Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
LGBLA_ST_20230505_40Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der RebeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, LGBl. Nr. 88/2019, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 31/2022, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende Gemeinden:
Bezirk Deutschlandsberg: alle Gemeinden.
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: die Gemeinden Bad Blumau, Bad Loipersdorf, Bad Waltersdorf, Buch-Sankt Magdalena, Burgau, Ebersdorf, Feistritztal, Fürstenfeld, Großsteinbach, Großwilfersdorf, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Ilz, Kaindorf, Neudau, Ottendorf an der Rittschein, Pöllau, Pöllauberg, Rohr bei Hartberg, Söchau, Sankt Johann in der Haide und Stubenberg am See.
Bezirk Leibnitz: alle Gemeinden.
Bezirk Südoststeiermark: alle Gemeinden.
Bezirk Voitsberg: die Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Mooskirchen und Söding-Sankt Johann.
Bezirk Weiz: die Gemeinden Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Markt Hartmannsdorf, Pischelsdorf am Kulm, St. Margarethen an der Raab und Sinabelkirchen.“
„(3) Wurde der Befall der Wirtspflanzen in zwei aufeinander folgenden Vegetationsperioden durch Untersuchungen gemäß Abs. 1 labortechnisch in einem Weingarten oder einer Vermehrungsfläche bestätigt, so sind die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von Weingärten gemäß dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz und von Vermehrungsflächen in nach § 8 festgelegten Befalls- und Sicherheitszonen ab der dritten Vegetationsperiode verpflichtet, jährlich die Rodung Symptom-tragender Pflanzen durchzuführen.“
„(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Leibnitz erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:100.000 (Anlage 1) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 (Anlage 2), 1:15.000 (Anlage 3) und 1:30.000 (Anlage 4).
(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Südoststeiermark erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:100.000 (Anlage 5) sowie durch Detailpläne der Befallszonen in den Maßstäben 1:20.000 (Anlage 6), 1:25.000 (Anlage 7) und 1:30.000 (Anlage 8).
(6) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Waltersdorf erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:80.000 (Anlage 9) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:40.000 (Anlage 10).“
In § 8 entfallen die Absätze „7 bis 10“.
§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind verpflichtet, in der im § 8 Abs. 4 bis 6 festgelegten Befalls- und Sicherheitszone geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen.“
„(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2023 treten § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4 bis 6, § 9 Abs. 1 und die Anlagen 1 bis 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 7 bis 10 außer Kraft.“
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