Land- und forstwirtschaftliche Übertragungsverordnung
LGBLA_ST_20230505_41Land- und forstwirtschaftliche ÜbertragungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 18a des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetzes, LGBl. Nr. 32/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer werden mit der Durchführung der in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten Förderungsmaßnahmen betraut.
(1) Die Durchführung der in den Anlagen 1 und 3 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Erlassung von Durchführungsbestimmungen, die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge, die Bewilligung der Förderungsanträge, die Anforderung der Mittel, die Bewilligung der Zahlungsanträge, die Verständigung der Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger, die Auszahlung der Förderung sowie die Kontrolle und die Vorlage des Verwendungsnachweises.
(2) Die Durchführung der in der Anlage 2 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, die Eingabe der Antragsdaten in dafür vorgesehene Datenbanken und die Weiterleitung an das Land.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2023, in Kraft.
Der Landwirtschaftskammer werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
Der Landwirtschaftskammer werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
Der Landarbeiterkammer werden nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
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