Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat Februar 2023
LGBLA_ST_20230216_16Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat Februar 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 258/2021, wird verordnet:
Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im Monat Februar 2023 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Schlachtschweine wird pro Kilogramm Lebendgewicht mit EUR 1,74 festgesetzt. Dieser Tarif enthält keine Umsatzsteuer.
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