Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine für das 2. Vierteljahr 2023
LGBLA_ST_20230426_36Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine für das 2. Vierteljahr 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 258/2021, wird verordnet:
Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im 2. Vierteljahr 2023 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Nutzschweine wird wie folgt festgesetzt:
a)
für Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen und einem Lebendgewicht bis zu 25 kg, pro
Stück
€ 96,62
b)
für Ferkel ab 25 kg bis 31 kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 3,31
c)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 50 kg, pro Kilogramm
€ 2,71
d)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 70 kg, pro Kilogramm
€ 2,26
e)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 89 kg, pro Kilogramm
€ 2,06
f)
nicht mehr zuchtfähige Altsauen pro kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 1,15
g)
ungekörte Eber und Alteber pro kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 0,66
Dieser Tarif enthält keine Umsatzsteuer.
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