 Abs. 1 Z 5, 8, 10, 13, 14, 15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Entgelts kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
(3) Die Information über Änderungen der in § 8 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 8 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind der/dem Vertragsbediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.“
(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der Vertragsbedienstete außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Die/Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die/Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die/Der Vertragsbedienstete,
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die/der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(5) Die/Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2023 geltenden Bestimmungen anzuwenden.“
„(1) Die/Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie/er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
„(8a) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.“
„(10) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(11) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“
„(7) Die Zeit der Karenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(8) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 3 weggefallen ist.“
(1) Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 2, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“
(1) Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist die/der Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bediensteter zu behandeln, die/der Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“
Die Überschrift des § 40c lautet „EU-Recht“.
Im Einleitungssatz des § 40c entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.
§ 40c Z 3 lautet:
In § 40c wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
Nach § 41b wird folgender § 41c eingefügt:
(1) Die Informationen nach § 8 Abs. 2 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen nach § 8 Abs. 3 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 8, § 8a, § 13, § 22a, § 30b Abs. 1, 8a, 10 und 11, § 31 Abs. 7 und 8, § 31a, § 31b, die Überschrift des § 40c, § 40c Einleitungssatz, Z 3, 8 und 9 und § 41c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 9 Dekrete“ wird die Zeile „§ 9a Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 19a Überstunden“ wird die Zeile „§ 19b Herabsetzung der Arbeitszeit“ eingefügt.
c) Der Eintrag zu § 56h lautet „Frühkarenzurlaub“.
d) Nach dem Eintrag „§ 56h Frühkarenzurlaub“ wird die Zeile „§ 56i Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz“ eingefügt
e) Nach dem Eintrag „5. Abschnitt Versetzung in den Ruhestand, Auflösung des Dienstverhältnisses und sonstige Bestimmungen“ wird die Zeile „§ 63 Versetzung in den zeitlichen Ruhestand“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag „§ 116b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 90/2020“ wird die Zeile „§ 116c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ eingefügt
g) Nach dem Eintrag „§ 117 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 118 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 4 Abs. 1, § 18, § 26 Abs. 2 und 3, § 55a, § 56, § 56a, § 56b, § 56c, § 56e, § 56g, § 56h, § 56i, § 67 Abs. 2 und § 68 sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden.“
Nach § 9 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
Nach § 9 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Haben öffentlich-rechtliche Bedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:
(1b) Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Bediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.“
Der Bediensteten/Dem Bediensteten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in § 8 Abs. 1 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 zur Verfügung zu stellen.“
(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete,
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Beamtin/der Beamte jedenfalls zu melden.
(5) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
(6) Zur Übernahme oder Ausübung einer bezahlten oder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist die Bewilligung des Gemeinderates notwendig.“
Für die Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Arbeitszeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Arbeitszeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Arbeitszeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2023 geltenden Bestimmungen anzuwenden.“
Nach 56b Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
§ 56b Abs. 1 Z 3 lautet:
Nach § 56b Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener öffentlich-rechtliche Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.“
„(11) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(12) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“
„(6) Die Zeit der Karenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.“
(1) Einer/Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 1a, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“
(1) Hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“
Im Einleitungssatz des § 115b entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.
§ 115b Z 3 lautet:
In § 115b wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
Nach § 116b wird folgender § 116c eingefügt:
(1) Die Informationen nach § 9 Abs. 1a sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen nach § 9 Abs. 1b sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1959 ist § 75 mit 8. August 1958 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 74 und § 76 außer Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1960 sind in Kraft getreten:
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/1962 sind
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 155/1964 sind in Kraft getreten:
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 204/1966 sind
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/1967 sind in Kraft getreten:
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1968 sind in Kraft getreten:
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1969 sind § 45 Abs. 4 zweiter Satz und § 52 Abs. 1, Art. II und III mit 1. Oktober 1968 in Kraft getreten.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1970 sind
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1971 sind in Kraft getreten:
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1973 sind in Kraft getreten:
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 156/1975 sind in Kraft getreten:
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1977 sind in Kraft getreten:
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1978 sind in Kraft getreten:
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1979 sind in Kraft getreten:
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1981 sind in Kraft getreten:
(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1986 sind in Kraft getreten:
(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1988 ist § 39c letzter Satz mit 1. Jänner 1987 in Kraft getreten.
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/1993 ist § 68 mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/1993 sind § 40 Abs. 2 lit. c und § 56c mit 22. Oktober 1993 in Kraft getreten.
(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1994 sind § 62, § 94 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 sowie § 95 Abs. 2 mit 18. Juni 1994 in Kraft getreten.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1995 sind § 2a, § 2b, § 2c und § 66 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1996 sind § 19a, § 25 Abs. 2, § 26, § 27, § 28 Abs. 4 und 5, § 30a, § 56b, § 68, § 111 Abs. 5 und Anlage zu § 30a Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten.
(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996 sind § 64 Abs. 3, § 68, Art. II und IV mit 1. November 1996 in Kraft getreten.
(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 sind § 26, § 39c, § 68, § 100 Abs. 1 und § 111 Abs. 5 und Art. II mit 1. Juni 1997 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 27 außer Kraft getreten.
(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997 sind § 25 Abs. 4 bis 9, § 40 Abs. 2a und 2b, § 58 und § 58a sowie Artikel IV Z 1 bis 4 mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2000 ist § 68 mit 1. Februar 2000, in Kraft getreten.
(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2001 sind § 58 Abs. 6 Z 1 und Art. IV mit 3. Juli 2001 in Kraft getreten.
(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2001 sind § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2007 sind § 56c, § 56d und § 115a mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten.
(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2008 sind § 2d und § 115b mit 25. Juli 2008 in Kraft getreten.
(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2010 sind § 94 Abs. 7 und 8 sowie § 95 Abs. 4 und 5 mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.
(33) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2010 sind § 1a, § 11 Abs. 1 Z. 1, § 56b Abs. 9 und § 56 c Abs. 5 mit 25. September 2010 in Kraft getreten.
(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind das Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 1 Z. 2, § 28 Abs. 3, § 54b Abs. 1 Z. 3, § 65 Abs. 3, § 91 Abs. 6, § 94 Abs. 5 und Abs. 8 Z. 4, § 96 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 100 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 5, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 1 und 2, § 109 Abs. 3, 4 und 7, § 110 Abs. 3, § 111 Abs. 1 bis 3, § 113 Abs. 5 und die Überschrift des § 115b mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 95, § 98 Abs. 3 und § 107 außer Kraft getreten.
(35) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2015 sind in Kraft getreten:
(36) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 ist § 68 Abs. 3 mit 1. März 2016 in Kraft getreten.
(37) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 ist § 54e Abs. 3 mit 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
(38) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2020 sind das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 3, § 17, § 25 Abs. 2, § 45 Abs. 3, § 45a, § 52 Abs. 1 und 5, § 54e Abs. 1a, § 56b Abs. 2, § 56d, § 56g Abs. 6, § 94, § 96, § 98, § 101, § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 115c und § 116b mit 14. Oktober 2020 in Kraft getreten; gleichzeitig sind § 25a, § 25c und § 52 Abs. 6 außer Kraft getreten.
(39) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 sind das Inhaltsverzeichnis und § 68a mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.
(40) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 9 Abs. 1 Z 3a, Abs. 1a und 1b, § 9a, § 18, § 19b, § 56b Abs. 1 Z 1a, 3, Abs. 9a, 11 und 12, § 56g Abs. 6, § 56h, § 56i, die Paragrafennummer „§ 63“, die Überschrift des § 63, § 115b Einleitungssatz, Z 3, 8 und 9 und § 116c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.“
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 7a Zeitlich begrenzte Funktionen“ wird die Zeile „§ 7b Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 28b lautet „Mutterschutz, Elternkarenz, Herabsetzung der Wochendienstzeit“.
c) Nach dem Eintrag „§ 28g Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ werden die Zeilen „§ 28h Frühkarenzurlaub“ und „§ 28i Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz“ eingefügt.
d) Nach dem Eintrag „§ 49 Übergangsbestimmung betreffend Erhöhung des Monatsbezugs von Pflege- und Betreuungspersonal“ wird die Zeile „§ 50 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ eingefügt.
§ 6 Abs. 1, § 14, § 28a, § 28b, § 28d, § 28f, § 28g, § 28h und § 28i sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.“
(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
(2) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf drei Jahre, für Führungskräfte sechs Jahre, nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeiträume ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig. Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder die Höchstdauer von drei oder sechs Jahren überschritten, so wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.“
(1) Die Informationen nach § 7 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 7 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem sie/er für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
(2) Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie von der/dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 7 Abs. 1 Z 5, 8, 10, 13, 14, 15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Entgelts kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
(3) Die Information über Änderungen der in § 7 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 7 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind der/dem Vertragsbediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.“
„Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben.“
Nach § 28a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
In § 28a Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Nach § 28a Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.“
„(8) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(9) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“
(1) Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Vertragsbedienstete der Landeshauptstadt.
(2) Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist, die für die Beamtinnen/Beamten der Landeshauptstadt Graz geltenden Bestimmungen anzuwenden.“
(1) Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 1a, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(1a) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
(1b) Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(2) Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(5) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.
(1) Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bedienstete zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“
Im Einleitungssatz des § 38 entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.
§ 38 Z 3 lautet:
In § 38 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
Dem § 42 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 7, § 7b, § 25 Abs. 8 vierter Satz, § 28a Abs. 1 Z 1a, 2 und 3, Abs. 5b, 8 und 9, § 28b, § 28h, § 28i, § 38 Einleitungssatz, Z 3, 8 und 9 und § 50 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.“
(1) Die Informationen nach § 7 Abs. 2 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen nach § 7 Abs. 3 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 9 Anstellungs- und Ernennungsdekret“ wird die Zeile „§ 9a Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 41e Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ werden die Zeilen „§ 41f Frühkarenzurlaub“ und „§ 41g Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 158 Übergangsbestimmung zur Festlegung des Dienstgeberbeitrages für 2023 und 2024“ wird die Zeile „§ 159 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ eingefügt.
§ 6 Abs. 1, § 17 a Abs. 2, § 17 b, § 17c, § 17e, § 17h, § 41 a, § 41d, § 41e, § 41f, § 41g, § 49 c Abs. 8, § 52 Abs. 6 Z. 1, § 54 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 5, Abs. 3 Z. 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 54 a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z. 1, 2 und 3 lit. a, Abs. 5 bis 8, § 55 Abs. 1 bis 3, § 55 b Abs. 1, § 55 c Abs. 1, § 55 e Abs. 1, § 56, § 57, § 58 Abs. 4 lit. c, § 63 Abs. 4 und 6, § 63 b, § 63 e Abs. 4, § 64 Abs. 2, § 65, § 66 Abs. 2, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 1 Z. 5, Abs. 2, 8 und 10, § 75 a Abs. 5 und 6 und § 102 Abs. 2 dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen/Beamten sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Haben Beamtinnen/Beamte ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:
(3) Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der Beamtin/dem Beamten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.“
Der Beamtin/Dem Beamten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in § 7 Abs. 1 Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des § 7b Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz zur Verfügung zu stellen.“
„(2) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur für die Zeit, während der das Kind der Pflege oder der Betreuung durch die Beamtin/den Beamten bedarf und nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres – ausgenommen in den Fällen des Abs. 5 und des § 17 e – oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu bewilligen. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem das Kind das achte Lebensjahr vollendet.“
„(6) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den § 17 Abs. 2, § 17a, § 17b oder § 17g herabgesetzt ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies bewilligt. Die Bewilligung ist – abgesehen von den Fällen des Abs. 1 – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet. Die Beamtin/Der Beamte,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Bürgermeisterin/der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.“
„(10) Die Beamtin/Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
„Hat der Beamte eine Karenz nach dem St. MSchKG, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben.“
Nach § 41a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
In § 41a Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Nach § 41a Abs. 6a wird folgender Abs. 6b eingefügt:
„(6b) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.“
„(9) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(10) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.“
(1) Einer Beamtin/Einem Beamten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 2, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer Beamtin/Einem Beamten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Beamtin/Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.
(1) Hat die Beamtin/der Beamte eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der Beamtin/des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist die Beamtin/der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bediensteter zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“
Im Einleitungssatz des § 144b entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.
§ 144b Z 3 lautet:
In § 144b wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
Dem § 145a wird folgender Abs. 50 angefügt:
„(50) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 9, § 9a, § 17b Abs. 2, § 23 Abs. 6 und 10, § 39 Abs. 8 vorletzter Satz, § 41a Abs. 1 Z 1a, 2 und 3, Abs. 6b, 9 und 10, § 41f, § 41g, § 144b Einleitungssatz, Z 3, 8 und 9 und § 159 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.“
(1) Die Informationen nach § 9a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7b Abs. 1 Grazer Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen nach § 9a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7b Abs. 3 Grazer Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz sind einer Beamtin/einem Beamten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
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